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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 46 Bereitschaftsdienstentgelt

(6) An Beschäftigte wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienst­ver­ein­ba­rung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Faktorisierung

»Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden.«
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung rechnen und verwandeln Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist um einen Faktor kleiner als die zuvor geleistete Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst.
Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen Weg über das Arbeitszeitkonto (§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs­- und vorbehaltslose Inanspruchnahme von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.

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