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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Absatz 1

Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit?
»Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung [...]. Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden [...].«
linkBAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 17

Der Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort? Etwa -
• »Im Umkreis von 10 Kilometern zum Betriebsteil«.
• »In den Räumen des Arbeitsbereichs; das Rauchverbot wird dazu gelockert.«
• »Im Umkreis der Erreichbarkeit des betrieblichen Dect-Telefons. Dies ist pausenlos bei sich zu tragen, auch beim Besuch von Toiletten.«
Dies betrifft auch das Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Die gesetzliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV) bestimmt also mit. Greift der Arbeitgeber vor? Dann nutzt das Initativrecht für eine Betriebs- / Dienstvereinbarung!

»Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.«
link BAG Beschluss 29.02.2000 – 1 ABR 15/99


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