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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters

Zu Satz 1

Auf betrieblicher Ebene
Eine übergreifende Regelung verhindert, dass Einzelne bevorzugt oder benachteiligt werden. Das Initiativrecht der Interessenvertretung eröffnet der Tarifvertrag hier neu. Noch fehlen Mustervereinbarungen.
Achtung: Die Fantasien der Einzelnen gehen meist dahin, jetzt mehr oder billiger zu arbeiten, und so früher in die Rente und die Freiheit wechseln zu können. Das mit dem Arbeiten funktioniert, wenn wir jetzt gesund sind.
Dumm, wenn sich später die Krankheitstage häufen. Denn wenn wir ohnehin nicht mehr arbeiten können, finanziert der Arbeitgeber sein Risiko aus dem Langzeitkonto.

§ 7b ff SGB IV steckt bereits einen sehr engen Rahmen ab:

● Es geht um Freistellungen von der Arbeitspflicht bei Entgeltfortzahlung.

● Die Vereinbarung darf nicht den betrieblichen Flexibilisierungsinteressen dienen, sondern nur der individuellen Lebensgestaltung.

● ab dem Umfang von derzeit mindestens 603 € pro Monat § 8 SGB IV. Siehe hierzu die Geringfügigkeits-Richtlinien.

● Die Wertguthabenvereinbarung wird freiwillig und schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen.

● Es ist nicht in Stunden (Zeit) sondern in € zu führen.

● Die Entgeltanteile, welche unmittelbar vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungen zu zahlen sind (Rentenbeiträge !) zu zahlen sind, gehen ebenfalls in das Wertguthaben ein.

Während einer Freistellungsphase besteht weiterhin Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Störfall: Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet (Ausscheiden, Verrentung, Kündigung, Tod, einvernehmliche Auszahlung außerhalb der Freistellung) muss das Wertguthaben an die Kollegin bzw. deren Erben ausgezahlt, versteuert und verbeitragt werden.

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