Buch der 99 Fragen
Christiane fragt am 22.02.2019, 15:51:46
Krankenschwester und seit 20 Jahren mit 50% (19,5 Stunden) im Nachtdienst an den Wochenenden tätig in einem Haus mit 5,5 Tage Woche, ohne das die Wochenenden und der Nachtdienst vertraglich festgelegt sind.
Seit diesem Jahr ist es so das 30 Tage Urlaub zu nehmen sind. Je Wochentag ist ein Urlaubstag zu planen, die Wochenenden drumrum sind dann frei. Ist das richtig so?
Seit mehreren Monaten ist es außerdem üblich, dass Dienstpläne ins Minus geplant werden.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts zur Interessenvertretung. Da können wir nichts raten.
Kessi fragt am 22.02.2019, 09:08:06
[ BAT-KF , MAV] Dauernachtwache
Was für eine Abweichung gibt es denn im Batkf für Urlaubstage, die einer Nachtschicht folgen?
Schichtplan-Fibel:- Der BAT-KF ('Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung') erinnert seit der 'Redaktionellen Anpassungen der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007' kaum noch an den BAT. Der BAT war ein Bundesangestelltentarifvertrag. Der BAT-KF bleibt dagegen nur eine kircheneigene AVR, ohne je bundesweit Geltung zu haben, kein Tarifvertrag und Angestellte gibt es auch lange nicht mehr.
- Der echte BAT hatte den Arbeitstag geregelt, der ihm nachfolgende TVöD nicht. Der BAT-KF schreibt heute etwa 75 % des TVöD wörtlich ab. Auch er hat darum keine besondere Regel zum Arbeitstag. Ein Urlaubstag ist hier ein Kalendertag mit Arbeitspflicht, an dem zur Freistellung ein Urlaubsanspruchstag verbraucht wird.
- Der BAT-KF regelt aber tatsächlich eine Besonderheit. Die Zeitschuld soll hier angeblich je Urlaubstag genau im Umfang einer durchschnittlichen Schichtlänge erlassen sein. Das macht bei Nachtschichten Probleme. Denn an machen Kalendertagen sind nur 3 Stunden Arbeitszeit, an anderen 10 Stunden.
Chris fragt am 21.02.2019, 18:18:17
[ TVöD Bund, Betriebsrat]
Wie ist die Handhabung mit Urlaubstage im Schichtdienst bei einer Nachtschicht? Da es sich ja um kalendertagsübergreifende Schichten, handelt muss ich einen Urlaubstag, oder doch zwei einplanen.
Wir haben meist mehrere Nachtschichten hintereinander.
Schichtplan-Fibel:- Der Urlaubstag betrifft die Freistellung von Arbeitspflicht (geplanter Arbeitszeit) am Arbeitstag. Anders als der frühere BAT trifft der TVöD hierzu keine vom BUrlG abweichende Bestimmung. Damit ist ein Arbeitstag ein Kalendertag, an dem eine Arbeitspflicht besteht oder geplant ohne Urlaub bestünde (BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09; Urteil 21.07.2015 – 9 AZR 145/14).
- Der TVöD bestimmt, wie sich Dein Urlaubsanspruch aufgrund Deiner tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (durchschnittliche Tage/Woche) umrechnet. Wer in Vollzeit auch Nachtschichten arbeitet, kommt so oft eine 5,2-Tage/Woche. Er hat mehr Urlaubsanspruchstage.
- Du planst Deinen Urlaub. Dein Arbeitgeber plant - mitbestimmt durch den Betriebsrat - Deine Arbeitspflicht. Traurig sind dabei nur Tage, an denen lediglich eine Nachtschicht beginnt. Denn hier stellt ein Urlaubstag nur von wenigen Stunden frei.
Nico77 fragt am 20.02.2019, 10:47:49
[ TVöD-K , Betriebsrat] 20 Stunden/Woche. Diese werden auf Monatsstunden umgerechnet. D.h., keine 4 Stunden/Tag sondern je nach monatlicher Arbeitszeit zwischen 10 und 11 Tagen im Monat 7,7 Stunden. Ich bin bei Verdi und im Betriebsrat aktiv.
Wenn ich im Monat 10,5 Arbeitstage zu verplanen bin und komme mit Urlaub (3 Arbeitstage) auf 12,5 Arbeitstage, kann ich dann mit der Begründung der Überplanung diesen verschieben? Denn ich komme ja eigentlich nicht in den Genuss der 1,5 Tage "weniger" arbeiten?
Schichtplan-Fibel:- Die 'Umrechnung' der wochendurchschnittlichen Zeitschuld auf den 'Monat ist unpraktisch und tariffremd. Die Urlaubsregeln des BUrlG und des TVöD § 26 stellen ausschließlich auf die Freistellung von Arbeitstagen (Kalendertagen mit geplanter Arbeitspflicht) ab.
- Urlaub wird geplant und der Betriebsrat bestimmt diese Pläne mit. Dabei werden Zeitspannen des Urlaubs (von - bis) festgelegt. Der Betriebsrat bestimmt später den Dienstplan mit, also an welchen Tagen Du Arbeitspflicht hast (Schichten). Deine Urlaubsanspruchstage stellen Dich während der UrIaubsspanne von der Arbeitspflicht frei. An jedem Kalendertag mit Arbeitspflicht (den Du ohne Urlaub / ansonsten arbeiten müsstest) verbrauchst Du einen Urlaubstag. Der TVöD kennt keine halben Arbeitstage. Er kennt auch - anders als das BUrlG - keine halben Urlaubstage.
- Der (aktive) Betriebsrat schreitet ein, wenn in einem Turnus ohne zwingende betriebliche Gründe mehr Arbeitsstunden verplant werden sollen, als geschuldet. Er bestimmt dagegen nicht mit, ob Du in diesem Plan Urlaub beantragst oder zurückziehst.
- Kurz: Deine Schilderung nährt unseren Verdacht, dass Ihr versäumt, Dich im 'Monat' zur genauen geschuldeten Anzahl von 7,7 Stunden (Deine üblichen Schichten) einzuteilen. Vielleicht benutzt Ihr im Betrieb 'Arbeitstag' als einen metaphysischen Begriff, nicht aber als Kalendertag mit einer Arbeitspflicht.
Marc fragt am 19.02.2019, 18:21:28
[ AVR Caritas (Anlage 31), MAV] Krankenpfleger, Schichtarbeit , Vollzeit, 38,5 Stunden ,5- Tage/Woche
Überstundenvergütung
ist das korrekt ,wenn Überstunden gemacht wurden im Dezember , sind diese zwei Monate später zu vergüten?
Gibt es zusätzlich einen Überstundenzeitzuschlag ? Oder werden nur diese anfallenden Stunden bezahlt?
Schichtplan-Fibel:- Wir gehen davon aus, dass Du nicht den Wunsch zur Buchung auf das - vertraglich mögliche - Arbeitszeitkonto für Überstunden und Zeitzuschläge beantragt hast.
- Die angeordneten und geleisteten Überstunden werden zwei Monate danach zur Auszahlung fällig (individuelles Stundenentgelt, höchstens Stufe 4). Die Überstundenzeitzuschläge werden in Höhe von 15 v.H. bzw. 30 v.H. fällig.
Mr.oellef fragt am 19.02.2019, 08:39:27
[ AVR Caritas (Anlage 31 / 32), ohne MAV] Ich habe ich jetzt 14Tage am Stück gearbeitet.Wie lange am Stück ist es erlaubt?
Wie viele Wochenenden sollte man im Monat frei haben? Ich würde jetzt 4 Wochenenden arbeiten.
Darf der Arbeitgeber mich einen Monat auf Mittagsschicht setzten?
Schichtplan-Fibel:- Gemäß Deiner AVR Caritas Anl. 31/32 § 2 darf Dir an 5 Tagen in jeder Kalenderwoche Arbeitszeit angeordnet werden. "Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden." Es gibt keinerlei Hinweise auf betriebliche Zwänge in Deinem Betrieb, die alle in dieser Kalenderwoche an einem sechsten Tag arbeiten ließen.
- § 3 Abs. 3 - regelt weiter - "Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen." Es gibt keinerlei Hinweise auf Deine persönlichen Wünsche oder auf betriebliche Unmöglichkeiten, um von dieser Vorgabe abzuweichen.
- Schichtarbeitende sollen entlang der
Leitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 nicht an mehr als 5 bis 7 Tage in Folge angesetzt werden. - Arbeitgeber dürfen nach Rückkoppelung mit Dir auch ohne Schichtwechsel einteilen. Dabei sinkt die Belastung. Angeblich.
Olga fragt am 18.02.2019, 20:21:09
[ BAT-KF , MAV] Habe im vergangenen Jahr an einigen Feiertagen gearbeitet und nicht meinen Freizeitausgleich erhalten. Wie lange kann ich rückwirkend mein Anspruch geltend machen?. Meine Überstunden von 2018 wurden mir nicht vergütet, sie müssen doch als Überstundenzuschläge vergütet oder habe ich es falsch verstanden.
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 6 Abs. 6 regelt unter anderem -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.« - Über Freizeitausgleich ohne Deinen Antrag oder über verspäteten Freizeitausgleich regelt der BAT-KF nichts.
- Staatdessen regelt BAT-KF § 8 Abs. 1 -
»Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde [...]
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1.« - Überstunden werden im BAT-KF zunächst auf die Jahreszeitschuld angerechnet. Dann werden sie mit 100 v.H. vergütet, sowie mit dem Zeitzuschlag. Du meinst nicht Überstunden sondern Überplanung. Dazu regelt § 6 Abs. 5 - »Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zu züglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet.«
Tanja fragt am 18.02.2019, 19:43:28
[ AVR DD , MAV] Teilzeitkraft mit 35 Stunden wöchentlich im Schichtdienst.
Ich werde mit 5,5, Tage/Woche geplant , die MAV und ich haben aber keine Vereinbarung darüber getroffen. Müsste ich dann nicht mit einer 5 Tage/Woche geplant werden. Die MAV hat das auch bemängelt , aber unser Arbeitgeber ist der Meinung , dass er mich mit 5,5 Tage/Woche planen darf. Außerdem werden oft bei mir Plusstunden geplant , die mich belasten. Laut meines Vetrages wird mit Teilzeitkräften vereinbart , Plusstunden zu leisten und Überstunden abzuleisten. Aber im AVR-DD steht doch , dass ich diese auch
ablehnen darf. Mein Arbeitgeber meint, dass er Plus- und Überstunden bei mir planen kann und ich sie leisten muss.
Schichtplan-Fibel:- Die MAV hat kein Recht, eine Rahmen-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verteilung Deiner Arbeitszeit zu treffen. Denn AVR DD § 9 Abs. 1 und 2 regelt - »Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabs. 2 entsprechend.«
Und MVG § 38 Abs. 3 untersagt Dienstvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der MAV, wenn diese solchen kirchlichen Rechtsnormen widersprechen. Und die allgemeine Mitbestimmung wird bereits durch MVG § 38 Abs. 1 nr. 1 durchkreuzt für Fälle, in denen Arbeitsbedingungen bereits durch die AVR bestimmt sind. - Doch die MAV darf und sollte ihre Zustimmung verweigern, wenn Teilzeitkolleginnen wegen ihrer Teilzeit genauso vertragswidrig behandelt werden wie die in Vollzeit. Dann wird das Kirchengericht den Arbeitgeber mit sanfter und gütiger Hand wieder auf den rechten Pfad zurückverweisen mit dem Hinweis: »Dann halten Sie sich doch einfach an Ihren Verträge und schließen endlich diese Vereinbarungen - das kann doch so schwer nicht sein.«
- Ebenso braucht es zur Anordnung von Plusstunden und erst recht von Überstunden die ausdrückliche Zustimmung der MAV. Aktivierte Mitarbeitervertretungen geben diese nicht leichtfertig.
Toni fragt am 17.02.2019, 18:25:05
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
Würden Sie die folgende Situation als Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft einstufen:
Eine Krankenschwester - alleine im Nachtdienst im gesamten Haus mit etwa 80 Patienten - muss sich auf dem Klinikgelände aufhalten und muss von selbst zu einer bestimmten Uhrzeit die Arbeit wieder aufnehmen oder wird von den Patienten selbst zur Arbeit gerufen, wenn diese die Krankenschwester brauchen.
Schichtplan-Fibel:- Der TVöD beschreibt alle Sonderformen der Arbeit, zu denen er in § 6 Abs. 5 verpflichtet. Er kennt keine 'Arbeitsbereitschaft'. Stattdessen regelt er die Bereitschaftszeit in § 9.
- Wir stufen nicht ein; dies tut der Personalrat, wenn er die Schichten (Beginn, Ende und hier vor allem Länge sowie die Lage der sie unterbrechenden Pausen in einer Dienstvereinbarung regelt. Dabei untersucht er zunächst mit dem Arbeitgeber zusammen die Auslastung und die Belastungen. Sich einen Wecker stellen ist dabei keine ungewöhnliche Belastung. Die pausenlose Durcharbeit belastet - illegal, falls länger als 6 Stunden ohne Pause gearbeitet wird; die Störungen durch Patienten belasten. Die Betriebsparteien haben daraufhin die als notwendig erkannten Maßnahmen zum Schutz vor diesen Belastungen festgelegt. Die Kollegin ist zwingend in diese einzuweisen (ArbSchG § 12).
- Patienten sind keine Arbeitgeber. Recht ungewöhnlich ist es, wenn Patienten die Dect-Telefonnummer der Kollegin erhalten, um sie zu aktivieren.
Anita fragt am 17.02.2019, 06:52:38
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Unser Krankenhaus besteht aus 2 Betriebsstätten, die Luftlinie ca. 5 Km auseinander liegen. Unsere Abteilung gibt es vom Namen her doppelt, jedoch arbeitet unsere Abteilung in Wechselschicht (Einzelarbeitsplatz), die Partnerabteilung ausschließlich im 2-Schichtdienst von 06-20 Uhr, mit 3 Personen. Die Schichtzeiten sind unterschiedlich. Der Arbeitgeber möchte nun die Arbeitszeiten der Früh- und Spätschicht in beiden Betriebsstätten angleichen, um Personal flexibel einzusetzen. Er geht davon aus, dass das Personal je nach Bedarf, z.B. durch einen kurzen Anruf vor Schichtbeginn, oder durch Bekanntgabe am Vortag, den Dienst dann in der einen oder anderen Betriebsstätte zu arbeiten hat. Er behauptet, da sich die Arbeitszeit nicht ändert, kann er durch das Direktionsrecht den Arbeitsort kurzfristig bestimmen. Ist das so?
Schichtplan-Fibel:- Da liegt der Arbeitgeber erst einmal richtig. Er will sein Direktionsrecht aus GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. nutzen. - Auf einige Schranken stößt er dabei. Zunächst braucht er zur Abänderung der Schichtzeiten die Zustimmung des Betriebsrates. Dann muss er in die Arbeitsverträge schauen, ob und wie dort der Leistungsort bestimmt ist.
- Nicht zuletzt: Es handelt sich um unterschiedliche Arbeitsplätze. Der Wechsel könnte belasten, auch könnten an den Arbeitsplätzen unterschiedliche Belastungen auftreten. Das ist zu untersuchen, und in die dabei als notwendig erkannten Schutzmaßnahmen ist einzuweisen. Im
Schwarzen Brett der drei 63 beschreiben wir dazu den Hürdenlauf. Ein störender Anruf zu Hause bleibt ausgeschlossen. Denn dazu fehlt ja bereits das Recht, Deine Telefonnummer zu speichern.
Birgit fragt am 13.02.2019, 23:39:11
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Nach dem ich von meinem Arbeitgeber wegen nicht bezahlter Überstunden, auch Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs.5 gefordert habe, schrieb er mir, dass das BAG in seinem Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat, dass §12 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Berufung von Arbeitnehmern auf BGB § 288 Abs.5 ausschließt, denn §12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die speziellere gesetzliche Regelung. Jene Vorschrift legt fest, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner haben, wenn sie obsiegen. Diese Regelung gilt nach der Entscheidung des BAG auch für vorgerichtliche Auseinandersetzungen über Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Dies wollte ich hier einfach mal mitteilen, weil Du bei solchen Problemen den BGB § 288 Abs.5 empfiehlst.
Schichtplan-Fibel:- Zunächst eine Berichtigung: Die Verzugszinsen werden weiterhin fällig. Doch tatsächlich - die Verzugspauschale (40 €) wurde durch die jüngste
Entscheidung der Bundesarbeitsrichter augehebelt. Sie wurde offenbar sorgsam ausformuliert und erst vor kurzem veröffentlicht. - Zunächst erkennt der achte Senat, dass das Arbeitsgerichtsgesetz als Spezialität dem BGB vorgeht. Dann erkennt er, dass das Arbeitsgerichtsgesetz auch auf Ansprüche außerhalb des Gerichtes / vor dem Verfahren anzuwenden ist. Die Richter beseitigen nach eigenen Worten nur den das Europarecht überschießenden Schutz der Arbeitnehmer.
»Es wäre mit dem Anliegen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Kostenrisiko überschaubar zu halten, unvereinbar, der Partei, die eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ohne Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte beendet, grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, ihr aber in dem Fall, dass es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt, die entsprechende Erstattung zu versagen. [....] Den Arbeitnehmern steht mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein effizienterer und kostengünstigerer Weg zur Beitreibung ihrer Entgeltansprüche zur Verfügung, so dass sie des in den Erwägungsgründen 12 und 33 der Richtlinie 2011/7/EU geforderten Schutzes vor einem langsamen und nicht wirksamen Beitreibungsverfahren, das dem Arbeitgeber als Schuldner finanzielle Vorteile brächte, nicht in gleichem Maße bedürfen wie die übrigen Verbraucher.« (BAG Urteil 25.09.2018 - 8 AZR 26-18) - Da wurde beim Abfassen der Urteilsbegründung wohl viel geschraubt, gelacht und gescherzt. Zusammengefasst: Es würde Arbeitgeber zu Gerichtsverfahren ermutigen, falls sie dort die 40 € Verzugspauschale sparen könnten. Und diese Gerichtsverfahren sind für Arbeitnehmer effizient und kostengünstig.
Uns bleibt die Hoffnung auf Begleichung der geltend gemachten Forderung, und der Verzugszins von derzeit 4,2 v.H. Und ein bitterer Nachgeschmack.
