Die Arbeitgeber dürfen uns an 7 Tagen einer Woche arbeiten lassen. Doch als Ersatz für Arbeit am Sonntag müssen sie uns alsbald einen anderen Tag frei geben. Wer an 6,1 oder gar 6,2 Tagen im Wochendurchschnitt beschäftigt wird, kann sicher sein: Das geht nicht mit rechten Dingen zu.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Im TVöD-K (§ 6.1), TVöD-B (§ 6.1) und TV-L (Uniklinika §§ 41-43) wird dies noch enger gefasst:
Regelmäßige Arbeitszeit
(3) Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Der zweite arbeitsfreie Tag, welcher nicht auf einen Sonntag fallen muss, ist offensichtlich
als Ersatzruhetag im Sinne § 11 ArbZG gemeint.
Der Wechsel aus der Spätschicht in die Frühschicht stößt an die 24-Stunden-Grenze des Werktags. Darum soll da in aller Regel ein freier Tag eingeschoben werden. Der sieht aus wie ein Ruhetag. Doch Ruhetage und Ersatzruhetage haben eine Besonderheit: Sie lassen uns länger in Ruhe als nur 24 Stunden!
Die EU-Richtlinie 2003/88/EU definiert den Werktag:
Artikel 3 Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
Das Arbeitszeitgesetz schützt Sonn- und Feiertage:
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des
Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern
unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder
arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Die EU-Richtlinie 2003/88/EU macht es noch deutlicher:
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum
eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen
Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen,
kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.
Ein Werktag endet frühestens mit dem Ablauf der 24 Stunden (gerechnet vom Arbeitsbeginn des Werktages). Ein Wechsel vom Spätdienst - über eine kurze Nacht - in den Frühdienst ergibt in aller Regel einen Doppelfehler:
In der Broschüre der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund), Gestaltung der Arbeitszeit im Krankenhaus. Zur Umsetzung neuer Nachtarbeitszeitregelungen unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse (5. Auflage. Dortmund: 2007 ISBN: 978-3-88261-564-7), finden wir auf der Seite 17:
4. Schichtarbeiter/-innen sollten möglichst mehr freie Tage im Jahr haben als Tagarbeiter. Die Mehrbelastung durch Arbeit in der Nacht sollte möglichst durch Freizeit ausgeglichen werden.
6 Tage und Schicht
geht nicht!
Positive Ausnahme: Die AVR DD (AVR DW EKD) der evangelischen Diakonie lassen überhaupt nur die „5-Tage-Woche” zu:
§ 9 Arbeitszeit
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,7 Stunden.
Das ist einmal eine feine Regel. Denn nur dort, wo die 38,5-Wochenstunden auf 5 Tage verteilt werden, können die vorgeschriebenen 7,7 Stunden im Tagesdurchschnitt getroffen werden. Andernfalls liegt also ein schwerer Verstoß gegen die kircheneigenen Sonderregeln vor. Hier läßt sich der Anspruch auf eine „5-Tage-Woche” sogar vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Link und Lesezeichen: www.5tage.schichtplanfibel.de