(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass
ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder
eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder
die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.
Hinweis des Bearbeiters
zur Faktorisierung☐ weder aufgrund § 8.1 Abs. 7 oder 8 TVöD-K als »Freizeitausgleich«
☐ noch aufgrund § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA als »weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste«.
Stattdessen bin ich aber im Einzelfall für bessere Lösungen offen:☐ entweder als Ausgleich über § 28 TVöD (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts),
☐ oder als eine Faktorisierung auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto, welches meinen Abbuchungswünschen folgt.
Bitte nehmen Sie diese Erklärung zu meinen Personalakten.(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle
der Faktorisierung nach
§ 10 Abs. 3tarifkonformes
Arbeitszeitkonto in Freizeit abgegolten werden.
2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten und
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten