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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Abs. 1

Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit?
»Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung [...]. Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden [...].«
linkBAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 17

Der Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort? Etwa -
• »Im Umkreis von 10 Kilometern zum Betriebsteil«.
• »In den Räumen des Arbeitsbereichs; das Rauchverbot wird dazu gelockert.«
• »Im Umkreis der Erreichbarkeit des betrieblichen Dect-Telefons. Dies ist pausenlos bei sich zu tragen, auch beim Besuch von Toiletten.«
Dies betrifft auch das Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Die gesetzliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV) bestimmt also mit. Greift der Arbeitgeber vor? Dann nutzt das Initativrecht für eine Betriebs- / Dienstvereinbarung!

»Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.«
link BAG Beschluss 29.02.2000 – 1 ABR 15/99


(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des Link§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,

b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

(3) 1Im Rahmen des Link§ 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArSchG und

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt (Link§ 38 Abs. 3) und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 4Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Abs. 2 und 3

link§ 7 Abs 1 ArbZG öfffnet den Gesundheitsschutz für Wagnisse und Zumutungen - in »einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung«.

• § 45 Abs. 2
nennt als Öffner der werktäglichen Höchstarbeitszeit den Tarifvertrag selbst. Auf die geöffnete Tür kann sich der Arbeitgeber nun - selbst in einer Einigunsstelle - berufen. Und umgekehrt kann die Interessenvertretung die Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verlangen. Die Einigungsstelle kann im Streitfall sogar über einen Spruch ein solches Arbeitszeitmodell einführen. Regelungsgegenstand sind dann die Wahl des geeigneten Arbeitszeitmodells und Lage der Schichten. Die Grenzen bilden hier:
link§ 4 Satz 3 ArbZG (Ruhepausen spätestens alle sechs Stunden; hier also mindestens zwei);
link§ 5 Abs. 1 ArbZG - die werktägliche Ruhezeit, hier gemäß link§ 7 Absatz 9 ArbZG wohl mindestestens elf Stunden, innerhalb der 24 Stunden nach Arbeitsbeginn)
§ 45 verhält sich hierzu nicht!

• § 45 Abs. 3
überträgt (»auf Grund eines Tarifvertrags«) stattdessen jede weitergehende Öffnung auf die Betriebsparteien und verlangt die Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Ein Gedanke dabei war wohl: Die gesetzliche Interessenvertretung kann betriebsnah für den besten Schutz sorgen. Der Regelungsgegenstand »Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit« taucht nicht in den zwingenden Regelungsgegenständen der Mitbestimmung auf. Deshalb sind sich die Kommentare hier einig: Es handelt sich um eine freiwillige, nicht in einer Einigungsstelle erzwingbare Vereinbarung (z.B. § 88 BetrVG).
Siehe auch linkLAG Niedersachsen Beschluss 19.12.2017 - 10 TaBV 108/16

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Pausen im Bereitschaftsdienst

• § 45 Abs. 2 »... die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht ...«
• § 45 Abs. 3 »... Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen iSv. § 4 ArbZG dar...«
Der Tarifvertrag stellt den Arbeitgeber offenbar nicht seiner Pflicht frei, spätestens alle sechs Stunden eine Pause von Arbeitszeit zu gewähren. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - also keine Pause.
»Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann [...] entgegen«.
linkBAG Urteil 16.12.2009 – 5 AZR 157/09

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß Link§ 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,

b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden

zulässig ist.

(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt Link§ 6 Abs. 2 Satz 1Die beiden
Betriebsparteien
beachten § 6 Abs. 2 ArbZG
und legen fest
.

(6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene zu informieren.

(7) 1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß Link§ 11 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigtenzu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.

(8) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (Link§ 7 ArbZG).

(9) Link§ 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.

(10) 1Für Beschäftigte in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufe I einzuhalten sind. 2Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Absatz 10

Aufgrund § 1 TVöD sind die in Abs. 10 angesprochenen Einrichtungen dem Geltungsbereich des TVöD­ BT-B zugeordnet. Dieser Abs. ist deshalb ohne tatsächlichen Regelungsgehalt.
Infolge eines redaktionellen Versehens, mit Blick auf gewachsene arbeitsvertragliche Bezugnahmen oder einer Unsicherheit bei der Abtrennung des Geltungsbereichs des TVöD­ BT-K im Jahr 2006 verblieb er im § 45 TVöD BT-K.

Bereitschaftsdienstentgelt in Link§ 46 BT-K
Zusatzurlaub in Link§ 55 BT-K

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