(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich
eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2
6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Hinweis des Bearbeiters