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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Besonderheiten im Link§ 45 BT-K und im Link§ 45 BT-B

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