Theo2 fragt am 12.02.2019, 08:56:52
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
Vielen Dank! Dann ist es doch so wie von mir angenommen. Welche "Handhabe" habe ich nun, wenn sogar der Personalrat der Meinung ist der Arbeitgeber hätte Recht? Wie argumentiere ich richtig? Was kann ich tun?
Schichtplan-Fibel:- Bei tarifvertraglichen Ansprüchen kommt es nicht auf feinsinnige Argumentationskünste an.
- Es reicht die regelmäßige schriftliche Geltendmachung der entstandenen Vergütungsansprüche. Du kannst dabei zudem aus BGB § 288 Abs. 1 und 5 die Verzugszinsen und die Verzugspauschale mit auflisten.
- Du kannst den Personalrat auffordern, Dich von nicht begründeten und nicht betrieblich notwendigen (TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.) Überstunden zu schützen. Denn die entdeckst Du ja in Deinen Schichtplänen. Und der Personalrat soll dem nicht mehr zustimmen.
Theo fragt am 12.02.2019, 05:33:59
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
Im Tarifvertrag liest man, dass zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr oder länger zugrunde gelegt werden kann.
Unser Arbeitgeber stützt sich darauf und meint, er müsse Minusstunden am Ende des Schichtplanturnus nicht verfallen lassen, erst nach diesem Jahr, wenn sie denn bis dahin noch bestehen würden.
Genauso werden Überstunden, entstanden durch Überplanung, nicht vergütet.
Ist das tatsächlich so rechtens?
Schichtplan-Fibel:- Dein Anspruch auf Vergütung der Überstunden als solche und des Zeitzuschlags entsteht zwei Monate nach ihrer Leistung. Wenn Du sie nicht binnen sechs Monaten schriftlich geltend machst, verfällt dieser Anspruch.
- Dein Arbeitgeber glaubt, er könne 'Minusstunden' (Unterplanung in einem Schichtplanturnus) in einem späteren Schichtplanturnus nachfordern. Hier irrt er.
Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen, wenn Dein Arbeitgeber Dir im vom Personalrat mitbestimmten Plan mehr Arbeitsstunden festlegt, als Du in diesem Turnus schuldest, und Du sie am Turnusende auch leistest. In dieser Tarifdeutung haben Unterplanungen aus Vorturnussen keinen Platz.
Bärbel fragt am 11.02.2019, 16:16:37
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht
Wie verträgt sich die Dienstplanung von Frühdienst mit anschließendem Bereitschaftsdienst und dann noch 45 Min Frühdienst mit der werktäglichen (24 Stunden Zeitraum) Höchstarbeitszeit von 10 Stunden? Der genaue Dienst: 07:30 Uhr bis 16:12 Uhr Frühdienst mit 30 min. Pause, von 16:12 Uhr bis 06:45 Uhr Bereitschaftsdienst, von 6:45 Uhr bis 07:30 Uhr Frühdienst. Das sind doch mehr als 10 Stunden, oder?
Schichtplan-Fibel:- Der von Dir beschriebene Werktag überspannt 24 Stunden. Das ist europarechtlich der Betrachtungszeitraum des Tages.
- ArbZG § 4 bestimmt, dass Dir jeweils nach 6 Stunden Arbeitszeit eine mindestens 15 minütige Pause zu gewähren ist. Dies wird hier verletzt.
- Die Zeitspanne enthält weiterhin einen erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst. Dazu enthält ArbZG § 7 eine Öffnung. Diese greifen die Tarifparteien in TVöD § 7.1 Abs. 3 auf und reichen sie mit ein paar kosmetischen Aufgaben an die Betriebsparteien weiter. Nach deren Abarbeitung werden solche 'Sandwich-Dienste' grundsätzlich möglich.
Riga fragt am 11.02.2019, 00:07:24
[ TVöD-V , Personalrat]
Schwimmbad, Schichtdienst
An unserem schwarzen Brett hing letzte Woche eine Kopie mit einem Gerichtsurteil vom 15.01.2013 - 9 AZR 430/11. Unser Vorgesetzter sagte, dies gilt nun auch bei uns. Nachträglich hat er schon bei 3 Kollegen einen Urlaubstag für den 1.1. abgezogen. Darf er das? Nach meinem Wissen bekommen die Mitarbeiter am Anfang des Jahres so genannte FT Tage für die auf einen Werktag fallenden Feiertage. Wir nicht. Und ich denke, am schwarzen Brett sollte wenigstens frühzeitig eine rechtswirksame Anordnung hängen, damit wir wissen, dass der Personalrat dieses Vorgehen gebilligt hat.
Schichtplan-Fibel:- Ihr mailt mit einigen Kolleginnnen an den Personalrat und nehmt die Personalleitung ins 'Cc' (Kopie) -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Arbeitgeber hat die Entscheidung des BAG (Urteil 15.01.2013 - 9 AZR 430/11) entdeckt. Leider wurde es nicht verstanden. Nun kürzt der Arbeitgeber rechtsirrtümlich unsere tarifvertraglichen Urlaubsansprüche.
Das korrekte Vorgehen kann jeder in den hilfreichen ver.di-Unterlagen (
Urlaub am Feiertag) nachlesen. Wir hatten im jeweils durch den Personalrat mitbestimmten Schichtplan am Feiertag 'Frei wegen des Feiertags'. In diesem Fall wird bei einem Urlaub, der sich über diesen Tag spannt, kein Urlaubsanspruchstag verbraucht.
Vielleicht stand die eine oder andere auch mit einer 'Schicht trotz des Feiertags' im Plan. Dann enstand an diesem Feiertag jeweils der Anspruch auf entspechenden im Plan bezeichneten (PE zu TVöD § 8 Abs. 1 d) Freizeitausgleich.
Bitte nutzt Euer Mitbestimmungsrecht (Gestaltung), um hier für alle unterm Strich ihre Ansprüche aufgrund der Feiertage wiederherzustellen. Und haltet uns auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ......«
Lisa fragt am 08.02.2019, 22:35:29
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
Bei unserem Dienstgeber sind wir immer mehr Bittsteller, wenn es um Dienstplanwünsche geht.
Der Plan wird jedoch zum Teil völlig willkürlich geschrieben, ohne Rücksicht auf Mitarbeiterbelange.
Laut Dienstgeber muss er keinerlei Rücksicht auf unsere Wünsche nehmen.
Ist das so in Ordnung? Kann der Dienstgeber den Plan einfach schreiben wie er will, selbst wenn wichtige persönliche Belange der Mitarbeiter nicht beachtet werden? Wie können wir als Mitarbeiter hier argumentieren?
Der Personalrat zieht in solchen Angelegenheiten leider gerne "den Schwanz ein", ihm wird der Plan nicht mal zur Mitbestimmung vorgelegt.
Zudem erhalten wir den Plan meist sehr kurzfristig, z.T. anderthalb Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode, obwohl das laut Dienstvereinbarung nicht okay ist.
Schichtplan-Fibel:- Ihr mailt - am besten zu mehreren - an den Personalrat, und nehmt die Personalleitung ins CC:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Personalvertretungsgesetz hat die Verteilung der Arbeitszeit in den Dienstplänen der Mitbestimmung unterworfen. Es regelt auch: Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ohne diese Zustimmung blieben diese Pläne für uns also unverbindlich. Leider können wir nicht erkennen, ob Ihr umfassend über die Pläne und unsere dabei nicht erfüllten Wünsche informiert werdet und dennoch zustimmt. Aus unserer Sicht bleibt damit Euer Schutz für uns wirkungslos. Das ist schade.
In GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. machen die Gesetzgeber über die Einhaltung des Personalvertretungsgesetzes und die Rücksicht auf unsere Wünsche hinaus auch die Einhaltung der betrieblichen Vereinbarungen zur Voraussetzung der Anordnungen. Regelmäßig werden die Ankündigungsfristen, die Ihr in der Dienstvereinbarung geregelt habt, deutlich unterschritten. Zudem berichten uns Vorgesetzte, dass sie unsere Wünsche bewusst unbeachtet lassen.
Wir vermuten so zwar, dass wegen all diesen Verstößen die Pläne für uns unverbindlich bleiben.Wir sind uns aber unsicher, was der für uns richtige Weg ist. Sollen wir ganz zu Hause bleiben? Sollen wir arbeiten, wann es uns passt? Sollen wir uns bei Euch beschweren? Oder ratet Ihr uns, es mit den Regeln zu unserem Schutz nicht so ernst zu nehmen? Für einen zeitnahen Hinweis sind wir dankbar.
Mit freundlichen Grüßen ..... « - Rechnet mit Unruhe, Verwirrung, Unmut und danach einer Neuregelung....
Sila fragt am 08.02.2019, 21:39:59
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Schichtarbeit
1.) Unsere Wochenenddienste beginnen um 16:00 und von 01:00 - 09:00 Uhr ist Bereitschaft, anschließend von 09:00- 15:00 Uhr Dienst. Für die gesamte Zeit bekommen wir 16,5 Stunden angerechnet. Muss die Bereitschaft nicht voll angerechnet werden und Zuschläge für Arbeit nach 21 Uhr?
2.) Zusätzlich habe ich diese Woche (Mo-So) planmäßig 49 Stunden gearbeitet + 17 Stunden Bereitschaft. Das kann doch auf keinen Fall in Ordnung sein?
Schichtplan-Fibel:- Zu 1.) Aufgrund der
Europäischen Richtlinie 2003/88/EU (vom 4. November 2003 zu bestimmten Aspekten der Arbeitszeitgestaltung) darf der Arbeitgeber nicht mehr 'Vollarbeit' als 13 Stunden am Werktag arbeiten lassen. Wir haben auch Zweifel, ob Euer Arbeitgeber Euch jeweils spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit zur Pause auslöst. Zudem könnte es sich gar nicht um Bereitschaftsdienst handeln, sondern um Arbeitsbereitschaft. Kurz: Euer Arbeitszeitmodell ist wohl illegal und vertragswidrig. Vielleicht musst Du da mal die MAV aktivieren...
Auf einem ganz anderen Blatt als der missglückte Arbeitsschutz steht Dein Vergütungsanspruch. Den regelt Dein Arbeitsvertrag (der Bezug auf die AVR). Die Umrechnung der Arbeitsstunden (zum Zwecke der Vergütung) verstößt daher wohl lediglich gegen das Mindestlohngesetz. - Zu 2.) Die Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird wochendurchschnittlich bemessen. Du bist Nachtarbeitnehmer/in. ArbZG § 6 Abs. 2 bestimmt, dass der Arbeitgeber (zusammen mit der MAV) wählen muss, ob er deshalb dabei auf 4 Wochen oder auf einen Monat schaut. Erkundigt Euch!
Ulf fragt am 08.02.2019, 12:43:16
[ TVöD-B , Betriebsrat]
Im Januar wurden für mich drei Freizeitausgleichstage geplant. Leider wurde ich in dieser Woche krank und habe dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die freien Tage wurden mir aber von meinem Arbeitszeitkonto (Jahresarbeitszeitkonto) abgezogen. Unser Betriebsrat sagt aber, dass laut § 10 Abs.4 TVöD das nicht korrekt ist. Mein Arbeitgeber will die Stunden aber nicht zurückgeben. Was kann ich tun?
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an die Personalleitung, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitsverhältnis unterliegt dem Tarifvertrag TVöD-B. Dessen Regelungen sind unabdingbar.
Dennoch haben Sie mir im Januar drei Arbeitstage mit 'Freizeitausgleich' ausgewiesen. Solchen Freizeitausgleich sieht der TVöD-B in § 6.1 Abs. 1 vor, falls ich in Normalarbeit Feiertagsarbeit leiste. Dies war nicht der Fall.
Freizeitausgleich sieht der TVöD weiterhin in § 10 Abs. 5 vor, falls ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 eingerichtet ist, ich Sie auf meinen Wunsch Vergütungsansprüche in Zeit wandeln ließ und einen Antrag auf Abbuchung für bestimmte Tage gestellt habe. Auch das war so nicht der Fall.
Ausdrücklich beschränkt der TVöD-B in der Niederschriftserklärung zu § 6 bis § 11 Arbeitszeitkonten auf solche zusätzliche Vergütungsansprüche; ausdrücklich wird dort auch die Kontenführung über regelmäßige Arbeitszeit ausgeschlossen.
Offenbar gleichen Sie meine Tarifansprüche nach komplett tariffremden Regeln aus. Dies wäre rechtsunwirksam. Diese Verwirrung und Abweichung beeinträchtigt und beschwert mich (BetrVG § 84 und § 85). So werden die Schutzregeln des § 10 Abs. 4 TVöD unterlaufen.
Bitte halten Sie mich und den Betriebsrat über die Aufklärung meiner Beschwerde und deren zeitnahen Abhilfe auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Anna fragt am 08.02.2019, 07:45:28
[ AVR Caritas (Anlage 32 oder 33), MAV] Schichtdienst mit 30 Wochenstunden (FD,SD und Wochenende)
Ich arbeite seit 25 Jahren in einer Einrichtung des SKF. Ich habe bisher immer nach Rahmendienstplan gearbeitet,mit Abweichungen nach Absprache. Nun bin ich in eine andere Gruppe versetzt worden und die GL verweigert mir einen Rahmenplan ,sie sagt,diesen gibt es nur auf dem Papier.Wie kann ich denn nun langfristig für mich planen? Ist ein Rahmenplan nicht Pflicht?
Schichtplan-Fibel:- Deine Abkürzungen verstehen wir nicht.
- Falls Dir ein 'Rahmenplan' mit Zustimmung der MAV angeordnet wird, ist dieser für Dich verbindlich.
- Falls Dir kein 'Rahmenplan' angeordnet wird, ist der jeweilige (nach Berücksichtigung Deiner Wünsche und mit Zustimmung der MAV) angeordnete Dienstplan für Dich verbindlich.
Paul fragt am 07.02.2019, 22:39:26
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
Wir leisten nächtlichen Bereitschaftsdienst. Falls ich währenddessen zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen werde, müsste ich dann für diese Zeit auch dementsprechend vergütet werden?
So erhalten wir ja z.B. für 1 Stunde Bereitschaftsdienst 37 Minuten (Stufe I) und einen mickrigen Zuschlag für Nachtdienst. Wenn ich nun jedoch während dieser Stunde tatsächlich arbeiten müsste, sagen wir 45 Minuten, stünden mir dann für diese Zeit die vollen Nachtzuschläge und die volle Zeit zu?
Schichtplan-Fibel:- Nein. Du arbeitest durchgängig 'tatsächlich'; mal weniger, mal mehr. Die Stufe I wurde durch die Betriebsparteien aufgrund der durchschnittlichen Auslastung ausdrücklich vereinbart.
Franz fragt am 07.02.2019, 22:11:53
[ TVöD-K , Personalrat] BayPVG
Die Zahl der MA stieg im letzten Jahr auf 1642 MA. Jetzt beantragte der Personalrat die dritte Freistellung, das unser Dienststellenleiter aber anders sieht.
Bei der Wahl vor drei Jahren waren die Anzahl deutlich unter 1200 und somit würde er uns nur eine halbe Stelle zugestehen.
Schichtplan-Fibel:Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Tanni fragt am 06.02.2019, 20:30:56
[ TVöD Vollzeit
Gibt es eine Regelung wie viele Dienste am Stück gearbeitet werden darf/muss. Ich muss oft Tage am Stück einen Tag frei dann weiter.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deinen Dienstleistungsbereich (Krankenhäuser, Flughäfen, Kommunalverwaltung, Sparkassen ...) schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Steffi fragt am 06.02.2019, 20:19:26
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht.
Ich bin zur Zeit noch im Krankengeldbezug, werde aber bald wieder arbeiten. Ich habe für den Monat März einen schnell zurecht geschusterten Dienstplan erhalten, vor ca. 10 Tagen, nachdem ich diesen eingefordert habe, ohne Nachdienste und Bereitschaften, wie ansonsten üblich. Vorher zeigte mein Sollplan für den Monat März durchweg ein Krank, ohne Hinterlegung der Arbeitszeiten. Es gibt eine BV, die besagt, dass bis zum 10. des Vormonats der Solldienstplan für den übernächsten Monat beim Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen ist. Ich bin mit diesem kurzfristigen
Dienstplan nicht einverstanden, auch weil dieser kurzfristige Plan nicht zur Mitbestimmung eingereicht wurde. Was kann ich tun, bzw. wo ist da mein Rechtsstandpunkt.
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an den Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
das Betriebsverfassungsgesetz unterwirft in § 87 Abs. 1 nr. 2 die Verteilung meiner Arbeitszeit im Plan zwingend der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. beschränkt dies auf die Beachtung der Regelungen der Betriebsvereinbarungen. Eine davon regelt im Betrieb, dass Dienstpläne mir unter Berücksichtigung meiner Wünsche fristgerecht im Voraus anzuordnen sind. Alles das ist offenbar unversehens aus dem Blickfeld geraten, als ich kürzlich ankündigte, dass ich voraussichtlich ab dem ..... wieder arbeitsfähig sein werde. Möglicherweise wurde meine korrekte und mitbestimmte Einplanung und die Anordnung versäumt, weil man nicht mit meiner Gesundung rechnete.
Unten an diesem Schreiben liste ich Ihnen Schichten auf, mit deren Anordnung ich - nach Zustimmung durch den Betriebsrat - einverstanden wäre.
Mit freundlichen Grüßen ...... « - Rechne mit Unruhe und Unverständnis!
Marc fragt am 06.02.2019, 17:25:13
[ AVR Caritas (Anlage 31), MAV] Vollzeit, Schichtarbeit, 5-Tage/Woche
Zu Überstunden/Zeitzuschläge - Ist das korrekt: Alles was über 38,5-Stunden/Woche mehr gearbeitet wird als >ÜberstundenHatte im Dezember 30 + Stunden und nur 11 Stunden wurden als Zeitzuschlag berechnet.
Schichtplan-Fibel:- Komplett falsch. Du liest einfach AVR Caritas Anl. 31 § 4 Abs. 8:
»Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...] c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.« - Überraschende Überstunden leistest Du also, wenn Du an einem Tag über die da zuvor festgelegt Arbeitszeit hinaus arbeiten musst.
Geplante Überstunden leistest Du, wenn Du gegen Ende des Dienstplam Deine Zeitschuld in diesem Turnus abgearbeitet hast, aber bereits bei der Planung zusätzliche weitere Arbeitsstunden vorgesehen wurden (Überplanung). - Überstunden als solche und der Überstundenzeitschlag werden dananch zwingend am Zahltag zwei Kalendermonate nach ihrem Entstehen zur Auszahlung fällig.
Nachtdienstler fragt am 05.02.2019, 12:18:58
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht "Also darf vor Ablauf des 24-stündigen Werktages keine neue Arbeit aufgenommen werden. Die würde sonst die Ruhezeit verletzen, selbst wenn deren Mindestdauer bereits erreicht wäre. Genau dies passiert aber am letzten März-Sonntag in vielen Schichtfolgen."
Nun die Frage: Ist dann ein "rückwärts" rollieren unter Einhaltung der Ruhezeit von 9 Stunden (mit BV) von Spät auf Früh auch nicht möglich?
Schichtplan-Fibel:- Die Verkürzung des Werktages oder Kalendertages um eine Stunde belastet die Gesundheit. Die Verkürzung des Werktages um 6 oder sieben Stunden belastet noch dramatischer.
- Belastungen durch Schichtfolgen behandelt ArbZG § 6 Abs. 1. In den
Leitlinien findest Du sehr konkrete Hinweise zum Vorwärts-Rotieren. - ArbZG § 5 Abs. 1 ist recht klar: »Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.« Ruhezeiten 'zwischendurch', also nach und zugleich vor Arbeitszeit desselben 24-stündigen Werktages stellen eine außerordentliche Belastung dar. Sie sollten nicht zusätzlich mit der Verlängerung der werktäglichen Gesamt-Arbeitszeit von 10 Stunden kombiniert werden. Oft aber addieren sich die Stunden der Spätschicht und der Frühschicht auf deutlich mehr als 10 Stunden. Es handelt sich auch um denselben Werktag (24 Stunden ab Arbeitsbeginn der Spätschicht). All das mag ausnahmsweise auf Wunsch einer Kollegin nicht zu beanstanden sein ....
Birgit fragt am 04.02.2019, 00:29:08
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto. Zur Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD für den 24./31.12. „Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/ der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.“
Besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §21 TVöD auch weiterhin, wenn der entsprechende Freizeitausgleich nicht innerhalb von drei Monaten gewährt wurde, also z. B. erst im August des Folgejahres der Freizeitausgleich gewährt wird?
Besteht für diese Vorfesttage der Anspruch auf „unständigen Bezüge“ wie bei Krankheit oder Urlaub?
Besteht bei Nichtbeachtung der drei Monatsfrist ein Anspruch auf Schadensersatz? Wenn ja, wie sieht dieser aus und ist die Verzugspauschale gemäß BGB § 288 Abs. 5. anwendbar?
Schichtplan-Fibel:- Der tarifvertragliche Anspruch geht wohl unter, falls der Betriebsrat über seine Mitbestimmung dessen Verwirklichung nicht durchsetzen mag. Danach lebt er in Form eines Anspruchs auf Schadenersatz in gleicher Art und Höhe auf.
- Bei Frei am Vorfesttag und beim (entsprechendem) Frei wegen Arbeit am Vorfesttag sichert der Verweis auf § 21 TVöD den tagesgleichen Aufschlagsatz (wie Urlaubstag oder AU).
- Wird eine Vergütungsanspruch nicht erfüllt (Verzug), regelt die Folgen BGB § 288. Dies setzt hier voraus, dass der Anspruch auf Freischicht konkret erfüllt wird und damit der Fortzahlungsanspruch ausgelöst wird.
Laura fragt am 31.01.2019, 17:02:02
[ AVR DD , MAV] ambulanter Pflegedienst
Wo findet man etwas zu Stunden rückwirkend geltend machen? Kolleginnen haben auf ihrem Stundennachweis festgestellt , dass die ein oder andere Stunde für November fehlt. Jetzt sagt die Leitung, die Stunden können nicht mehr gegeben werden, da der Monat abgeschlossen ist.
Schichtplan-Fibel:- Arbeitsstunden werden von Beschäftigten geleistet. Sie können nicht 'fehlen'. Möglicherweise hat eine Vorgesetzte versäumt, dies gemäß ArbZG § 16 zu dokumentieren. Das sollte sie schleunigst nachholen, sonst droht eine Ordnungsgeld bis zu 15.000 € gemäß ArbZG § 22.
- Du hattest Anspruch auf das vollen Monatsentgelt Ende November. Du hattest - falls Du mehr als geschuldet gearbeitet hast - Ende Dezember Anspruch auf Vergütung der Überarbeit.
- Du bist nicht verpflichtet, Unterplanung aus einem Turnus im Folgeturnus nachzuarbeiten. Wenn dem Arbeitgeber etwas 'fehlt,' ist das sein Pech.
Jo fragt am 31.01.2019, 14:05:38
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Schichtdienst (Früh/ Spät). Nach langem haben wir unseren Dienstgeber soweit, dass es keine Minusstunden mehr gibt. Aber jetzt ist er der Meinung, es gibt auch keine Mehrarbeit oder Plusstunden. Wobei einige Mitarbeiter gerne ein paar Überstunden machen würden. Wie und wann werden sie vergütet?
Schichtplan-Fibel:- Die AVR (nicht Arbeitgeber oder MAV) regelt in der Anlage 33 § 4 Abs. 7 und 8c, unter welchen Bedingen Überstunden entstehen. Arbeitgeber und MAV regeln, ob der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden anordnet / genehmigt / billigt / duldet.
- Die AVR hat in der Anl. 33 Abs, 6 auch eine Bestimmung zu 'Mehrarbeit' durch Teilzeitbeschäftigte. Es handelt sich dabei um eine Benachteiligung aufgrund der Teilzeit, gegenüber den Vollzeit-Kolleginnen. Deshalb laufen diese Bestimmungen wohl leer.
- Die AVR regeln weder Plus- noch Minusstunden; sie kennen nicht einmal diese Begriffe.
Jo fragt am 30.01.2019, 16:01:58
[ AVR Caritas (Anlage ?), MAV] nach langem haben wir unseren Dienstgeber soweit, dass es keine Minusstunden mehr gibt. Aber jetzt ist er der Meinung, es gibt auch keine Mehrarbeit oder Plusstunden. Wobei einige Mitarbeiter gerne ein paar Überstunden machen würden.
Schichtplan-Fibel:- Ja, so sind sie: Sie verdrehen Wort und Rechtsbegriffe nach Belieben . Schade, dass Du nicht offenlegst, um welche Anlage es sich handelt und ob Schichtarbeit geleistet wird.
UB fragt am 29.01.2019, 08:14:13
[ TV-L , Personalrat] Wechselschicht im Krankenhaus
"◾Individualrechtlich ist umstritten, ob der Arbeitgeber sich für Änderung auf 'analog § 12 Abs. 12 TzBfG' berufen darf (Frist zur erstmaligen Festlegung der Arbeitszeit: 4 Kalendertage), oder auf 'analog § 8 Abs. 5 TzBfG' (Frist zur Abänderung der Festlegung aufgrund erheblichen Überwiegens der Arbeitgeberinteressen: 4 Wochen). Umstritten ist bereits, ob sich Arbeitgeber an Regeln halten müssen, wo sie Dich doch wirklich brauchen." Folglich gibt es keine rechtlich fundierte Ankündigungsfrist, die der Arbeitgeber festlegen kann, um Überstundenzeitzuschläge zu sparen?
Schichtplan-Fibel:
UB fragt am 28.01.2019, 14:43:03
[ TV-L , Personalrat] Wechselschicht im Krankenhaus. Große Aufregung besteht in unserem Haus bezüglich folgender Konstellation: Der Dienstplan (3 Monate) sieht an einem Donnerstag "Frei" vor. Dieses "Frei" soll nun in "Frühdienst" geändert werden. Wird diese Änderung vier (oder weniger) Tage "angeordnet", wird dieser Tag als Überstunde vergütet. Wird diese Änderung jedoch schon 11 Tage vorher eingetragen, soll die Überstundenvergütung entfallen. Fraglich, ist somit, ob eine "Ankündigungsfrist" für die Zahlung von Überstundenzeitzuschlägen Tarif(-TV-L-)konform ist?
Schichtplan-Fibel:- Die geschuldete Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber - nach Mitbestimmung durch den Personalrat - im Plan festgelegt und angeordnet.
- Ein aktivierter Personalrat vereinbart dabei die Anordnung dieser Pläne. Dann kann der Arbeitgeber diese Vereinbarung kündigen (Frist 3 Monate) und versuchen, neu auszuhandeln.
- Individualrechtlich ist umstritten, ob der Arbeitgeber sich für Änderung auf 'analog § 12 Abs. 12 TzBfG' berufen darf (Frist zur erstmaligen Festlegung der Arbeitszeit: 4 Kalendertage), oder auf 'analog § 8 Abs. 5 TzBfG' (Frist zur Abänderung der Festlegung aufgrund erheblichen Überwiegens der Arbeitgeberinteressen: 4 Wochen). Umstritten ist bereits, ob sich Arbeitgeber an Regeln halten müssen, wo sie Dich doch wirklich brauchen.
- Wird der Plan abgeändert, wird danach nicht mehr im Sinne des TV-L über die geplante geplante Arbeitszeit hinausgearbeitet. Die Planänderung unterliefe also, dass eine Überstunde geleistet wird und der Ausgleichsanspruch entsteht. Allerdings entsteht bei eine ergänzenden Planänderung wohl der Anspruch auf Überstundenvergütung wegen Überplanung.
Stefan fragt am 28.01.2019, 14:12:28
[ TVöD-K , Betriebsrat] Hallo, irre ich mich, oder muss ab 2019 für Pflegekräfte im Krankenhaus die in Wechselschicht arbeiten, nun die Pause als Arbeitszeit bewertet werden? Mein Arbeitgeber ignoriert dies? Das war doch eine Forderung von ver.di.
Schichtplan-Fibel:- Die 'Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern' hielt unter dem Punkt '6. Krankenhäuser' u.a. fest:
»b) Nach Veröffentlichung der Gesetzesänderungen zur Krankenhausfinanzierung (Refinanzierung der Personalkosten in der Pflege) werden die Tarifvertragsparteien über folgende Themen Verhandlungen aufnehmen:
- Erhöhung des Zeitzuschlages für Samstagsarbeit bei (§ 50 Buchst. b BT-K),
- Einrechnung der Pausenzeiten in die Arbeitszeit bei Wechselschicht (§ 48 Abs. 1 BT-K)«. - Die Gesetze sind veröffentlicht. Jetzt haben unsere Tarifverhandler (Ausschuss der Bundes-Tarif-Kommission) den Ball in der Hand. Das Publikum sollte mit dem Anfeuern beginnen.
Emmi fragt am 26.01.2019, 16:56:37
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV], Schichtarbeit
Ich arbeite bei einem ambulantem Pflegedienst.
Meine Arbeit leiste ich verteilt über den ganzen Tag, in unterschiedlich langen Zeitabschnitten. (z.B.8.00-10.oo+
12.00-14.00+18.00-20.00 Uhr)
Im Dienstplan dokumentiert werden aber immer nur durchgehende Dienste (z.B. 8.00-14.00 oder 15.00-20.00 Uhr). Dadurch wird dann auch irgendwie die ständige Leistung von Teildiensten verschleiert.
Ist diese Art der Dokumentation rechtens?
Schichtplan-Fibel:- Für Abrechnungen des Arbeitgebers ist dies unerheblich. Für die Mitbestimmung der MAV und für die schutzrechtliche Betrachtung ist dies bedeutsam.
- Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Arbeitszeit ist - schutzrechtlich - gemäß ArbZG § 16 durch den Arbeitgeber zu dokumentieren. Dazu gehört sicherlich auch die tatsächliche werktägliche Dauer der Arbeitszeit und die Lage der Pausen. Ihr als MAV bestimmt ja Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Lage der Pausen (auch die Verteilung der Schichten auf die Wochentage) mit. Ich gehe davon aus, dass Ihr dabei auf die Schichtpläne zurückgreift.
Doch mein Schichtplan weist lediglich den Beginn der werktäglichen Schicht und das Ende dieser werktäglichen Arbeitszeit aus. Deren erheblichen Unterbrechungen bleiben dabei außen vor. Es handelt sich bei diesen Unterbrechungen nicht um Pausen zu meiner Erholung. Stattdessen werden mir tatsächlich Streudienste angeordnet, Arbeitszeitblöcke verteilt über den Tag hinweg.
Mir ist nicht klar, ob die MAV diese Belastungen so mitbestimmt oder ob das hinter Eurem Rücken passiert.
Für Eure Arbeit und Antwort dankbar grüßt ..... «
Harry fragt am 26.01.2019, 12:37:22
[
TVöD-K , Betriebsrat] 7/24 Wechselschicht.
Danke für die schnelle Antwort, welche ich leider nicht ganz verstehe.
Es geht mir nicht um die Beantragung, sondern um die
Berechnung des Urlaubs vom vergangenen Jahr. Ich arbeite ja, wenn ich
Urlaub, Lug und Trug richtig verstanden habe, nicht in einer 5-Tage/Woche, sondern durch die Nachtschichten, da Kalendertag übergreifend, in mehr als einer 5-Tage/Woche. Der Urlaubsanspruch muss in meinem Fall also mehr als die gewährten 30 Tage betragen. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Berechnung des Urlaubsanspruchs unter Anerkennung der Gerichtsurteile abgelehnt, weil diese für den TVöD-K nicht übertragbar sind. Was kann ich gegen die Ablehnung tun, wenn mein Betriebsrat weiterhin untätig bleibt?
Schichtplan-Fibel:- Gesetz und Tarifvertrag regeln die Höhe Deines Anspruchs. Auf die Rechtsirrtümer Deines Arbeitgebers kommt es dabei zunächst nicht ab. Den Anspruch kannst Du arbeitsgerichtlich feststellen lassen. Dann bekommst Du vor Gericht Recht. Da wäre ein etwas blutleerer Sieg.
- Du willst aber Urlaub. Dein tatsächliches Ziel erreichst Du, indem Du den Dir tatsächlich zustehenden Anspruch aktivierst. Dazu dient der Urlaubsantrag. Klug, wenn Du mit Hilfe unserer
Umrechnungshilfe einmal Klarheit herstellst. - Alternativ schreibst Du an den Arbeitgeber, und zugleich an den Betriebsrat:
»Beschwerde gemäß §§ 84 / 85 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat!
Die betriebliche Praxis zur Ermittlung meines tariflichen Urlaubs und zur Gewährung meiner Urlaubstage weicht von den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben ab. Das bestätigte mir der Arbeitgeber auch, in dem er schrieb, er folge den früheren BAT-Regeln zum Urlaub. Diese wurden im Jahre 2006 durch TVöD § 26 Abs. 1 und Abs. 2 abgelöst
Das Ergebnis dieser Praxis weicht im zeitlichen Umfang manchmal ab. Es kann im Einzelfall besser, gleich oder schlechter stellen. Es erschwert meine Durchsetzung von Ansprüchen, wenn deren Umrechnung und Realisierung von den Vorgaben abweichen. Dies beeinträchtigt mich.
Bitte halten Sie mich auf dem Laufenden, wie Sie entsprechend BetrVG § 85 über die Berechtigung meiner Beschwerde und über die geeignete Abhilfe der Beschwer entscheiden. Mit freundlichen Grüßen ....«
Harry fragt am 25.01.2019, 13:36:29
[
TVöD-K , Betriebsrat] 7/24 Wechselschicht.
Zur korrekten Berechnung meiner
Urlaubstage. Ich arbeite etwa 70 Nächte, davon 20 Kalendertage übergreifend pro Jahr. Das bedeutet, dass 3 Nachtschichten 4 Kalendertagen entsprechen. Wie kann ich meinem Arbeitgeber und Betriebsrat klarmachen, dass mein Urlaub auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit zu berechnen ist. Tobias Michel schreibt in -
Urlaub, Lug und Trug - »Ein Arbeitstag ist jeder Kalendertag, an dem aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers eine Pflicht zur Arbeit besteht«.
Mein Arbeitgeber schreibt dazu, er geht weiterhin davon aus, dass nach den arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich anzuwendenden Bestimmungen ein Arbeitstag als derjenige Kalendertag definiert ist, an welchen die Arbeitsschicht begonnen hat, auch wenn diese Schicht in den nächsten Kalendertag hinein reichen sollte. Zum einen entspricht diese Definition der ursprünglichen Begriffsregelung des § 48 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT als Vorgängerregelung des TVöD. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragschließenden bei Einführung des TVöD den Begriff "Arbeitstag" eine abweichende Bedeutung vom bisherigen Verständnis geben wollten. Zum anderen erging die von Ihnen zitierte Entscheidung des BAG (19.01.2016 - 9 AZR 608/14) nicht zum TVöD sondern zum TV-V. Das Gericht selbst führte die Randnummer 16 der Urteilsgründe aus, dass die Entscheidung nicht auf den TV-L übertragen werden kann. Das Gericht macht damit deutlich dass eine Verallgemeinerung der Entscheidung vom BAG gerade nicht gewollt ist.
Mein Arbeitgeber berechnet weiterhin den Erholungsurlaub auf Basis der vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Definition des Arbeitstages.
Schichtplan-Fibel:- Mit dem Wechsel aus dem BAT in den TVöD, TV-V und TV-L haben sich diese Tarifverträge in vielem geändert. Die Rechtsprechung zum BAT ist nur dann noch einschlägig, wo die Tarifregeln tatsächlich gleich geblieben sind. Der TVöD hat viele der etwas speziellen Urlaubsregeln des BAT gestrichen. Denn er verweist in § 26 Abs. 2 stattdessen recht ausdrücklich - »Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: [...] «
Das BAG hat den Begriff 'Arbeitstag' mehrfach ausgeurteilt. Für den TVöD (BAG Urteil 15.03.2011 ‐ 9 AZR 799/09). Für den zum TVöD regelungsgleichen TV-V (BAG Urteil 21.07.2015 ‐ 9 AZR 145/14). Und nochmal für den TVöD (Hier: TVöD-V, BAG 19.01.2016 ‐ 9 AZR 608/14: »Setzt man in die Formel für die Berechnung als Arbeitstage nicht nur die Kalendertage ein, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand, so wird auch mit jedem Tag der bezahlten Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt.«). - Du beantragst so viele Urlaubstage, wie Dir tarifvertraglich zustehen. Und Du schreibst auf den Antrag - »Der Betriebsrat bestimmt aufgrund BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 5 mit, falls Urlaubsanträge abgelehnt werden sollen. Vom Arbeitgeber verweigerter Urlaub verfällt nicht. Dank der jüngsten Rechtsprechung des EuGH verwandelt er sich in einen Anspruch auf geldwerten Schadensersatz, der sogar vererbt werden kann.«
- Rechne mit einer gewissen Unruhe bei denen, die Dein Schreiben erreicht ...
