Abschnitt II Arbeitszeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je
Stunde
a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (
§ 10Gemeint sind
tarifkonforme
Umwandlungskonten:
Geld in meine Zeit!) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
Hinweis des Bearbeiters
zur Höhe der Zeitzuschläge
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«,
§ 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In
§ 10 wird das
Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche
in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung
kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine
Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Zu § 8 Abs. 1 a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
| |
Pflege (§ 52 (1)) |
SuE (§ 52 (3) TVöD-BTB) |
| EG 9b |
P 11 |
S 11b bis S 13 |
| EG 9a |
P 9, P 10 |
S 9 bis S 11a |
| EG 8 |
P 8 |
S 6 bis S 8b |
| EG 7 |
P 7 |
|
| EG 6 |
|
S 5 |
| EG 5 |
|
S 4 |
| EG 4 |
P 6 |
S 3 |
| EG 3 |
P 5 |
|
| EG 2 |
|
S 2 |
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
| Anspruch |
Höhe |
Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: |
0,15 € je zusätzliche Stunde |
Wechselschichtzulage ( § 8 Abs. 5) |
1,18 € je zusätzliche Stunde |
Schichtzulage ( § 8 Abs. 6) |
0,59 € je zusätzliche Stunde |
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
| Anspruch |
Höhe |
| Intensivpflegezulage |
0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss
die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das
Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
• Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 /
§ 20 (VKA) Abs 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3) ein!
• Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.