Besonderer Teil Krankenhäuser
§ 46 Bereitschaftsdienstentgelt
(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass
ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder
eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder
die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.
Hinweis des Bearbeiters
zur Faktorisierung
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung rechnen und verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist um einen Faktor kleiner als die zuvor geleistete Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst.
Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
💡 Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe
BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
💡 Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Personalabteilung Kopien: Interessenvertretung / Vorgesetzter
Kein Einvernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen Ihnen und mir besteht nicht das in § 46 TVöD BT-K / BT-B normierte Einvernehmen über eine Verrechnung meiner Vergütungsansprüche aufgrund geleisteter Bereitschaftsdienste gegen regelmäßige Zeitschuld,
☐ weder aufgrund § 8.1 Abs. 7 oder 8 TVöD-K als »Freizeitausgleich«
☐ noch aufgrund § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA als »weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste«.
Stattdessen bin ich aber im Einzelfall für bessere Lösungen offen:
☐ entweder als Ausgleich über § 28 TVöD (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts),
☐ oder als eine Faktorisierung auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto, welches meinen Abbuchungswünschen folgt.
Bitte nehmen Sie diese Erklärung zu meinen Personalakten.
Mit freundlichen Grüßen
……………………… (Datum)
…………………………… (Name, Unterschrift)
(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle
der Faktorisierung nach
§ 10 Abs. 3tarifkonformes
Arbeitszeitkonto in Freizeit abgegolten werden.
2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten und
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten