Zum Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 9 Bereitschaftszeiten

(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienst­ver­ein­ba­rung. 2Link6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters

einvernehmlich
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung (PersVG, MVG.EKD, MAVO) liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 38 Abs. 3).

Zum LinkInhaltsverzeichnis