Tanja fragt am 25.01.2019, 20:59:55
[ AVR DD , MAV] Schichtdienst, 35 Stunden/Woche.
Ich werde mit einer 5,5-Tage/Woche geplant. Muss ich nicht mit einer 5-Tage/Woche geplant werden? Dienstvereinbarung und eine Vereinbarung mit mir für eine 5,5, Tagewoche gibt es nicht.
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an die Personalchefin, in Kopie an die Mitarbeitervertretung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
arbeitsvertraglich haben wir die AVR DD in Bezug genommen. Ich nehme diese Vertragsgrundlage sehr ernst. Dort regelt § 9 -
'(1) [...] Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabs. 2 entsprechend.'
Wir sollten nun gemeinsam zeitnah nachholen, genau solch eine Vereinbarung zu treffen. Ich kann mir gut vorstellen, wie die Vollzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen Schichtlänge von 7,8 Stunden eingesetzt zu werden. Das wäre im Ergebnis bei mir eine 4,5-Tage/Woche.
Ich kann mir auch vorstellen, wie die Vollzeitbeschäftigten durchschnittlich als Ergebnis deren 7,8-Stunden-Schichten in einer 5-Tage/Woche eingesetzt zu werden. In diesem Fall werde ich zu einer durchschnittlichen Schichtlänge von 7 Stunden eingeteilt.
Für diese Vereinbarung sollten wir die Schriftform wählen. Und wir sollten die MAV beteiligen. Denn die bestimmt ja die Verteilung unserer Arbeitszeit auf die Wochentage Plan für Plan mit.
Mit freundlichen Grüßen .... « - Rechne mit einer gewissen Unruhe bei denen, die Dein Schreiben erreicht ...
Uschi fragt am 25.01.2019, 09:20:18
[ BAT-KF , MAV]
Was heißt das genau?
'Dein Arbeitgeber will unter Missachtung des BAT-KF bei Dir eine tatsächliche 5,5-Tage/Woche fingieren. Seine Umrechnung (ohne vorgeschriebene Rundung am Ende der vereinbarten Berechnung) kann Dir schaden. '
Schichtplan-Fibel:- Der BAT-KF stellt Deinen Urlaubsanspruch auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ab, nicht auf eine tatsachenwidrige Unterstellung des Arbeitgebers.
- Der Arbeitgeber wählt vertragswidrig nun die 5,5-Tage/Woche. Bei der vertragsgemäßen Umrechnung kommt es dagegen für Dich zu Gewinnen beim Aufrunden oder gelegentlich zu Teilurlaubstagen (nicht abgerundete Rest-Stunden). Siehe
Urlaubsumrechnung und
Urlaub, Lug und Trug
Kerstin fragt am 25.01.2019, 09:20:18
[tariflos, Betriebsrat]
ist es richtig, dass ich für meine Sonntagsarbeit keine doppelte Stunden erhalte und der Ausgleichstag auf ein sowieso freien Samstag fallen kann?
Schichtplan-Fibel:- Keine Gesetz regelt die Vergütung von Sonntagsarbeit.
- Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 11 lediglich, dass bei Sonntagsarbeit ein anderer Werktag arbeitsfrei bleiben muss. 'Sowieso' ist dabei ohne Tarifvertrag gar nichts.
Betty fragt am 23.01.2019, 00:02:07
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit>
Ist es möglich/rechtens dass der Personalrat Dienstvereinbarungen mit dem Dienstgeber trifft die tarifwidrig sind?
Das betrifft z.B. dass er seine Mitbestimmungspflicht an unseren Dienstplänen an die Pflegedienstleitung "abgibt" oder dass wir im Turnus unterplant werden und dieses Minus in den nächsten Turnus übertragen wird.
Kann bzw darf so etwas vereinbart werden?
Schichtplan-Fibel:- DerPersonalrat kann beschließen, dass seine Vorsitzende eine Dienstvereinbarung unterschreibt. Rechtsverbindlich wird diese allerdings nur, falls sie sich im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge hält.
- Deine Tarifansprüche bleiben dabei gemäß TVG § 4 unabdingbar. Auch die Mitbestimmungsrechte des Personalrates kann nur er selbst ausüben und nicht an den Arbeitgeber abgeben.
Alfred (Jimmy) fragt am 22.01.2019, 14:03:32
[ TVöD-K , Personalrat] ,Schichtdienst.
Als Mitglied im Beirat eines Sozialversicherungsträgers kann Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden. Sofern nicht betriebliche und dienstliche Interessen dagegen sprechen. Was sind dienstliche oder betriebliche Interessen, wie werden diese definiert?
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 29 Abs. 5 regelt -
»[...] für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.« - Die Kann-Vorschrift unterwirft die Entscheidung zunächst dem billigen Ermessen (Gewerbeordnung § 106, BGB § 315) des Arbeitgebers. Er muss also seine gegen die öffentlich-rechtlichen Interessen abwägen. Seine Interessen sind: Sein Vorteil durch Deine Arbeitsleistung, also mal mehr, mal weniger.
- Diese Abwägen steht nun unter einer zusätzlichen Auflage. Er darf nur die 'dringenden' Interessen in Erwägung ziehen. Wahrig ( Deutsches Wörterbuch) erläutert dringend: 'eilig, drängend, keinen Aufschub duldend, sehr wichtig, nachdrücklich'.
- Dein Personalrat wird Dich wohl unterstützen, indem er deutlich macht, dass der Arbeitgeber für akute Krankheitsausfälle oder akute Pflegefälle sicherlich eine Personalreserve bereit hält, also erst recht für längerfristig angesetzte Beiratssitzungen.
Manni fragt am 22.01.2019, 13:08:28
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtdienst
Zu § 8 Ausgleich für Sonderform der Arbeit
1b) für Nachtarbeit von 15% Erhöhung auf 20% ab den 01.03.18
Gilt dies auch für die Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst?
Schichtplan-Fibel:
Erika fragt am 21.01.2019, 22:00:18
[Tarif ?; Interessenvertretung?] Ich arbeite im Schicht als MTRA. Wir schieben 12 Stunden Nachtdienste + 30 min Pause. Die Zeit ist dermaßen ausgelastet, dass wir gar keine Möglichkeit haben die Pause zu nehmen, desweiteren 4 Stunde wird als geltend gemacht, wobei 90% Auslastung haben. Bin sehr unzufrieden, weil die Bezahlung dementsprechend niedrig ist und 12 Stunde Nachtdienst ist sehr anstrengend.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Wahrscheinlich macht Ihr für Eure 4 Stunden angeblichen Bereitschaftsdienst und die Pausen Eure volle Überstunden-Vergütung bislang nicht geltend.
Josef fragt am 21.01.2019, 16:25:03
[ AVR Caritas (Anlage 31), MAVO, MAV] 50% Teilzeit, Monatsdienstplan, Wechselschicht mit vollen Schichten, keine geltende Dienstvereinbarung
Planung ins Minus.
Durch die Stationsleitung wurde ich im kommenden Monat um 25 Stunden zu der normal ausgewiesenen Soll-Arbeitszeit in den Ist-Stunden unterplant. Meine +/-Arbeitszeit liegt daher am Monatsende bei -19 Stunden. Ist eine solche Planung ins Minus möglich was sind die Folgen?
Schichtplan-Fibel:- Der Schichtplan über den praktizierten Turnus (ein Monat) hinweg bildet zugleich den Ausgleichszeitraum für Deine geschuldete Arbeitszeit. Denn wenn Du in einem Monat am Turnusende geplant mehr arbeitest als in dieser Zeitspanne geschuldet, entsteht dieses 'mehr' als Überstunden. Die Minusstunden (unterplante regelmäßige Zeitschuld) aus vorausgehenden Turnussen können also nicht mehr rechtswirksam nachgefordert werden, weil es sich unvermittelt um Überstunden handelt (über die regelmäßige Zeitschuld im Turnus hinaus).
- Der Ausweis von '+/-' ist also in den AVR Anl. 31 vertragswidrig oder sinnfrei.
- Kurz: Dein Chef darf Dich unterplanen, wenn er Dich nicht braucht und Dr Dein volles Entgelt zahlt. Sein Verzicht lässt keine Pflicht zur Nacharbeit entstehen.
Sabine fragt am 21.01.2019, 15:32:46
[ TVöD-B , Personalrat] öffentlicher Dienst 50 % Früh und Spätschicht
ich arbeite seit 15 Jahren als Pflegehilfskraft im Altenheim. Meine bisherigen Schichten waren immer von 6.30 Uhr bis 13.00 oder von 14.00- bis 20.oo Uhr. Dadurch hatte ich immer ganze Tage dazwischen frei. Jetzt hat unsere Stationsleitung beschlossen, dass ich nur noch 4,0 Stunden täglich komme. und zwar von 6.30 bis 10.30 Uhr und von 15.30 bis 20.00 mit einer halben Stunde Pause. Außerdem soll meine Kollegin nur die Frühschichten bekommen, weil diese es so will und ich soll hauptsächlich die Spätschichten übernehmen.
Ich fühle mich ungerecht behandelt. Kann ich auf meine langen Schichten pochen oder muss ich es akzeptieren, täglich zu kommen? Eigentlich möchte ich meine vollen Schichten arbeiten, so dass ich zwischendurch ganze Tage frei habe. So war es jetzt 15 Jahre. Ebenso kann es doch nicht sein dass ich hauptsächlich nur Spätdienste bekomme?
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an den Personalrat-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gemäß dem Personalvertretungsgesetz bestimmt Ihr die Zuordnung der Einzelnen zu den Schichtarten mit. Nun hat der Arbeitgeber etwas unvermittelt angekündigt, mich zu besonderen Kurzschichten und überwiegend in der Spätschichten einzuteilen.
Im TzBfG § 8 Abs. 5 wird dies darauf beschränkt, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Änderung meine an der Beibehaltung erheblich überwiegen. Dies ist in diesem Fall schwer vorstellbar. Denn andere vergleichbare Kolleginnen will der Arbeitgeber ganz anders einteilen.
Mit ist nun nicht klar, auf welche Weise Ihr Eure Mitbestimmungsrechte in solchen Fällen ausübt. Werdet Ihr dazu mit mir Rücksprache suchen? Lehnt Ihr solche willkürlichen von vornherein Pläne ab? Ratet Ihr mir, statt auf Eure Mitbestimmung zu vertrauen besser individualrechtlich vorzugehen? Hoffentlich höre ich da bald von Euch.
Liebe Grüße ...... «
Ulla fragt am 20.01.2019, 16:15:07
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV]
Ich arbeite in der ambulanten Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen.
Hierbei kommt es immer wider vor, dass Klienten Termine kurzfristig absagen oder mich nicht in die Wohnung lassen. Hierdurch entstehen für mich ungewollt „Pausen“, da ich diese Zeiten nicht abrechnen kann und somit Minusstunden entstehen. Mein Arbeitgeber vergütet mir lediglich 15 Minuten je abgesagten Einsatz .
Ist es wirklich rechtens, dass ich das Risiko trage, wenn ich meine Arbeit unverschuldet nicht leisten kann?
Schichtplan-Fibel:- Nein.
- Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gemäß MAVO § 33 in Verbindung mit § 36 nr. 1 bestimmt Ihr zwingend mit, wenn der Arbeitgeber Beginn und Ende meiner Arbeitszeit und Pausen festlegt. Das mit dem Anordnen klapppt noch einigermaßen gut. Allerdings ist dann die betriebliche Praxis für mich sehr nachteilig. Denn unser Arbeitgeber überlässt es allein den Entscheidungen und Befindlichkeiten der Klienten, ob er mir kurzfristigst die mitbestimmt angeordnete Arbeitszeit widerruft.
Wir sind uns wohl einig, dass dies ohne Euch, ohne mich und ohne Rechtsgrund geschieht, allein aus wirtschaftlichen Erwägungen. Ich bekomme zwar meine monatliche Tabellenvergütung ungekürzt. Doch der Arbeitgeber verlangt, dass ich solche für ihn unproduktiven Ausfallzeiten zusätzlich und unbezahlt nacharbeite. Dazu fingiert er in den Arbeitszeitdokumentationen diese Spannen als Freizeit.
Ich denke, dass die Mitbestimmungsrechte der MAV der geeignete Hebel sind, diese Praxis zu beenden. Hoffentlich höre ich da bald von Euch.
Liebe Grüße ...... «
Jule fragt am 20.01.2019, 11:00:12
[ TVöD-K , Betriebsrat] keine Schichtarbeit
Ich befinde mich in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Am 01.05.2019 beginnt meine passive Altersteilzeitphase. Kann ich im März/April meine 30 Tage Jahresurlaub nehmen oder stehen mir nur anteilmäßig für Jan.,Feb.,März und April 10 Tage Urlaub zu?
Schichtplan-Fibel:- Dein TV FlexAZ regelt in § 8 -
»Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.«
Sonnenschein fragt am 19.01.2019, 12:19:23
[irgendein MTV , Betriebsrat] Ich arbeite nach Dienstplan, welcher mir ordnungsgemäß laut Betriebsvereinbarung ausgehändigt wird.
Auf Grund meiner Betriebsrats - Tätigkeit (freigestellt nach § 37) häufen sich bei mir und meinen Teamkollegen Überstunden an, da der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, Ersatz für mich zu schaffen. Wir haben einen MTV, welcher regelt, dass Überstunden innerhalb von 8 Wochen im Freizeitausgleich abgegolten werden sollten oder anschließend ausgezahlt werden müssen. Den Antrag zur Auszahlung habe ich noch nicht gestellt. Freizeitausgleich auf Grund des Personalmangels nicht möglich. Wir haben ebenfalls eine Betriebvereinbarung zu Dienstplänen, in der geregelt ist, ab wann der Dienstplan verbindlich ist und welche Wege erfolgen, wenn es zu Änderungen des Dienstplan erfolgen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, bei schwerwiegenden Gründen z.B. Krankheit innerhalb einer Woche dem Betriebsrat die Änderungen mitzuteilen.
Ich arbeite im Schichtbetrieb incl. Wochenende und Feiertagen. Alle Tage sind geplant.
Es gibt kinderfreie Tage (Kinder gehen z.B. zu ihren Eltern). Ich benötige diese Arbeitszeit auch, wenn kein Kind da ist, um Dokumentationen und liegengebliebene Aufgaben zu erledigen, die ich nicht bewältigen kann, wenn ich im alleinigen Diensten mit den Kindern arbeite und aber auch liegen bleiben, da ich auf Grund meiner Betriebsrat - Tätigkeit nicht so viel im Dienst bin.
Meine Dienste an solchen Tagen werden nun nach Anweisung . Grund des Arbeitgeber: Stundenabbau. Dieser Stundenabbau wurde mir vorgeschrieben! Hierzu gab es kein Gespräch mit mir und natürlich auch keine Meldung an den Betriebsrat. Von der Streichung meines Dienstes aus dem Dienstplan erfuhr ich gestern (Freitag gegen 15:00 Uhr) durch einen telefonischen Anruf meines Teamleiters, welcher den Auftrag seiner Vorgesetzten erhielt.
Dürfen mir meine geplanten Dienste auf Grund des Stundenabbaus willkürlich durch den Arbeitgeber gestrichen werden?
Was passiert mit meinen Zuschlägen? (Sa. - So. + Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge) - an meinen geplanten Arbeitstagen?
Schichtplan-Fibel:- Überstunden werden nicht 'durch' Betriebsratstätigkeit angeordnet, sondern aufgrund der Mitbestimmung durch den Betriebsrat durch den Arbeitgeber. Eine Betriebsvereinbarung, der dem Arbeitgeber - im Falle seiner Krankheit oder auch der Krankheit von anderen - erlaubt, nach Ablauf einer Woche über seine Verletzungen der Mitbestimmung zu berichten, ist so komplett rechtswidrig. Willkürlich darf der Arbeitgeber nichts.
Kurz: Da sollte der Betriebsrat seine Mitbestimmung etwas ernster nehmen; die Probleme sind offenbar hausgemacht. - Freizeitausgleich für abgeforderte (mitbestimmt angeordnete) Überstunden wird nach billigem Ermessen (Rücksprache mit Dir) und nach Mitbestimmung durch den Betriebsrats als Freistellung von geplanter Arbeit (Dienstplan) durch den Arbeitgeber angeordnet.
Kurz: Auch da kann der Betriebsrat Probleme beseitigen. - Zuschläge fallen nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit an.
- Entschuldige Dich zunächst bei Deinen Kolleginnen, welche wohl dasselbe Problem haben. Schließe Dich dann mit anderen Betroffenen zusammen und aktiviere Deinen Betriebsrat. Lass die Arbeit unerledigt, die Dein Arbeitgeber von Dir offenbar gar nicht will.
M fragt am 18.01.2019, 14:51:46
[ TV-L , Personalrat]
kann die Mindestruhezeit zwischen S und F nur 9 Stunden betragen? Ist das im TV-L geregelt?
Schichtplan-Fibel:- Der TV-L § 6 Abs. 4 beschreibt für das Unterlaufen der Schutzvorschriften in § Abs. 4 -
»Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.#171; - Die betrieblichen Akteure übersehen in ihrem Übermut meist, dass hierbei zunächst die werktägliche Höchstarbeitszeit (ab Beginn der Spätschicht über die folgenden 24 Stunden hinweg maximal 10 Stunden) im Wege steht. Dann übersehen sie den Gesundheitsschutz (ArbZG § 6 Abs. 1).
- Fraglich ist aber zunächst, der tariflich geforderte 'betriebliche Grund' dafür gefunden wird.
Chris fragt am 17.01.2019, 17:02:57
[ TVöD , Betriebsrat] Wechselschichtsystem
durch eine neue Personalbearbeiterin soll der Urlaub laut TVöD § 26 geändert werden.
Werden in dieser Berechnung übergreifende Schichten (Nachtschicht) als 2 Arbeitstage angesehen?
Und wenn das so wäre ,muss ich dann 2 Tage Urlaub für eine Nachtschicht nehmen?
Laut der Berechnung der Personalbearbeiterin gilt nur ein Arbeitstag (248), meine Berechnung (269). Bei einer 5 Tage Woche 30 Urlaubstage.
Schichtplan-Fibel:- Die 30 Tage Grundurlaub des § 26 TVöD sind tariflich auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitstage umgerechnet (Tage/Woche).
- Als Arbeitstag gilt aufgrund gefestigter Rechtsprechung (BAG Urteile 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 und 21.07.2015 – 9 AZR 145/14) im TVöD jeder Kalendertag, an dem ohnehin (ohne Freistellungstatbestände) - eine Arbeitspflicht besteht. Kalendertage, an denen eine Nachtschicht endet, sind dabei ausdrücklich als 'Arbeitstage' erkannt worden.
- Dies ändert zunächst Deinen Urlaubsanspruch (umgerechnete Urlaubsanteile Grundurlaub und Zusatzurlaube). Dies hat auch zur Folge, dass ein Urlaub an jedem Kalendertag mit Arbeitspflicht einen der Urlaubsanspruchstage verbraucht.
Roman fragt am 13.01.2019, 18:44:30
[ TVöD-B , schutzlos] SuE Behindertenheim
Bisher wurde unser nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 8.1 mit 50% vergütet. Nach Stufe B 25% und zusätzlich 25% für bis zu 8 Bereitschaften.
Jetzt möchte unser Arbeitgeber die nächtlichen Bereitschaften ausschließlich mit nur noch 25% vergüten. Er beruft sich dabei auf § 8.1 Abs. 3 "für Beschäftigte gemäß § 7.1 Abs 10."
Hat er damit Recht? Muss ich wirklich bis zu 8 Bereitschaften monatlich machen, das wären insgesamt 64 Stunden, die ich außerhalb meiner Arbeitszeit zusätzlich leisten soll und bekomme dafür nur 16 Stunden vergütet?
Zudem sind wir im stationären Behindertenheim stets allein im Dienst und müssen selbständig die Notwendigkeit unserer Nachteinsätze erkennen; d.H. ich bin nach jeder Nacht platt, auch wenn sie noch so ruhig war.
Schichtplan-Fibel:- Bereitschaftsdienst wird in Heimen tatsächlich so grottenschlecht vergütet. Dir steht allerdings außerhalb der Pflege wenigstens der Mindestlohn pro Stunde zu - also 9,19 € plus Nachtzuschläge.
- Was Du schilderst, ist allerdings wohl kein Bereitschaftsdienst, sondern Arbeitsbereitschaft. Die wird in TVöD § 9 (Bereitschaftszeit) auf Arbeitsplätze ohne Schichtarbeit beschränkt. Normzweck ist es, Doppelbelastungen zu unterbinden.
- Dein Arbeitgeber wechselt also von einer rechtswidrigen Anordnung in eine andere.
Pollux fragt am 12.01.2019, 11:34:54
[ DRK-Reformtarifvertrag , Personalrat] Krankenhaus, Rufbereitschaft
Ich würde gerne Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen. Dies ist auch lt. dem Tarifvertrag möglich. Als ich diesbezüglich bei meiner Mitarbeitervertretung und auch bei der Personalabteilung nachgefragt habe, wurde mir mitgeteilt, dass unsere Klinik keine Altersteilzeit anbietet. Ist das rechtens? Kann jedes Haus, trotz TV, dies für sich entscheiden? Muss ich diese Auskunft einfach akzeptieren?
Schichtplan-Fibel:- Der DRK-RTV bestimmt in § 38 Altersteilzeit
»Individuelle Altersteilzeitvereinbarungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich.« Es handelt sich also nicht um eine frühere gesetzliche, sondern aktuelle tarifvertragliche Regelung. Diese Entscheidung unterliegt billigem Ermessen, kann also gerichtlich überprüft werden. - Falls Du tatsächlich einen 'Personalrat' hast: Der bestimmt bei der Ablehnung Deines Antrags zwingend mit. Aktiviere ihn.
Jana fragt am 12.01.2019, 09:31:44
[ BAT-KF , MAV] Zitat: "Der BAT-K regelt in § 6 Abs. 5 -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet......"
Wie verhält es sich, wenn man Freizeit für die verbleibenden Stunden erhalten möchte?
Schichtplan-Fibel:- Wer in einem Kalenderjahr mehr als 100 Stunden unbezahlt vorwegarbeitet, sollte sich langsam die Hoffnung auf bessere Frei-Zeiten abschminken. Es wäre bereits ein kleines Wunder, wenn Du im Folgejahr nicht mehr zusätzlich arbeiten musst. Aber noch obenauf Freizeitausgleich - also: weniger Arbeitszeit als geschuldet - scheint aussichtslos. Sie /er hat eine MAV, die sich um die vertragliche Zeitschuld nicht kümmert. Ein nicht schriftlich vereinbartes heimliches und ungeschütztes Langszeitkonto wäre illegal.
- Du kannst Dir aber stets Dein Geld auf dem Girokonto betrachten und gemäß BAT-KF § 28 Abs. 3 Arbeitsbefreiung ohne Bezüge beantragen. Dabei bekommst Du für Deinen Geldverzicht unterm Strich deutlich mehr Freizeit.
Uschi fragt am 11.01.2019, 11:24:12
[ BAT-KF , MAV] Wir arbeiten in 3 Schichten in einer 5,5 Tage/Woche. Bisher, hatte ich als Teilzeitkraft 17 Tage Urlaub. Jetzt hat unser Arbeitgeber für alle 33 Tage eingesetzt. Wir haben keinen Rahmendienstplan. Ich komme auf meine 6 Wochen Urlaub, aber müssten nicht meine freien Tage mit eingetragen werden? Ich muss dazu sagen, dass wir regulär wie eine Vollzeit arbeiten, aber die Hinterlegung im CP (elekt.Dienstprogramm) ist auf 5,5 Tage meiner wöchentlichen vertraglichen Sollarbeitszeit hinterlegt. Ist beides so korrekt? Desweitern sollen wir bald am Anfang des Jahres eine Sollarbeitszeit ausgewiesen bekommen, die im Kalenderjahr ausgeglichen werden soll! Ist das möglich?
Schichtplan-Fibel:- Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 3 -
»Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.« - Dein Arbeitgeber will unter Missachtung des BAT-KF bei Dir eine tatsächliche 5,5-Tage/Woche fingieren. Seine Umrechnung (ohne vorgeschriebene Rundung am Ende der vereinbarten Berechnung) kann Dir schaden.
- Der BAT-KF § 6 Abs. 3 regelt -
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.«
Diese Regelung ist schlecht. Aber möglich. Die MAV muss nun helfen, vor Arbeitsmassierungen zu schützen.
Der BAT-K regelt in § 6 Abs. 5 -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.« Fraglich ist, ob eines solche unbezahlte Vorwegarbeit (Kredit an den Arbeitgeber) rechtswidrig ist.
Arni fragt am 10.01.2019, 13:00:40
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit, GDB 50.
Ich arbeite seit über 25 Jahren im Schchtdienst (Früh,Säptdienste). Unsere PDL möchte ab dem Sommer 2019 für alle 3 Schichtsystem einführen als Früh, Spät, Nachdienste. Könnte sie mich trotz meiner Schwerbehinderung zur Nachdienst verpflichten?
Schichtplan-Fibel:- Du hast Dich über BAT-KF § 6 Abs. 6 bereits ua. zur Nachtarbeit verpflichtet.
- Jetzt mailst Du an die Pflegedienstleitung und in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
über die Anerkennung meiner Schwerbehinderung habe ich Sie bereits informiert. Das §207 Sozialgesetzbuch SGB IX (Mehrarbeit) bestimmt zu meinem Schutz: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Das BAG (Urteil 21.12.2016 - 5 AZR 362/16) hat noch einmal klargestellt, dass mit 'Mehrarbeit' hier alle über 8 Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitsstunden gemeint sind. Der BAT-KF hat keine eigene Begriffsbestimmung zu 'Mehrarbeit' getroffen.
Bitte weisen Sie meine Vorgesetzten an, mich von Mehrarbeit gleich welcher Form freizustellen.
Mit freundlichen Grüßen ....« - Wahrscheinlich dauern die Nachtschichten länger als 8 Stunden. Damit bist Du das Problem los.
Harry fragt am 09.01.2019, 18:33:18
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht. Meine Frage bezieht sich auf Feiertage die auf einen Sonntag fallen. Der 06.01.2019 war ein Feiertag (Bayern), ich musste arbeiten. Soweit mir bekannt ist, werden Feiertage die auf Werktage fallen, vorweg abgezogen. Wie ist das an Sonntagen geregelt?
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 8 Abs. 1 regelt -
»Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde [...] d) bei Feiertagsarbeit
– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
– mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
[...] des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.« - Du hattest tatsächliche Arbeitsleistung trotz des Feiertags. Dir wurde kein Freizeitausgleich gewährt. Dir stehen 135 v.H. zu, steuer- und sozialabgabenfrei.
Ratlos fragt am 09.01.2019, 18:12:36
[ AVR DD , MAV] Normalarbeit 25 Stunden/Woche
Wegen einer anstehenden OP hatte ich einen Arzttermin, hatte mit HL krank vereinbart. Bekam jetzt eine Bescheinigung über 3-stündigen Termin. Hätte 6 Stunden. Dienst. Muss der Arbeitgeber die 3 Stunden anrechnen?
Schichtplan-Fibel:- Du warst nicht arbeitsunfähig. Du kannst auch keine Arbeitsunfähigkeit vereinbaren.
- Du hattest einen ärztlichen Untersuchungstermin, der Dir in der Lage vorgegeben und bescheinigt wurde. AVR DD § 11 f befreit Dich von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts -
»;f) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,« und fügt dann sprachlich etwas ungelenkt den Umfang hinzu - »erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten« - Du hättest nach Rückfahrt die angesetzte Schicht fortsetzen können. Du bist nicht zurückgefahren und Du hast sie nicht fortgesetzt. Für diese Spanne hast Du keinen Entgeltanspruch.
Christian fragt am 08.01.2019, 16:43:16
[TV AWO Saarland , Betriebsrat] Schichtarbeit/Wäscherei
Unser Abteilungsleiter hat wegen erhöhtem Arbeitsaufkommen uns um Ableistung zu Überstunden zwischen den Feiertagen gebeten. Diese wurden deshalb zuvor in den Dienstplan für dir vorgesehenen Tage eingepflegt. Als die Arbeit erledigt war, hat unser Abteilungsleiter uns nach Hause geschickt. Die zuvor im Dienstplan fesgelegten Überstunden wurden von uns nur teilweise bis zum Soll erfüllt.
Auf Nachfrage wurde uns sodann mitgeteilt, dass die Arbeitsstunden, die nicht erforderlich waren, auch nicht vergütet werden. Im gleichen Gespräch wurde uns mitgteilt, dass die 3 Kollegen die aufgrund von Krankheit nicht anwesend waren aber die vollen dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden vergütet bzw. gut geschrieben bekommen. Ist das so korrekt? Zu erwähnen ist noch, wir haben eine Betriebsvereinbarung die ein Zeitausgleichskonto bei Vollzeitbeschäftigten bis 80 Stunden vorsieht.
Schichtplan-Fibel:- Der TV AWO Saarland sieht nicht vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit über Zeitkonten flexibilisiert wird.
- Euch steht aus § 14 Abs.1 des TV AWO Vergütung nur für die angeordnete und geleistete Arbeitszeit zu.
- Wendet Euch an den Betriebsrat. Falls dieser pflichtgemäß die Überstunden mitbestimmt hat, durfte der Arbeitgeber davon nicht abweichen. In diesem Fall sind auch die von Euch angebotenen aber vom Vorgesetzten mitbestimmungswidrig (rechtsunwirksam) abgelehnten Überstunden zu vergüten.
Marion fragt am 08.01.2019, 13:34:30
[ TVöD-K , Betriebsrat] Ich bin selbst auch Betriebsrätin aber noch recht neu im Geschäft. Eine Bertriebsvereinbarung Gleitzeitkonto, speziell der Stundenkontingente, liegt vor und wird derzeit vom Betriebsrat überarbeitet. Das dauert aber erfahrungsgemäß etwas länger.
Ich arbeite in einer Ambulanz, mittlerweile als Sekretärin, und habe ein Gleitzeitkonto mit einer Obergrenze von max. 12 Stunden plus. Auf Grund der Betriebsrat-Sitzungen und der personellen Situation überschreite ich diese Grenze oft. Am Ende des Monats werden mit der Stundenabrechnung alle Stunden oberhalb dieser Grenze gekappt. Auf Grund der, vom Arbeitgeber gewollten, Öffnungszeiten ist es mir nicht möglich, dass ich Stunden abbaue. Meine Frage nun, liegt hier nicht ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor? Können meine Stunden dann überhaupt gekappt werden? Kann mein Arbeitgeber die Auszahlung dieser Stunden evtl. verweigern?
Schichtplan-Fibel: Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als
Nach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Manisa fragt am 07.01.2019, 18:59:46
Krank ist wie arbeiten. Mein Vorgesetzter will sich daran nicht halten und jubelt mir so fast 80 Minusstunden unter. Da ich aber gekündigt habe, wird er wohl nun einen Teil meines Gehaltes einbehalten. Schriftwechsel, indem ich ihn auch dementsprechende Paragraphen und Gerichtsurteile hinweise ignoriert er einfach. Lohnt sich da der Weg zum Anwalt?
Schichtplan-Fibel:- Zunächst wartest Du die letzte Entgeltabrechnung ab.
- Leider hast Du die - stest ! - erforderlichen Angaben zur Tarifgrundlage / AVR und zur Interssenvertretung gespart. Wie Deine Minderleistung zu bewerten ist wird auch davon abhängen, ob Dir die Festlegung Deiner Arbeitszeit überlassen blieb. Oder ob der Arbeitgeber hier sein Direktionsrecht ausübte.
- Zuletzt: Es geht etwa um ein halbes Monatsentgelt. Da wird - trotz der erheblichen Durchsetzungskosten - der Gang zu Arbeitsgericht mit Unterstützung durch einen Rechtsschutz Sinn machen.
Caterina fragt am 06.01.2019, 14:00:36
[ AVR Caritas (Anlage33), MAV] Schichtarbeit.
Letzte Woche kam es dazu, dass einer der Kollegen erkrankt ist und eine Vertretung für den Nachtdienst Sa/So gesucht wurde. Angesprochen wurden die Mitarbeiter*innen, welche regulär keinen Dienst am Wochenende hatten. Es konnte jedoch keiner so spontan (Mittwoch vor dem Samstag) einspringen. Der Bereichsleiter wollte daraufhin die sozialen Beweggründe erfahren und hat diese nach seinem Empfinden gegeneinander abgewogen. Falls sich keiner "freiwillig" bereit erklärt, gäbe es eine Dienstanweisung. Freie Tage seien laut ihm lediglich Tage an denen keine Dienste zu leisten sind. Falls jemand erkrankt, müsse man trotzdem erreichbar sein. Ist dies im Sinne des Arbeitsrechts? Dann ist es mir ja grundsätzlich nicht möglich, meine Freizeit zu planen. Hoffe ihr könnt mir da etwas rechtliche Hilfe geben.
Schichtplan-Fibel:Du fragst nach drei unterschiedlichen Arbeitspflichten:
⊗ erreichbar sein
⊗ Dein Mitwirken beim biligen Ermessen
⊗ Arbeit trotz geplanter Freischicht.
- Verlangt der Arbeitgeber außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Erreichbarkeit, dann handelt es sich um (vergütungspflichtige) Rufbereitschaft. Diese wird bereits im mitbestimmten Plan angeordnet.
- Unabhängig davon hinaus kann der Arbeitgeber Dich in Deiner Freizeit 'erreichen' (Mail, Telefon, Brief, Besuch zu Hause ...), um vor dem mitbestimmten Ausüben seines Direktionsrechts die Information für sein billiges Ermessen zusammenzusammeln (passt es Dir, warum nicht ...).
- Die Anlage 33 beschränkt in der Schichtarbeit (§ 4 Abs. 7 und 8) die Ableistung von Überstunden auf die Verlängerung einer geplanten Schicht und die Überplanung. Damit käme für eine überraschende Wochenend-Nachtschicht - kurzfristig - allenfalls eine mitbestimmte, zwischen allen einvernehmliche Dienstplanänderung in Frage. Keine Anweisungen, die über Deine vertraglichen Pflichten hinausgehen!
- Wahrscheinlich reicht es, Du bittest Deinen Bereichsleiter, seine Bedarfe an Rufbereitschaften und Planänderungen mit der MAV zu verhandeln. Für außertarifliche Angebote seist Du stets offen ....
Christian fragt am 04.01.2019, 20:07:45
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
Bei uns in der Klinik ist es so, dass Dienstpläne nicht dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werden, einzig der Pflegedienstleitung. Diese genehmigt den Dienstplan dann auch. Natürlich achtet die nur darauf, dass die Dienste abgedeckt sind, Mitarbeiterwünsche oder gleichmäßige Aufteilung der verschiedenen Schichten interessieren nicht.
Ist das so rechtens?
Schichtplan-Fibel:- Damit eine Anordnung von Arbeitszeit für Dich rechtswirksam wird, muss die Chefin zunächst die betrieblichen Interessen gegen Deine Lebensplanung abwägen (GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.). Zusätzlich zu Gesetz und TVöD ist noch die Mitbestimmung zwingend einzuhalten. Nur so entstehen für Dich rechtswirksame Anordnungen. - Kein Gesetz zwingt Arbeitgeber, sich bei der Anordnung von Arbeitszeit an alle Regeln zu halten.
Sie - und Du - sollten jedoch wissen: Solche rechtswidrigen Anordnungen binden nur den Arbeitgeber. Die Pflegedienstleiterin muss also wissen: Du darfst Dich an ihre Anweisungen halten, musst es aber nicht. Der Personalrat muss wissen: Sein Schweigen und Dulden bleibt nicht folgenlos.
Vera fragt am 04.01.2019, 15:31:33
[ TV AWO nrw , Betriebsrat] Schichtarbeit an 7 Tagen der Woche in der 3,5 Tage Woche.
Bei der 1/5 Regel nach § 12 wird der Feiertag ja so berechnet: wöchentliche Arbeitszeit durch 5 gleich der Abzug für den Feiertag. Beispiel 19,5 Stunden ÷ 5 = 3,9 Stunden. Die Kollegin muss in dieser Woche also 15,6 Stunden arbeiten. Wie sieht es jetzt in der 3,5 Tage Woche aus? Rechnet man dann auch 7 Stunden ( wöchentlich) ÷5 oder 7 Stunden durch 3,5? Bin gerade überfragt.
Schichtplan-Fibel:- Der TV AWO regelt unter § 12 Abs. 5 -
»Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.« - Auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage (Tage/Woche) kommt es dabei nicht an. Es handelt sich um eine Pauschalregelung.
Die Verminderung wird stets wie folgt ermittelt -
19,5 Stunden ÷ 5 = 3,9 Stunden.
Die Stundenanzahl gibt der Arbeitsvertrag vor, den Divisor '5' der Tarifvertrag. Die tatsächliche Verteilung (3,5 Tage/Woche) oder die tatsächliche Schichtdauer bleiben dabei außen vor. - Auf den ersten Blick stehen sich Teilzeitbeschäftigte hier beim Umfang der erlassenen Zeitschuld schlechter. Dies kann und muss dadurch ausgeglichen werden, dass Teilzeitbeschäftigte eben auch zur Belastung durch Feiertagsarbeit nur anteilig herangezogen werden.
Sylke fragt am 04.01.2019, 09:14:26
[ TVöD-K , Betriebsrat] Steht einem Minijobber, genau wie einem vollbeschäftigten Bereitschaftsdienstleistenden in der Klinik, nach Leisten eines Feiertagsbereitschaftsdienstes (25.12.) ein zusätzliches FTF zu?
Schichtplan-Fibel:- Der TVöD nimmt in § 1 Abs. 2 m Beschäftigte von seinen Regeln aus, deren »Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.« (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
- Dann, und nur dann wäre das Arbeitsverhältnis außertarifvertraglich. In diesem Fall regelt der Betriebsrat den Ausgleich.
- TVöD-K § 8.1 Abs. 5 regelt den Ausgleich von Bereitschaftsdienst am Feiertag durch Zeitzuschläge. Der Betriebsrat könnte dies in der Betriebsvereinbarung (TVöD-K § 7.1 Abs. 3) weitergehend regeln.
Markus fragt am 04.01.2019, 07:32:09
[tariflos; Betriebsrat, Schichtarbeit ?] private Rehaklinik
Unser Arbeitgeber möchte neue Dienste einführen. Abgesehen davon, dass diese neuen Zeit mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat sind, frage ich mich, ob sie generell überhaupt zulässig sind.
Jeden Tag wird im Dienstplan geplant, gekennzeichnet ein Mitarbeiter bestimmt, der im Falle eines Ausfalls des Nachtdienst automatisch länger im Spätdienst bleibt, also statt bis 21:30 bis 23 Uhr. Der Dienst beginnt um 12:30.
Mich stört, dass ich bei Dienstantritt unter Umständen nicht weiß, wie lange ich an diesem Tag zu arbeiten habe.
1.) Ist so ne Regelung rechtens?
2.) Ist eine solche Regelung Bereitschaftsdienst?
Schichtplan-Fibel:- Zu 1.) Du hast keinen Tarifvertrag, der Dich schützt. Eine Betriebsvereinbarung (kollektivrechtlich) könnte daher allerhand Zumutungen zulassen. Doch müsste dann eine solche Vereinbarung abschließend das Mitbestimmungsrecht ausüben - wann wer unter welchen Umständen bis 23:00 Uhr arbeitet, was dann aus den gesetzlichen Pausen wird (spätestens alle 6 Stunden Ablösung).
Dann könnte Deine Arbeitszeit wohl mit einer angemessenen Ankündigungspflicht (individualrechtlich) so umverteilt werden. - Zu 2.) Du hast keinen Tarifvertrag, der Dich schützt. Eine Betriebsvereinbarung könnte Bereitschaftsdienst definieren und ausgestalten - was Deine Pflichten, Deinen Gesundheitsschutz und Deine Vergütung angeht.
Kalle fragt am 03.01.2019, 21:22:45
[ TV BRK , Personalrat] 45 Wochenstunden Wechselschicht.
Wir hatten bisher einen 6 Wochen Umlauf, in dem es eine bzw. 2 Wochen Springerdienste a 5 Tage mit rechnerischen 9 Stunden gab. Nun haben wir seit 1.1.19 einen Dienst-Plan, in dem wir bei nach wie vor 6 Wochen Umlauf in 5 Wochen jeweils 2 oder 3 Springerdienste pro Woche haben, die laut Eckpunkteplan in der Woche verschiebbar sind. Obwohl wir nur 12 Stunden Schichten fahren, wurden diese Springerdienste mit 9 Stunden im Plan zugrunde gelegt. Ist das rechtmäßig? Durch die verschiebbaren Springerdienste weis ich jetzt erst mit Ausgabe des Monatsdienstplan, wann ich definitiv arbeite, also Jahresplanung wird dadurch schwieriger. Sind diese verschiebbaren Springer rechtmäßig?
Schichtplan-Fibel:- Uns liegt der TV BRK nicht vor.
- Einen Eckpunkteplan regelt er nicht. Auch der Personalrat hat keine Mitbestimmung bei bloßen Eckpunkten, sondern bei der Festlegung (endgültig Beginn und Ende) Deiner Arbeitszeit. Dies geschieht bei Euch entweder für 6 Wochen oder, so scheint es eher, monatsweise.
- Zunächst sind dann jeweils die betrieblichen gegen Deine persönlichen Interessen (Wünsche) abzuwägen. Erst aus der abschließenden Festlegung erwachsen rechtliche Ansprüche für den Arbeitgeber, den Personalrat und für Dich.
Renate fragt am 03.01.2019, 18:01:03
[ AVR DD , MAV] Schichtdienst, Teilzeitkraft mit 25 Stunden.
Ich werde jetzt mit teilweise 2,5 Stunden-Diensten geplant. Sind solch kurze Dienstzeiten zumutbar?
Schichtplan-Fibel:- Du hast die AVR DD arbeitsvertraglich in Bezug genommen. Deren § 9 Abs. 1 regelt -
»Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.« - Schau nun in diese Vereinbarung. Sind dort solche Ultra-Dienste beschrieben? Kann sich Dein Chef auf diese Zusage stützen?
Tanja fragt am 03.01.2019, 00:35:18
[ AVR-J , MAV] Schichtdienst
Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer 5-Tagewoche zu?
Schichtplan-Fibel:- AVR-J § 32 Urlaub
»Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung von 29 Tagen. Dabei setzt sich der Erholungsurlaub zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gemäß BUrlG von 20 Tagen sowie einem darüber hinausgehenden zusätzlichen Urlaubsanspruch von 9 Tagen.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalender woche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.« - Zusätzliche Urlaubstage entstehen Dir vielleicht aufgrund Nachtarbeit.
bubi fragt am 02.01.2019, 15:30:50
[ AVR Caritas (Anlage ??), ? Interessenvertretung] Wenn mein Ausgleichstag für Wochenendarbeit auf einen Feiertag fällt, habe ich dann Anspruch auf einen anderen Wochentag zum Ausgleich der Wochenendarbeit?
Schichtplan-Fibel:Dein Arbeitsvertrag hat die
AVR der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.
- Du bekommst zum Ausgleich für den Verbrauch Deiner Arbeitskraft Dein Monatsentgelt. Dein Arbeitgeber darf an jeden Wochentag (Montag - Sonntag) Arbeitszeit festlegen. Du hast keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich für 'Wochenendarbeit'.
- ArbZG § 11 Abs. 3 und 4 regeln die 'Ersatzruhetage' für Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit. An gesetzlichen Feiertagen kann der Arbeitgeber keinen gesetzlichen Ersatzruhetag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit gewähren.
Vertraglich kann das anders sein. Die Anl. 5 der AVR Caritas regeln in § 2 für einen Teil der Beschäftigten: »Bei Sonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Werden Mitarbeiter an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen«
Frank fragt am 31.12.2018, 10:56:24
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht
Im § 106 der GewO steht, dass der Arbeitgeber auf die Behinderungen der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen muss.
Was ist bei den Behinderungen alles eingeschlossen bzw. was ist damit gemeint?
Schichtplan-Fibel:- GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. spendiert keine eigenen Begriffsdefinitionen. So richtet sich das 'billige Ermessen' in Satz 1 nach den Regeln des BGB § 315. - Ähnlich wird nun für 'Behinderungen' das SGB IX herangezogen. § 2 Begriffsbestimmungen beschreibt in Abs. 1 -
»Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.« - Solche Behinderungen brauchen also nicht 'schwer' sein. Eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung braucht es über solche Behinderungen also nicht.
- Typische Behinderungen: Einschlaf- oder Durchschlafprobleme, lokales Lumbalsyndrom, Sehschwächen, Rheuma ...
Paula fragt am 28.12.2018, 21:55:40
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
1. Ist es tarifkonform am Ende des vierwöchigen Schichtplans Minusstunden oder Überstunden mit in den nächsten Turnus zu "übertragen"?
2. Kann der Arbeitgeber von mir verlangen, trotz meiner Pause stets per Telefon für die Patienten erreichbar zu sein?
Schichtplan-Fibel:Zweimal Nein. Wahrscheinlich weist Du schon, wohin die Antworten führen.
- Die Übertragung findet nicht statt. Das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11) hat recht einleuchtend aus dem Regeln des TVöD § 7 Abs. 8c geschlossen - jeder Turnus ist für sich zu betrachten und zu saldieren: »Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit.«
- Das BAG, Urteil 29.10.2002 – 1 AZR 603/01, hat das mit den echten Pausen ausführlich zusammengefasst: »Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen (BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1). Es muß sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muß frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.«
Bitte also Deinen Personalrat, zunächst seine Mitbestimmung bei der Lage der Pausen einzusetzen, und im Folgeschritt dies in der betrieblichen Praxis zu überwachen. Dein Arbeitgeber verletzt nämlich auch die Mitbestimmungsrechte des Personalrates.
Birgit fragt am 28.12.2018, 15:21:05
[ TVöD , Personalrat] Schichtdienst, 29,25 Stunden 4 Tage Woche?
Mache seit 8 Jahren 29,25 Stunden in einer 4 Tage Woche a 7,...Stunden. Ab Januar ist dieses ohne meine Mitbestimmung auf eine 5-Tage/Woche samt Dienstplan-Rahmen geändert worden. Ist das ok? Bin damit nicht einverstanden.
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum Jahreswechsel hat der Arbeitgeber die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Tage der Woche geändert. Es fehlte hier zunächst das billige Ermessen gemäß GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.. Denn ohne die vorausgehende Rücksprache mit mir konnte der Arbeitgeber nicht seine betrieblichen Interessen gegen meine persönlichen abwägen. Ich fürchte, der Personalrat wurde über diese Unterlassung nicht unterrichtet. Der Personalrat bestimmt zwar nicht den die Verteilung nur unterstützenden Rahmenplan mit (BAG Beschluss 18.02.2003 – 1 ABR 2/02; BAG Beschluss 22.08.2017 – 1 ABR 5/16) , jedoch die eigentliche Verteilung meiner Arbeitszeit. Ich bin mir sicher, dass Ihr der Änderung nicht zugestimmt habt, ohne eine diese begründende vollständige Information. Daher muss ich befürchten, dass der Arbeitgeber meine Arbeitszeit unter Verletzung Eurer Mitbestimmung zu ändern versucht, also rechtsunwirksam. Bitte klärt diese Beschwerde für Euch und für mich zeitnah auf. Denn die angedrohte Verschlechterung beunruhigt mich schon sehr.- Du selbst hast keine 'Mitbestimmung'. Rechne damit, dass der Personalrat seine Mitbestimmung erst aktivieren muss.
Jana fragt am 28.12.2018, 12:26:43
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit 72% Stelle.
Ich arbeite 4 Tage in der Woche nur Frühdienste oder Spätdienste, also in Schichtarbeit. Steht mir auch 1 Tag Zusatzurlaub mehr ab 2019,oder betrift dies nur Arbeitnehmer, die in der Wechselschicht arbeiten?
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 26 Zusatzurlaub Abs. 1 lautet -
»Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.«
Nun haben die Arbeitgeber in der arbeitsrechtlichen Kommission vom TVöD-K abgeschrieben und hinzugefügt -
»Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs.1 Buchst. a), wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs.1 Buchst. a)Abs.1 Buchst. a)Abs.1 Buchst. a) - Diese Neuregelung gilt in allen Dienstleistungsbereichen und greift erstmal frühestens im
Mai 2019. Der zusätzliche Zusatzurlaub bleibt damit allerdings beschränkt auf Wechselschichtarbeit.
Neugierig fragt am 27.12.2018, 21:26:09
[ AVR Wü , MAV] Wechselschicht
Wir haben eine Dienstvereinbarung zum Ausgleichszeitraum von Über- bzw. Mehrarbeitsstunden zum 30.11. des Jahres. Minusstunden werden darin nicht erwähnt. Was passiert mit Minusstunden, verfallen diese zum 30.11. oder zum 31.12.?
Schichtplan-Fibel:- Die AVR bestimmen, dass Überstunden zwei Monate nach ihrem Entstehen durch Vergütung ausgeglichen werden, alternativ bei Einrichtung von Arbeitszeitkonten auf Wunsch der Beschäftigten gebucht werden können.
- Eure Dienstvereinbarung (über die Einrichtung von Ausgleichsspannen bis zum Ausgleich der Überstunden und für die Nacharbeit von durch den Arbeitgeber zu verantwortenden Zeitschulden) ist rechtsunwirksam. Denn die MAV greift damit in Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen und der AVR ein.
- Am Ende des Schichtplanturnus [bei Normalarbeit am Ende des durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums für die wochendurchschnittliche Zeitschuld] ist der Übertrag in den Folgeturnus ausgeschlossen. Der Turnus ist der Ausgleichszeitraum, nicht nur für einen Ungefähr-Ausgleich.
P.R fragt am 23.12.2018, 14:32:09
[ TV-L , Personalrat] Wechselschicht Früh Spät Nacht, bin selber im Personalrat.
Ich soll jetzt aus dem Wechselschicht rausgenommen werden und nur noch 1-Schicht-Modell arbeiten. Ist dass gegen meinen Willen möglich? Arbeite als Krankenpfleger.
Schichtplan-Fibel:- Aktiviere Deinen Personalrat. Er bestimmt mit, wenn Kolleginnen besonders behandelt werden sollen. Frage, ob es einen Grund für die Sonderbehandlung gibt.
- Personalräte dürfen ausdrücklich weder besser noch schlechter als ihre Kolleginnen behandelt werden. Deine Vorzugsbehandlung ist wohl deshalb strafbar.
Erika fragt am 23.12.2018, 13:55:28
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtdienst
3 Schichten,Vollzeit a´7,7 Stunden.
Im Januar Dienstplan ist ein neuer Dienst erschienen, ein verkürzter Spätdienst von 16:00 - 20:00 Uhr. Diesen Dienst sollen nur Mitarbeiter machen, die
1.Vollzeit arbeiten
2. am Ort wohnen und
3. Überstunden haben.
Auf Nachfragen wurde mir von der Leitung mitgeteilt, dass es dem Abbau von Überstunden dienen solle. Angeblich habe der Betriebsrat dem zugestimmt. Von denen ist aber bis Anfang Januar keiner zu erreichen. Ich habe meine Stunden durch Einspringen an ganzen Tagen oder durch Überplanung gemacht und will meine Überstunden nicht durch verkürzte Dienst abbauen. Was kann ich tun?
Schichtplan-Fibel:- Du machst zunächst Deinen Vergütungsanspruch für die geleisteten (!) Überstunden geltend. Denn der TVöD sieht in § 8 Abs. 1 keine andere Form von Ausgleich für Überstunden vor.
- Als nächstes wendest Du Dich zusammen mit einigen Kolleginnen an Deinen Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gemäß TVöD TVöD § 7 Abs. 8
TVöD § 7 Abs. 8
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...]
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind. entsteht geleistete Überplanung als vergütungspflichtige Überstunden. Das läuft derzeit im Betrieb tarifwidrig.
TVöD § 8 Abs. 1 weist aber ausdrücklich auf eine Alternative hin: Es winkt dann Freizeitausgleich nach unserem Wunsch, wenn die Betriebsparteien Arbeitszeitkonten gemäß § 10 TVöD für uns eingerichtet haben. Über die können wir dann verfügen.
Dies wird für uns deutlich attraktiver als die neuerdings eingeführten Kurzschichten. Denn daraus könnte - auch mit Eurer Mitbestimmung - kein tariffremder Ausgleich für unsere geleisteten Überstunden konstruiert werden.
Bitte haltet uns über die Bearbeitung unserer Beschwerde und des Verbesserungsvorschlags auf dem Laufenden.« - Dein 'Einspringen' wurde allerdings nicht zu Überstunden. Es war außertariflich. Du selbst musst - besser vor dem Einspringen - aushandeln, wie das ausgeglichen werden soll (Frei, Geld, Wertschätzung ...).
suseww fragt am 20.12.2018, 19:32:32
[ AVR Caritas (Anlage 32), Betriebsrat] Altenheim , 5-Tage/Woche, Schichtdienst
Wie plane ich eine Praktikantin im Altenheim, die später die Ausbildung machen will, aber noch als Praktikantin angestellt ist, in der 5-Tage/Woche?
Schichtplan-Fibel:- Falls der Betriebsrat auf die Einhaltung der Entgeltordnung der AVR Caritas achtet, handelt es sich um eine Pflegehelferin (Pflegeassistenz). Denn die Absicht, später einmal jemanden auszubilden, rechtfertigt bis dahin keine Arbeit zum halben Preis. Ein Praktikum setzt andernfalls eine gesetzliche Grundlage voraus (daran fehlt es wohl) sowie einen Praktikumsplan (Inhalte, Rotation).
- Deshalb gelten dieselben Bedingungen für die Arbeitszeit wie für die übrigen Kolleginnen in der Pflege. Eventuell ist zudem aber das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten: Der Betriebsrat legt dazu mit dem Arbeitgeber Beginn und Ende der zusätzlichen Pausen fest, außerdem die dadurch verschobenen Schichtendezeiten; sie beachten bei ihrer Dienstplanung, dass unter 18-jährige spätestens um 20 Uhr Feierabend haben und mindestens 2 zusammenhängende arbeitsfreie Tage in der Kalenderwoche. Da ist wohl die späte Frühschicht angesagt.
Ulli fragt am 19.12.2018, 00:47:27
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht, 365 Tage 24 Stunden
Wir arbeiten in einem Klinikum Radiologie. Wochentags 18:00 bis 24:00 Uhr mit anschließender Bereitschaft bis 07:00 Uhr. An Samstag Sonntag und Feiertagen 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr mit anschließender Bereitschaft bis 07:00 Uhr. Nächsten Tag haben wir frei, aber dieser freie Tag wird uns mit 7,7 Stunden minus berechnet. Wir sind momentan in der Bereitschaftsstufe 2! Ist dies so zulässig? Ich dachte immer, nach einer Bereitschaftsschicht sind 11 Stunden Ruhezeit vorgesehen.
Schichtplan-Fibel:- Die Klinikleitung legt nach Mitbestimmung durch den Personalrat die Schichten fest. Im Anschluss an das Arbeitsende (07:00 Uhr) wird mindestens eine 10-stündige Ruhezeit geplant (ArbZG § 5 Abs. 2). Da ist also keine Arbeitszeit. Dein Tarifvertrag bestimmt keine Zeitschuld für bestimmte Wochentage. Du machst in der Ruhezeit also kein 'Minus'.
- TVöD-K § 8.1 regelt dann -
»(8) An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden [dazu gehörst Du], wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend. [Anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absätzen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit kann diese [...] bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen nach Absätzen 5 und 6 im Verhältnis 1:1 entsprechende Arbeitszeit. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Nach Ablauf der drei Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalendermonats fällig.
(9) Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten,
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten.« - Die vier Optionen für den Ausgleich sind also:
Grundregel - Vergüten.
Ausnahme 1: Im Anschluss an die lange Schicht liegt geplante Arbeitszeit und dies verlangt Freizeitausgleich [trifft bei Euch in aller Regel nicht zu. Warum sollte der Personalrat zustimmen, dass Dir nach 07:00 Uhr eine Schicht eingeplant wird?]
Ausnahme 2: Der Personalrat hat eine Dienstvereinbarung geschlossen, die in Deine Vergütungsansprüche eingreift. Das wäre ungewöhnlich. Frag ihn!
Ausnahme 3: Du hast versäumt, dem angeblichen Freizeitausgleich zu widersprechen. Hol das nach!
Ausnahme 4: Die Betriebsparteien haben Dir ein Arbeitszeitkonto (TVöD § 10) eingerichtet, Du hast die Wandlung von Vergütung in Freizeit sowie den konkreten Freizeitausgleich beantragt und dies danach vergessen. [unwahrscheinlich].
Rita fragt am 18.12.2018, 19:29:51
[ AVR DD , MAV] Schichtdienst
Bei uns sind sehr viele Überstunden angefallen. Laut Heimleitung haben wir zu wenig Köpfe. Jetzt sollen wir Präsenzkräfte von 7-10 Uhr arbeiten und dann soll eine Schülerin unseren Platz einnehmen. Ganze Tage können nicht frei gegeben werden laut Heimleitung. Die MAV möchte die Dienste nicht genehmigen, aber die Heimleitung sagt, wegen wirtschaftlicher Lage ...
Schichtplan-Fibel:- Die AVR DD kennt keinen Freizeitausgleich für Überstunden.
- Wir haben Zweifel, dass Du überhaupt 'Überstunden' im Sinne der AVR DD meinst. Vielleicht 'Plusstunden'?
- Für eine 3-Stunden-Schicht lohnt es nicht, morgens aufzustehen... Gut: Deine MAV bestimmt im Anschluss an das billige Ermessen (Rückkoppeln mit Euren Wünschen) Beginn und Ende der Schichten mit. Sie wird dem so nicht zustimmen. Deine Heimleitung kann ab Neujahr eine Einigungsstelle (geändertes MVG) anrufen.
Roman fragt am 18.12.2018, 17:28:06
[ TVöD-B , ohne Interessenvertretung] Unser Arbeitgeber plant den nächtlichen Bereitschaftsdienst neu zu bewerten. Nach seiner Meinung sollen wir zunächst unsere Sollarbeitszeit im Tagdienst vollständig ableisten und darüber hinaus "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" bis zu 8 Bereitschaftsnächte leisten, die gesondert vergütet werden sollen.
Bisher wurden die Bereitschaftsdienste mit 25% nach Stufe B und zusätzlich mit 25% für 1-8 Nächte vergütet. Unser neuer Heimleitung meint, dies sei falsch. Er will unseren Bereitschaftsdienst in der Nacht generell nur mit 25% vergüten.
Was ist Tarifkonform? Wenn ich zusätzlich zur Sollarbeitszeit 8 Nächte machen soll, bei vielen Spätdiensten und Wochenenddiensten, bleibt mir kein Privatleben mehr.
Erschwerend kommt hinzu, dass wir an der Dienststelle allein sind und stets selbst beurteilen müssen, ob unser Nachteinsatz erforderlich ist.
Schichtplan-Fibel:- Im Bereitschaftsdienst schuldest Du während der Bereitschaft: den Aufentghalt am vom Arbeitgeber bestimmten Ort; die Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall. Du schuldest jedoch nicht die anhaltende Beobachtung, ob ein Bedarf anfällt.
- Der Tarifvertrag 'bewertet' den Bereitschaftsdienst, in Altenheimen abgestuft, in Betreuungseinrichtungen [Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen] generell mit 25 v.H.; ab dem 9. Dienst im Monat gibt es 15 v.H. mehr. TVöD-B § 8.1 Absatz 2 ist da recht klar: »Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.«
Bei Euch fehlt eine Betriebspartei - der Betriebsrat. - Offenbar hat der Arbeitgeber versäumt, einen Betriebsrat wählen zu lassen. Die Gesetzgeber haben das befürchtet. Sie regelten deshalb im ArbZG § 7 Abs .3 -
»Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.«
TVöD-B $ 7.1 Abs. 3 beschränkt dies tatsächlich durch die Auflage: Betriebsvereinbarung! - Ergebnis: Falls Dein Arbeitgeber Dich überredet, arbeitsertraglich einen echten Bereitschaftsdienst und die erforderlichen Maßnahmen zu Deinem Gesundheitssschutz sowie die Zuweisung zur Bewertung zu vereinbaren, wird eine Aufsichtsbehörde wohl darüber hinwegsehen. Dann bist Du aber auch selbst verantwortlich für das 'frei' gewählte Elend.
Max fragt am 17.12.2018, 07:15:49
[ TVöD angelehnt, MAV] Schichtdienst, 365 Tage und 24 Stunden am Tag, an den Wochenenden arbeiten wir 12 Stunden
Wird bei uns ein Kollege krank oder fehlt anderweitig, werden teilweise die Dienste getauscht, damit der Vertretende sich die beste Schicht aussuchen kann.
Ich habe habe 11 Tage nonstop durchgearbeitet, das sind 96 Stunden. Ist das überhaupt zulässig?
Schichtplan-Fibel:- Der TVöD regelt in § 6 Abs. 4 -
»Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.« - Samstage sind keine Sonntage; 12-Stunden-Schichten bleiben also auf den Sonntag beschränkt, falls zusätzliche freie Schichten erreicht werden. Deine Schilderung spricht da deutlich gegen.
- Für Schichtarbeitende beschränken die
Leitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 die Schichtfolgen auf fünf bis sieben Schichten. Möglicherweise kann auf Deinen Wunsch hin auch eine weitere Schicht drangehangen werden. - Du hast Glück und eine MAV. Anweisungen, trotz einer Freischicht oder eine geänderte Schicht zu arbeiten, ist für Dich nur rechtsverbindlich, falls diese MAV dazu vorher zugestimmt hat.
Heidi fragt am 14.12.2018, 11:11:38
In der AVR, Anlage 32, §4, (6) wird nachwievor von Mehrarbeit für Teilzeitkräfte gesprochen. Ist das nach dem Urteil vom März 2017 so überhaupt noch rechtsgültig? Im weiten Internet finde ich dazu leider nichts.
Bei uns (AVR-Bereich stationär) sollen nach Kündigung der DV Arbeitszeit nun die Pläne AVR-konform geschrieben werden, daher befassen wir (MAV) uns intensiver damit.
Dank und Gruss )
Schichtplan-Fibel: Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als
Nach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Juppi fragt am 14.12.2018, 02:24:05
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] 5,5 Tage Woche Seniorenzentrum
Unsere Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto wurde seitens der MAV (dieser gehöre ich an) zum 01.01.2019 gekündigt.
Nun ist es so dass viele Mitarbeiter für den Monat Januar z b Freizeitausgleich beantragt hatten. dieser wird nun ersatzlos gestrichen und alle Arbeitszeitkonten Konten werden zum 01.01.2019 ausgezahlt. Ich würde mich gerne dagegen wehren. Ich möchte an meinem Beantragten Freizeitausgleich festhalten. Ich möchte kein Geld, ich schleppe seit Jahren mehr oder weniger 93,60 Stunden vor mir her.
Wir von der MAV hatten die Dienstpläne für den Monat 2019 zur Durchsicht erhalten. Die Pflegedienstleitung hatte sie erstellt und den beantragten Freizeitausgleich berücksichtigt, nun meldete sich heute unser Fachbereich Stationäre Pflege AHV und sagte, ab Januar wird streng nach AVR gearbeitet und gezahlt, d.h. alle Dienstpläne müssen neu geschrieben werden (sie hingen noch nicht aus) und alle Mitarbeiterkonten würde zum Jahreswechsel durch Auszahlung auf '0' gefahren. Wir von der MAV boten dem Fachbereichsleiter Stationäre Pflege AHV an die gekündigte Dienstvereinbarung nachwirken zu lassen bis die neue Dienstvereinbarung fertig ist.
Als Antwort erhielten wir die Email mit folgendem Originaltext
»&Wir sind als Caritasverband nach wie vor bereit, die die Dienstvereinbarung bis zum Jahresende mit Ihnen abzuschließen.
Sollten wir das bis zum ersten Januar nicht schaffen, wird die reine AVR-Regelung angewendet werden. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen, das wurde in einem anderen Fall ja bereits vor der Schiedsstelle entschieden.
Ich bedaure die von Ihnen verursachte Verzögerung außerordentlich.#171;
Somit sind viele Mitarbeiter nun auch aufgewiegelt und schießen gegen die MAV. Was können wir als MAV tun?
Was kann ich als betroffener Mitarbeiter tun?
Schichtplan-Fibel: Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als
Nach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Moron fragt am 14.12.2018, 06:43:49
[ TVöD-K , Betriebsrat] Bereitschaftsdienst
Noch eine Frage zum Bereitschaftsdienst: Laut ArbZG §2 ist ein Nachtarbeitnehmer ein Arbeitnehmer, der an mindestens 48 Kalendertagen Nachtarbeit leistet - leiste ich 3 Bereitschaftsdienste im Monat sind das höchstens 36 Tage - gilt dann nicht der 1 monatige/4-wöchige Ausgleichszeitraum? Oder heißt Kalendertag, dass ich -da ja in der Nacht je 2 Kalendertage betroffen sind -die 36 Nächte mal 2 nehmen kann?
Der Betriebsrat will, dass wir die Belastung im Bereitschaftsdienst aufschreiben- das ist eher eine Auslastungsanalyse? Was ist dann Belastungsanalyse? Was könnten Gesundheitsschutzmaßnahmen sein?
Schichtplan-Fibel:- ArbZG § 2 regelt unter nr. 5 - »Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben [...]«.
Du bist Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Den Du leistest Wechselschichtarbeit im Sinne des Gesetzes. - Die Belastungsbeurteilung regelt ArbSchG § 5. Die Organisation der Arbeitszeit gehört dabei zu den psychischen Belastungen (Dauer, Lage, Abfolge, Alleinarbeit ...)
- Als Gesundheitsschutzmaßnahmen kommen in Frage: Festlegung des Ausgleichszeitraums, Begrenzung der Anzahl der Dienste im Ausgleichszeitraum, zusätzliche arbeitsfreie Tage, Erholungspausen alle 6 Stunden (ArbZG § 4), kein Zwang zur Teilnahme ab dem 50sten Lebenjahr ...
Anna fragt am 13.12.2018, 22:48:41
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
Nächstes Jahr steht meine eigene Hochzeit an.
Ist für einen solchen Tag ein Sonderurlaub möglich?
Muss dieser Urlaubstag am Tag der Hochzeit genommen werden oder darf er auch früher genommen werden um die Hochzeit zu planen? Der Termin fällt in einen Zeitraum in dem ich sowieso bereits Urlaub genehmigt bekommen habe.
Schichtplan-Fibel:- Nein.
- Arbeitbefreiung nach TVöD § 29 beschränkt sich im Wesentlichen auf unerwartetete familiäre Herausforderungen.
Miri fragt am 13.12.2018, 19:04:11
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit mit 72%.
Ich wurde bei der Urlaubsplanung für das Jahr 2019 mit 2 Urlaubstagen überplant. Könnte es sein, dass die Bereichsleitung schon jetzt die 2 Zusatzurlaubstage für Schichtdienste die mir jedes Jahr zustehen ohne meinen ok schon mit verplant hat? Oder das ist garnicht möglich, denn der Zusatzurlaub entsteht erstmal im Laufe des kommenden Jahres?
Schichtplan-Fibel:- Wir wissen nicht, was 'Überplanung' beim der Urlaubsplanung bedeuten mag. Denn Urlaub wird ja von Dir beantragt (unter Angabe des ersten und des letzten Tages der Urlaubsspanne).
- Weder Du weißt, noch Deine Vorgesetzte weiß, in weilcher Woche Du wie viele Deiner Urlausanspruchstage während dieser Spanne verbrauchst. Das lässt sich ja erst erkennen, wenn die Betriebsparteien (Arbeitgeber, MAV) sich über den dann rechtswirksamen Dienstplan geeinigt haben, also die Arbeitstage den Kalendertagen zuordnen.
- Welche zusätzliche Urlaubsansprüche während 2019 entstehen, lässt sich ebenfals noch nicht präzise voraussagen. Der BAT-KF wurde bislang nicht geändert. Kircheneigener Spekulatius.
Andrea fragt am 13.12.2018, 15:41:27
[Tarif ?; Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?]
Zum Teilzeit- Befristungsgesetz § 14 Arbeit auf Abruf.
Verstehe ich den Paragrafen richtig: wenn keine tägliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist, muss der Arbeitgeber meine Leistung mindestens für 3 Stunden in Anspruch nehmen.
Bei Arbeit auf Abruf könnte er meine Leistung auch nur für 1 Stunde in Anspruch nehmen?
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
- Arbeit auf Abruf kommt ausschließlich in Betrieben vor, in denen keine Interessenvertretung Tag, Beginn und Ende der Schichten und Pausen mitbestimmt.
- Da kann arbeitsvertraglich Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Der Arbeitgeber bestimmt dann auch die Länge der Schicht. Es gibt keinen Plan.
- Wer dazu noch ausdrücklich im Arbeitsvertrag ultra-kurze Schichten vereinbart, muss sogar für Schichten mit weniger als 3-Stunden Länge kommen.
Moron fragt am 12.12.2018, 17:40:42
[ TVöD-K , Betriebsrat] Bereitschaftsdienst,
Zu meinen Fragen vom 11.12.: Bereitschaftsdienst ist außerhalb meiner Zeitschuld (die vorgegebene Sollarbeitszeit). Trotzdem ist Bereitschaftsdienst seit einem EUGH-Urteil und anschl. BAG-Urteil Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst ist Belastung, ich kann nicht über meine Zeit verfügen. Was hat dieses Urteil dann geändert? Wird die Bereitschaftszeit in die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden mit einberechnet? Könnte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der unter Einberechnung von Bereitschaftsdienst-Zeit und Vollarbeit der Ausgleichszeitraum auf einen Monat begrenzt wird?
Schichtplan-Fibel:- Verwechsle nicht Bereitschaftsdienst (TVöD-K § 7.1 und § 8.1) mit Bereitschaftszeit (TVöD § 9)!
- Verwechsle nicht den 'Arbeitsschutz' (eigentlich gesetzlicher Gesundheitsschutz) mit Deiner Zeitschuld (Vergütungsrecht)! Bereitschaftsdienst wird bei der schutzrechtlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Wochendurchschnitt voll mitgerechnet. Er wird aber vertraglich schlechter bezahlt.
- Die Aufgaben des Betriebsrates sind in § 7.1 klar aufgelistet: Er sichert die Belastungserfassung (nicht nur die Erfassung der Auslastung!) und organisiert mit dem Arbeitgeber Deinen Gesundheitsschutz. Zunächst erkennt er: Du bist Nachtarbeitnehmer im Sinnde ArZG § 2. Daher ist der Ausgleichszeitraum für die wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit gemäß ArbZG § 6 Abs. 2 entweder 4 Wochen oder der Kalendermonat. Die Betriebparteien treffen ihre Wahl. Danach untersuchen sie Deine geplanten und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. All das legen sie in Form einer Betriebsvereinbarung fest, aus der Du Ansprüche auf deren Durchführung hast. So bestimmt es TVöD-K § 7.1 Abs. 3.
Gibt es da im Betrieb noch Mängel? Dann aktiviere Deinen Betriebsrat!
Moron fragt am 11.12.2018, 21:40:06
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schicht und Bereitschaftsdienst.
Bei 4 Bereitschaftsdiensten mit je 8 StundenVollarbeit +13 Stunden Bereitschaftsdienst und 16 Schichten je 7:42 Stunden bin ich im Januar weit über meine Sollarbeitszeit hinaus geplant. Ich möchte für die Bereitschaftsdienste Freizeitausgleich.
1.) Brauche ich dazu ein § 10 TVöD Konto?
2.) Was bedeutet § 8.1 (9) - bekomme ich den Freizeitausgleich nur faktorisiert (55 Minuten je Bereitschaftsdienst-Stunde)?
3.) In welchem Zeitraum?
4.) Kann das eine BV festlegen?
5.) Muss ich bei § 10 TVöD-Konto selbst den Freizeitausgleich beantragen?
6.) Abgesehen von der vergütungsrechtlichen/faktorisierten Zeit - müsste nicht der Betriebsrat den Plan ablehnen, da die Sollarbeitszeit deutlich überschritten ist - letztendlich ist Bereitschaftsdienst Belastung und Arbeitszeit.?
Schichtplan-Fibel:Ein Thema, aber so viele Fragen ....!
- TVöD-K § 8.1 Absatz 8 enthält die Grundregel, Absatz 9 den Sonderfall -
»(8) An Beschäftigte [...] wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
(9) Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten,
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten.« - Zu 1.) Nein. Dies ist nur eine der fünf Möglichkeiten (Geld, Freizeitausgleich von der anschließend geplanten Schicht, Betriebsvereinbarung, individuelle Zustimmung, Buchung auf das AZ-Konto).
- Zu 2.) Im Fall der Faktorisierung auf das AZ-Konto bekommst Du die Bereitschafstdienstzeit anteilig umgerechnet. Falls stattdessen eine Betriebsvereinbarung dies regelt, musst Du diese lesen.
- Zu 3.) Ausgleich über das Arbeitszeitkonto - da ist meist ein Jahr geregelt.
- Zu 4.) Betriebvereinbarung regeln das § 10-Arbeitszeitkonto. Eine Betriebsvereinbarung regelt andernfalls, ob stattdessen die Betriebsparteien für Dich handeln wollen.
- Zu 5) Über das Arbeitszeitkonto verfügst Du allein. Das ist der wesentliche Vorteil.
- Bereitschaftsdienst leistest Du außerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit. Die Zeitschuld im Turnus (was Du 'Sollarbeitszeit' nennst) bezieht sich nur auf die regelmäßige Arbeitszeit. Durch den Bereitschaftsdienst wird also die Zeitschuld nicht überschritten.
M. fragt am 2.12.2018, 15:43:00
[ AVR Caritas (Anlage 31), Interessenvertretung?] Teilzeit 50%, Schichtdienst auch Wochenende
Wenn ich an meinem Arbeitstag arbeite und an dem Tag Überstunden entstehen, sind das dann Mehrarbeits- oder Überstunden, die zuschlagspflichtig sind? Bzw. ab wann steht mir ein Überstundenzuschlag zu?
Schichtplan-Fibel:- Die AVR der Caritas regelt in Anl. 31 § 4 Abs. 8 -
»Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...]
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
[einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden],
angeordnet worden sind.« - Du arbeitest über die im Schichtplan festgelegte Arbeitszeit hinaus? Dann leistest Du Überstunden (nicht bloß Mehrarbeit).
- Den Ausgleich von Überstunden regelt Anl. 31 § 6 Abs. 1 -
»Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H. [...]
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. [...] Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.« - Dieser Vergütungsanspruch wird einen Monat später am Zahltag fällig und verfällt sechs weitere Monate später.
jo fragt am 11.12.2018, 18:25:58
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Ich arbeite in der Pflege und habe seit dem 01.08.2018 einen neuen Dienstvertrag als Examinierte Altenpflegerin bekommen. Nach der Probezeit würde der Vertrag in einen Unbefristeten übergehen.Möchte aber zum Ende der Probezeit (31.01.2019 Kündigen. Meine Dienstgeberin meint jetzt ich hätte eine Kündigungsfrist von 4 Wochen und nicht 14 Tage. Stimmt das?
Schichtplan-Fibel: Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Jutta fragt am 10.12.2018, 10:56:55
[ TVöD , Betriebsrat] ,24/7
Ich wurde an meinem freien Tag angerufen und gefragt, ob ich einspringen kann. Ich verneinte. Mir wurde dann gesagt, dass man beim nächsten Mal eine Dienstanordnung aussprechen würde, der ich mich nicht widersetzen könne. Ich habe mich dann bei der ver.di erkundigt. Dort wurde mir gesagt, dass dies möglich wäre (in einem Notfall.... hier war der Notfall wie immer 'kein Personal'). Wenn ich standhaft bleiben würde, könnte man mir eine Abmahnung geben. Gegen diese könnte ich dann nur arbeitsgerichtlich vorgehen, und dann wäre fraglich wie der Arbeitsrichter entscheidet. Hieße dies im Klartext, dass man mir ständig Dienstanordnungen aussprechen könne, da hier ständig kein Personal ist?
Schichtplan-Fibel:- Der Arbeitgeber kann Dir jeden Tag eine Abmahnung zusenden. Entscheidend ist, ob sie Dir rechtswirksam eine Vertragsverletzung vorwirft. Dies geschieht im von Dir geschilderten Fall sicherlich nicht. Dann bleibt eine solche Abmahnung unbeachtlich.
- Einen Notfall kannst Du sehr leicht erkennen: Denn er ist so ungewöhnlich, dass er jeden Arbeitgeber unvorbereitet treffen muss: Etwa eine Seuche, ein Erdbeben, ein Großbrand, ein naher Flugzeugabsturz ...
Dann alarmiert der Arbeitgeber alle, die er erreicht und bittet sie um Mithilfe.
Über Notfälle wird da wenig diskutiert; alle handeln aufgeregt, um drohenden Schaden zu verhindern.
Notfälle sind so selten, dass diejenigen, die sie treffen, noch jahrelang später davon erzählen. All das trifft bei Dir heute nicht zu. Nicht einmal die alljährliche Grippewelle hat schon volle Fahrt aufgenommen (trifft dann aber wiedermal nur einen Arbeitgeber, der die ihm zumutbaren Vorkehrungen versäumt hat). - 'Dienstanordnungen' dagegen spricht der Arbeitgeber täglich aus. Sie sind also recht gewöhnlich.
Der Arbeitgeber begleitet sie auch nicht mit der Schilderungen seiner ungewöhnlichen Herausforderungen in naher Zukunft.
Manchmal achtet der Arbeitgeber aber sogar darauf, dass er Dienstanordnungen zunächst mit Dir abspricht, dann die Zustimmung des Betriebsrates einholt, dann den Rahmen der Verträge und Schutzgesetze beachtet, rechtszeitig angkündigt und so fort. Das alles nennen wir einen 'Dienstplan', der da angeordnet wird, gelegentlich auch eine überraschende 'Schichtverlängerung'. Beides muss Dir keine Angst machen.
Sara fragt am 10.12.2018, 10:33:10
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit 28 Stunden wöchentlich 3,5 Tage.
Wie gestaltet sich die neue Regelung mit dem Zusatzurlaub ab 2019? Und wie könnte ich für mich berechnen?
Schichtplan-Fibel:- Die Arbeitgeber haben für den BAT-KF noch keine Entscheidung getroffen, ob sie auch hier dem TVöD folgen. Stattdessen haben sie dies zusammen mit ihrem VKM am 14.11. erstmal vertagt.
- Tatsächlich kann diese Verbesserung praktisch frühestens im Juni 2019 erstmals greife. Denn frühestens dann kannst Du den Anspruch auf einen dritten Zusatzurlaubstag aufgrund Wechselschichtarbeit erlangen.
- Unser
Werkzeug unterstützt Dich beim Rechnen.
Monika fragt am 06.12.2018, 13:40:15
[ BAT-KF , MAV] Altenpflege
Muss der Arbeitgeber die Zuschläge für Sonn/Feiertage zahlen, wenn man an dem geplanten Tagen arbeiten musste ,aber krank war?
Es gilt doch krank wie gearbeitet,für Zuschläge auch?
Schichtplan-Fibel:- Der Schichtplan bleibt - sogar im BAT-KF - durch krank, Arbeitsbefreiung oder Urlaub unverändert.
- Dein Girokonto dagegen merkt bei einer Arbeitsunfähigkeit den Unterschied. Statt der Zeitzuschläge wird ja für jeden Arbeitstag mit Freistellung aufgrund AU der Aufschlagsatz (pauschalierende Durchschnittsbetrachtung aus den drei Vormonaten) versteuert und verbeitragt überwiesen.
Olga fragt am 07.12.2018, 16:36:24
[ TVöD , Personalrat] Wechselschicht. Nachfrage zum 5.12.2018
Bei einem persönlichen Gespräch mit Personalrat und Personalführung wurde mir die Vorgehensweise erklärt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeder Mitarbeiterin einen Urlaub von 6 Wochen zu gewähren, unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage in der Woche. Falls ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen besteht, könnte eine, nur in den Wochen wo nur 3 Arbeitstage geplant waren, ihren Urlaub nehmen. Sie würde auf 10 Wochen Urlaub kommen. Daher muss der Arbeitgeber die Urlaubstage in diesem Fall auf 18 reduzieren, um auf einen gleichwertigen Urlaub von 6 Wochen zu kommen. Letztendlich ist der Arbeitgber nur verpflichtet, der Angestellten 6 Wochen Urlaub zu gewähren. Clevererweise gewährt er den nur in den Wochen, wo es nicht so teuer für das Unternehmen ist. Werden die 6 Wochen Urlaub bei einer 4-Tagewoche gewährt, "fehlt" die Mitarbeiterin nur 24 Tage. Werden dagegen die 6 Wochen Urlaub bei einer 6-Tagewoche gewährt, "fehlt" die Mitarbeiterin 36 Tage.
Nach eigener Suche im Netz habe ich folgendes gefunden und bin nun völlig verwirrt!
...das-kreuz-mit-der-berechnung-des-urlaubanspruchs...
Schichtplan-Fibel:- Diese Erläuterung von Personalabteilung und Personalrat findet keinerlei Grundlage im BUrlG, im TVöD § 26 oder in der Rechtsprechung des 9. Senats des BAG.
- Ziel aller Erklärungsversuche, die den Maßstab 'Wochen' heranziehen, ist es, Manipulationsversuche der Arbeitgeber zu identifizieren. Urlaub wird dennoch in Arbeitstagen erworben, ausgewiesen und gewährt.
- Im Zweifel wird für die Umrechnung von der 5-Tage/Woche auf die tatsächliche Verteilung das Urlaubsjahr herangezogen. Ein wochenweiser Wechsel, wie Du ihn schilderst, ist bizarr und rechtswidrig.
Olga fragt am 05.12.2018, 16:51:57
[ TVöD , Personalrat] Wechselschicht
Unsere Dienstpläne sind unterschiedlich. Es gibt 6-, 5-, und 4-Tage/Wochen. Selten eine 3-Tage/Woche.
In Summe kommen wir auf eine 5-Tage/Woche im Jahresdurchschnitt und bekommen 30Tage Urlaub.
Neuerdings wird nur noch Urlaub für 4-, oder 3-Tage/Wochen gewährt, denn es soll ein Urteil geben, wo 6 Wochen Urlaub erforderlich sind. Somit spart sich die Personalabteilung viele Urlaubstage. Um 6 Wochen frei zu haben, benötigen wir bei einer 4-Tage/Woche nur noch noch 24 Tage Urlaub. Und die 30 Tage Urlaub für das Jahr werden dann auf 24, oder noch weniger Tage reduziert. Können die das so machen?
Schichtplan-Fibel:- Unter der Voraussetzung einer wochendurchschnittlichen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage hast Du Anspruch auf 30 Urlaubstage.
BUrlG § 7 Abs. 2 fügt dem hinzu: »Kann der Urlaub aus [dringenden betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen] nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.«
Von ' Wochen' ist da nirgends die Rede, immer von Tagen. - »Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen […]. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum.« (BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Randnummer 20).
- Zunächst ist Dir also Deine Arbeitsschicht einzuplanen. Während Deines Urlaubs bist Du davon freigestellt. Du verbrauchst an jedem Kalendertag, an dem Du ohne Urlaub arbeiten müsstest, einen Deiner 30 Urlaubs-Anspruchs-Tage.
Karla fragt am 06.12.2018, 12:37:26
[ TVöD-B , Betriebsrat] Teilzeit, Schichtdienst, Dienstplan
1) Verringern sich die Arbeitstage im Dezember durch die beiden Vorfesttage? (Für die Sollstundenberechnung). Sind es 21 Arbeitstage oder nur 19?
2) Werden grundsätzlich pauschal für beide Weihnachtsfeiertage jew. 1/5 der vereinbarten Wochenarbeitszeit von den Sollstunden abgezogen?
3) Welche Rolle spielt ein Rahmendienstplan bei Berücksichtigung der Feiertagsberechnung?
Schichtplan-Fibel:- Weder der 24. noch der 31.12. sind gesetzliche Feiertage. Es handelt sich um vertragliche Vorfesttage.
- Der TVöD-B regelt in § 6 Abs. 3 -
»Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«
* Die einen haben wegen der Vorfesttage frei (ihre Zeitschuld bleibt dabei unverändert).
* Die anderen arbeiten trotz des Vorfesttags (ihre Zeitschuld bleibt dabei unverändert) und sie erhalten dafür Freizeitausgleich, also Freistellung von geplanter Arbeit im Umfang der Arbeitsleistung am Vorfesttag.
* Einige haben 'ohnehin' wegen ihres Dienstplans am Vorfesttag frei. Nur für sie vermindert sich die Zeitschuld im Turnus um genau eine typische Schichtlänge. - Dagegen fallen in 2018 der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag auf Werktage (Montag bis Samstag). TVöD-B § 6.1 Abs. 2 regelt -
»Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.«
* Die einen haben wegen der Feiertags frei (ihre Zeitschuld bleibt dabei unverändert).
* Die anderen arbeiten trotz des Feiertags oder haben 'ohnehin' frei. Nur für sie vermindert sich die Zeitschuld im Turnus um genau ein Fünftel ihrer vertraglichen wöchentlichen Zeitschuld. - Der TVöD bestimmt die Zeitschuld wochendurchschnittlich. Da kommt es nicht an auf die Anzahl Werktage oder 'Arbeitstage' (Tage mit Arbeitspflicht) im Schichtplanturnus. Unser
Werkzeug hilft, wenn die betriebliche Praxis da vom Tarifvertrag abweicht. Zumindest kannst Du so überwachen, was der Arbeitgeber sich da zusammenrechnet. - Der nicht angeordnete Rahmenplan spielt bei alledem keine Rolle. Denn er wurde ja nicht angeordnet.
Teilzeithase fragt am 06.12.2018, 12:08:42
[ TVöD , Betriebsrat] 24/7, Teilzeit mit 29,25 Stunden/Woche. Bisher habe ich immer volle Schichten a 7 Stunden gearbeitet. Mein Arbeitgeber möchte ab dem neuen Jahr die Teilzeitkräfte flexibler einsetzen, d.h. in der Woche mal 4 Stunden täglich in einem verkürzten Dienst, mal 5 Stunden, am Wochenende grundsätzlich volle Schichten, also 7 Stunden. Gibt es eine gesetzliche Regelung, wie viele Tage ich maximal arbeiten darf? Bei dem Modell habe ich manchmal nur einen freien Tag in der Woche :-( ?
Schichtplan-Fibel:- Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gut, dass Ihr die Verteilung meiner Arbeitszeit mitbestimmt und dabei zugleich auch die Einhaltung der Gesetze überwacht. Wichtig ist mir zunächst die Einhaltung von TVöD § 6 Abs. 1 - meine regelmäßige Arbeitszeit kann in den einzelnen Kalenderwochen auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Ich kann mir keine betriebliche Notwendigkeit vorstellen, aus der ich als Teilzeitkraft an sechs Tagen in einer Kalenderwoche beschäftigt werden müsste, während andere in dieser zwei oder sogar drei freie Tage erhalten. Bitte achtet darauf bei meiner Einplanung in den Turnussen.
An den Wochenenden soll ich zu 'vollen' Schichten eingeteilt werden. Das ist mir recht. Allerdings brauche ich Wochenendarbeit nur anteilig meiner Teilzeit leisten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14). Vollzeitkräfte leisten in 4 Wochen etwa 28 Stunden Wochenendarbeit. Ich möchte daher nur zu 21 Stunden eingeteilt werden.
Liebe Grüße ....«
Nicci fragt am 05.12.2018, 16:58:13
[AVR; Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?] 76%-Stelle exam. Altenpflegerin Schichtarbeit, nach AVR, Tarifart P7 2.
Die Teamsitzungen finden immer in meinem Frei statt. Ich wohne mit Auto eine 3/4 Stunde von der Arbeitsstelle entfernt. Die Teamsitzung ist in der unteren Zeile im Dienstplan durch 'T' markiert. Ist die Teilnahme Pflicht, obwohl ich an dem Tag frei habe?
Schichtplan-Fibel:- Trotz unserer Hinweise machst Du unvollständige Angaben. Wir vermuten die AVR der Caritas, und eine Mitarbeitervertretung (MAV).
- Du fragst die MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich weiß wohl dass ich nur aufgrund mitbestimmter Schichtpläne zur Arbeitsleistung verpflichtet bin. Habt Ihr meinem Dienstplan zugestimmt? Habt Ihr dabei auch zugestimmt, dass ich an meinem eigentlich planfreien Tag am ... mit einer Kurzschicht 'T' zur Arbeit kommen soll? Oder habt Ihr zugestimmt, dass mir an meinem planfreien Tag ein außervertraglicher Besuch einer Teamsitzung angeboten wird? Für einen zeitnahen Hinweis bin ich Euch sehr dankbar, da mir sonst Frei und Arbeitszeit durcheinanderzukommen drohen.«
Alex fragt am 05.12.2018, 09:07:20
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht.
Wann verfällt mein Urlaubsanspruch durch Krank? War 8 Monate krank und nun soll mein Resturlaub verfallen sein. (Krank 11.17 bis 08.18).
Beziehen sich die verfallenen Tage auf meinen gesetzlichen Anspruch oder auf den tariflichen?
Was ist mit dem Urteil (Urlaubsanspruch verfällt nach 15 Monaten)?
Schichtplan-Fibel:- Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei Langezeiterkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG 18.09.2012 - 9 AZR 623/10). Der vertragliche Mehrurlaub verfällt nach den vertraglichen Regeln (Hier: Nach Übertragung ins Folgejahr spätestens am 31. Mai 2018).
- Allerdings hat das BAG dies am 22. Januar 2019 wieder auf der Tagesordnung (Anspruch des Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Erblassers während des Arbeitsverhältnisses - Anwendung der Bollacke-Entscheidung des EuGH auf die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs.) Denn fraglich bleibt, ob Dein Arbeitgeber nachweisen kann, er habe Dir den Urlaub angeboten (Wechsel von der Holschuld beim Urlaub zur europarechtlichen Bringpflicht). Im Ergebnis könnten sich Deine strittigen Ansprüche letzterdings in einen Anspruch auf Schadensersatz (Abgeltung) verwandeln.
- Es macht also Sinn, dem Arbeitgeber zu schreiben: »Schade, dass Sie mir mitteilen, meine von Ihnen nicht angebotenen und nicht gewährten vertraglichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche aus 2018 seien verfallen. Falls Sie aufgrund der aktuellen Rechtsprechung Ihre Auffassung korrigieren möchten, bieten Sie mir diese Urlaubstage bitte an.«