Besonderer Teil Krankenhäuser
§ 46 Bereitschaftsdienstentgelt
(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (
§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass
ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder
eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder
die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.
Hinweis des Bearbeiters
zur Faktorisierung
Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig
geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden.
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe
BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle
der Faktorisierung nach
§ 10 Abs. 3tarifkonformes
Arbeitszeitkonto in Freizeit abgegolten werden.
2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten und
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten