Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
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Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
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Ina
Frage # 1450
27.05.2023 | 19:05
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

Ich habe eine Teilzeitstelle mit 19,5 Wochenstunden.
Es kommt häufiger vor, dass ich länger bleiben muss.
Sind das dann Überstunden? Oder gibt es diese nur bei Vollzeit?

:

Wir gehen davon aus, dass Du Dich zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet hast.

Überstunden leistest Du, wenn Du in einer Woche über 39 Stunden hinaus und zugleich über die für Dich im Plan festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeitest, und Dir dies nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen wird (Freizeitausgleich).

Mehrarbeit leistest Du, wenn Du in einer Woche mehr als 19,5 Stunden leistest. Darauf, ob Du dieses "mehr" bereits im Plan festgelegt bekommst oder "länger bleibst", kommt es dabei nicht an. Wenn Du am Ende des - durch die Betriebsparteien festgelegten - Ausgleichszeitraums mehr als 19,5-Stunden im Wochendurchschnitt leisten musstest, wird dieses "mehr" (gelegentliche Mehrarbeit) vergütet.

Kurz: Falls Du mal länger als festgelegt arbeiten musst, fragst Du zunächst - "Werde ich diese Zeit am Ende des Ausgleichszeitraums vergütet bekommen? Ansonsten - Nein Danke!"
Fritzi
Frage # 1449
22.05.2023 | 15:44
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, Teilzeit,Schichtarbeit

Mir wurde heute mitgeteilt, dass ich ab 1.6.23 nicht mehr im Gruppendienst tätig bin sondern außerhalb der Gruppe im Tagdienst (Mo - Fr) arbeiten muss. Ich soll Einzelangebote und Erledigungen wie Einkauf, Arzttermine wahrnehmen.
Das heißt keine Schichtarbeit, kein WE aber auch keine Schichtzulage,kein Schichturlaub, keine Samstag-Sonntag- Feiertagszuschläge.
Ich bin am 1.10.22 im Blockmodell in Altersteilzeit gegangen.Die Berechnung wurde damals mit allen Zuschlägen gemacht. Auch der Aufstockungsbetrag und die Rentenbeiträge wurden mir so berechnet.
Mit dieser „Umsetzung“ verliere ich aber viel Geld.
Ist diese Umsetzung aufgrund meiner Umstände rechtens oder kann ich mich dagegen wehren.

:

Die Sonn- und Feiertagszuschläge sind steuer- und sozialabgabenbefreit. Deren Wegfall ist für Deine Rentenhöhe daher unschädlich.
Anders bei der Schichtzulage ( anteilig zur Teilzeit 40 €) und beim Samstagszuschlag. Die werden in der Altersteilzeit-Freistellungsphase also monatlich bis zu 45 € fehlen. Auch die erhebliche Belastung durch Schichtarbeit fällt weg.
Die Versetzung unterliegt in der Caritas nicht der Mitbestimmung.
Du kannst Dich bei der MAV also nur über die überraschende und unbillige Verschlechterung beschweren.
Ute
Frage # 1448
21.05.2023 | 18:20
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 24/7
Bei uns gibt es seit neuestem eine Ansage der PDL, das wir für 1/2 stündige Teamgespräche kommen müssen.
Ich habe eine 3/4 Stunde Arbeitsweg, das bedeutet, dass ich Hin und Zurück genauso lange fahre wie ich da bin.
Unsere MAV sagt da kann man nichts machen. :traurig:
Muss ich wirklich zu so kurzen Diensten kommen?

:

Du schreibst - besser mit anderen aus dem Team zusammen - an die MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt Beginn und Ende unserer Schichten mit, ebenso die Verteilung durch den Plan auf die Wochentage. Grenzen ziehen dabei die Schutzgesetze und die Schutzregeln der AVR.
Teambesprechungen gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit. Auch hier greift die zwingende Voraussetzung: Billiges Ermessen gemäß § 106 GewO und § 315 BGB. Ungewöhnlich ist nun, dasss die PDL sich auf Eure Zustimmung zu ultrakurzen Schichten beruft. § 2 Abs,1 Anl 32 der AVR regelt ja bereits, die in jeder Kalenderwoche die Arbeitszeit nur auf fünf der sieben Kalendertage verteilt werden soll. Ziel dieser Norm ist es, unser Interesse an arbeitsfreien Tagen sicherzustellen.
Wir sind nicht sicher, ob die Betriebsparteien eine Vereinbarung über das Schichtsystem getroffen haben, wie in § 2 Nummer 8 offenbar vorgesehen. Keine vor uns wurde über eine solche Vereinbarung bzw. die Neueinführung von UltraKurz-Schichten informiert.
In § 12 Abs, 2 TzBfG beschreiben die Gesetzgeber, was sie für das Mindeste halten: 'Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.'
Wir sind nun unsicher, warum die MAV nun deutlich kürzeren Schichten zustimmt. Wir befürchten, dass uns so auch ein freier Tag weniger als bisher bleiben wird. Die Unsicherheit, ob ein billiges Interesse der Arbeitgeberin diese neuen Belastungen aufwiegen, beeinträchtigt uns. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und und haltet uns auf dem Laufenden.
Mit besten Grüßen und guten Wünschen für Eure Arbeit ............... «
Gehtsnetgut
Frage # 1447
21.05.2023 | 18:10
TVöD-K , Personalrat
Normale 5 Tage Woche in Vollzeit

Möchte mich über die Möglichkeiten der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erkundigen.

Bei uns werden die weiblichen Angestellten von einem Vorgesetzten gemobbt und sexuell Belästigt in Form von Äußerungen. Der Arbeitgeber selbst weiß darüber Bescheid, handelt jedoch nicht, da die Einrichtung (Schwimmbad)sonst schließen müsste da die Stelle wegen Fachkräftemangel nicht besetzt werden kann.
Ein Teil von uns ist aus diesem Grund schon krankgeschrieben und hat den Personalrat eingeschaltet. Schriftlich haben wir dies dem Arbeitgeber mitgeteilt und um eine verzagt unverzügliche Abhilfe der Missstände gefordert.
Würden wir uns jetzt weiter krankschreiben lassen hätten wir finanzielle Einbußen wenn das Krankengeld greift. Wie können wir beim Arbeitgeber eine Freistellung veranlassen unter der Fortzahlung der Vergütung, bis die Angelegenheit abschließend geklärt ist?
Ein sehr großes Vertrauen in den Personalrat haben wir nicht.

:

Du darfst jederzeit einen Antrag auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung stellen und Dich dabei auf § 29 Abs. 3 TVöD berufen.
In der Regel kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Beurlaubung nur mit Zustimmung des Personalrates ablehnen. Dazu ist das PersVG des Bundeslandes einschlägig.
Allein wegen der Signalwirkung eines gemeinsamen Beurlaubungsantrags: Gute Aktion!
Doch ohne Zustimmung des Arbeitegebers: Pech...
Ihr könnt auch anlässlich der "bekannten Konflikte" um eine aktuelles Zwischenzeugnis bitten.
Und Ihr könnt den Personalrat / die bei Euch zuständige Sicherheitsbeauftragte auffordern, aktuelle Erfassungen und Beurteilungen der Belastungen an Euren Arbeitsplätzen durchführen zu lassen.
"Arbeitnehmer haben nach §?5 Abs. 1 ArbSchG iVm. §?618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung" (BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06). Denn erst, wenn Ihr in die Schutzmaßnahmen an Euren Arbeitsplätzen eingewiesen seid (Belastungen, Übergriffe, verbale Attacken ...) , dürft Ihr die Arbeit aufnehmen (§ 12 ArbSchG).
Alex
Frage # 1446
19.05.2023 | 15:55
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Vollzeitmitarbeiter arbeiten bei uns in einer 5 Tage Woche, in der Regel in Wechselschicht und haben einen Grundanspruch von 30 Urlaubstagen (50% Teilzeitkräfte in einer 2,5 Tage-Woche mit 15 Urlaubstagen).
Bisher war es so, dass sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte pro 2 Monate Wechselschicht ohne Unterbrechung einen Zusatzurlaubstag erhalten haben. D.h. auch eine 50%-Kraft, mit einer 2,5, Tage Woche hatte bisher 6 Zusatzurlaubstage erhalten. Nachdem wir den Arbeitgeber darauf hingewiesen haben, dass bei 6 Zusatzurlaubstagen (aufgrund von Wechselschicht) seit 2022 Anspruch auf 3 weitere Urlaubstage besteht, scheint das Verfahren genauer überprüft worden zu sein: Anhand unseres Stellenumfangs werden nun die Zusatzurlaubstage und die maximal Urlaubstage gekürzt, sodass eine 50% Stelle maximal 4,5 Zusatztage (=5) erarbeiten kann, bzw. eine 80% Stelle 7,2=7 Tage.
Ist das rechtens oder müssten auch eine 50% Kraft 9 Wechselschicht-Zusatzurlaubstage erhalten?

:

Die Ansprüche auf Grundurlaub und Zusatzurlaub werden durch den Arbeitsvertrag zunächst in der 5-Tage/Woche bemessen.
Beide sind im Folgeschritt jeweis auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage auf die Wochentage (Durchschnitt über's Jahr) umzurechnen.
Im Ergebnis könen rund acht Wochen mit Urlaubstagen abgedeckt werden.
Unser linkUrlaubsrechner hilft beim Umrechnen.
Peggy
Frage # 1445
19.05.2023 | 15:40
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Dauernachtwache im Pflegeheim

Unsere Dienstzeit im Nachtdienst ist im Dienstplan in der Legende festgelegt. Sie beginnt um 20:30 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Pause wird mit 45 Minuten angerechnet. Das bei einer Fachkraft und einer Hilfskraft im Nachtdienst.
Nun wurde mir und meinen Kollegen jeweils ein einzelner Dienst eingetragen, der 45 Minuten länger gehen soll. Muss ich dies so hinnehmen und wäre dies Überstunden?

:

1.) Damit eine Pause nicht nur "angerechnet" spndern tatsächlich durch den Arbeitgeber gewährt wird, muss es Dir möglich sein, für 45 Minuten das Betriebsgelände zu verlassen.
2.) Andernfalls handelt es sich durchgehend um Arbeitszeit. Eine derart gesetzwidrige Schicht sollte der Arbeitgeber besser mit Samthandschuhen behandeln. Denn § 23 ArbZG belegt solche Straftaten mit bis zu einem Jahr Gefängnis.
3.) Die MAV bestimmt die verschobenen Beginn-Ende-Zeiten mit: § 36
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertrags-
ordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Noch daramtischer formuliert es § 33 -
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.
4.) Ohne Zustimmung der MAV brauchst Du Dich um die Fanatasien der PDL nicht kümmern. Zunächst solltest Du also die MAV anrufen und fragen: Habt Ihr meine Brutto-Nachtschicht auf 10,25 Stunden verlängert? Hat jemand von Euch mich dazu befragt, ohne dass ich das bemerkt habe?
Sören
Frage # 1444
17.05.2023 | 10:12
KTD, MAV/ MVG.EKD

froh Thema Dauernachtwache

Frage 1: hat man als Dauernachtwache überhaupt einen Anspruch auf
Feiertagsfrei (FF) ?
Frage 2: wenn ich als Nachtwache vor einem Tag mit FF einspringe, wie
wird dieses dann gehandhabt, da ich ja quasi dann morgens auf
dem FF Tag aus der Nacht komme?

:

§ 5 KTD Abs. 2 regelt -
Für die Arbeitnehmerin, die an gesetzlichen Feiertagen wegen des Dienstplanes frei hat, vermindert sich die Jahres-Soll-Arbeitszeit um die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Protokollnotiz zu § 6 Abs. 3, soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt.

Hier kommt es nur darauf an, ob Deine Arbeitszeit durch einen Dienstplan (nicht langfristig vorhersehbar, willkürlich) festgelegt wird.

§ 12 KTD regelt -
Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen: {...}
b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
die auf einen Werktag fallen 100 % des tariflichen Stundenentgelts


Du fragst nun die MAV:
"Ich habe mir - etwas unüberlegt - abweichend vom durch Euch mitbestimmt festgelegten Dienstplan t am .... weitere Arbeitszeiten aufschwatzen lassen. Hat sich dadurch der von Euch mitbestimmt angeordnete Plan geändert? Oder habe ich diese Arbeitsstunden zusätzlich zu unveränderten Plan geleistet und mir steht zusätzliche Vergütung zu?"
Agens
Frage # 1443
16.05.2023 | 10:14
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 3-Schichtbetrieb

Ich hatte im März verteilt 8 Nachtschichten , 4 Spätschichten.
Leider mußte ich meinen einzigen Frühdienst für eine Fortbildung opfern. Die ich als Hygienebeauftragte für meine Station brauche.
Jetzt wird mir für diesen Monat meine Wechselschichtzulage verweigert, da ich ja keinen Frühdienst hatte sondern eine Fortbildung (von 8:00-16:00 Uhr) und eine Fortbildung ja keine Schicht sei.
Ich bin der Meinung ,dass auch eine Fortbildung in die Wechselschichtberechnung mit einfließen muss. Wir haben viele verschiedene Anfangszeiten, ua. auch Frühdienste die erst um 08:00 Uhr beginnen.
Wie kann ich das der Personalabteilung gegenüber begründen,dass mir meine Wechselschichtzulage zusteht.

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an den Betriebsrat.
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen meine Arbeitszeit, mitbestimmt durch den Betriebsrat, im Rahmen des TVöD. Ich mache für März 2023 die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-K geltend. Denn ich habe die Anspruchsvoraussetzung erfüllt.
a) Zunächst: In meinem Arbeitsbereich wird inwechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet. Die gesetzmäßigen Arbeistunterbrechungen (Pausen) stehen dem nicht im Wege.
b) Dann: Ich selbst wurde längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen.
Irrtümlich betrachtet die Personalabteilung, ob ich selbst in einer 'Frühschicht' gearbeit habe. Der Tarifvertrag definiert lediglich, was eine 'Nachtschicht' ist. Im Dienstplan finden wir in Beginn und Ende unterschiedliche 'Frühdienste' Der Dienstplan hat mich rund um die Uhr zu Schichten eingeteilt. Abweichend von der mitbestimmten Festlegung im Dienstplan hat sich ein Dienst zur einem Fortbildungsdienst verschoben. Auch diese Fortbildung lag am Vormittag.
Für den Fall, dass Sie mir dennoch die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs absprechen, bitte ich Sie gemäß § 5 NachwG um alle Angaben gemäß § 2 (1) NachwG und insbesondere Nr. 8 und 9:
Arbeite ich auf einem Arbeitsplatz mit größtenteils vorhersehbaren Arbeitszeiten? Was ist in der - wohl mit dem Betriebsrat vereinbarten - Schichtarbeit das Schichtsystem, wie der Schichtrhythmus? Handelt es sich um Wechselschichtarbeit? Was ist für die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit vereinbart?
Mit freundlichen Grüßen ....... «

Rechne mit Unruhe.
Helle Köpfe
Frage # 1442
15.05.2023 | 11:02
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wenn bei mir FFT geplant ist und ich dann gefragt werde ob ich genau an dem Tag, an dem der FFT geplant ist, einspringen kann, und ich mich bereit erkläre, verfällt der FFT, oder muss dieser an einem anderen Tag geplant werden?

:

Bei Euch im Betrieb werden den Beschäftigten im Plan Tag für Tag Kürzeln zugeordnet. So dem Kürzel "FFT". Es könnte "Frei für Feiertagsarbeit" bedeuten. Oder etwas anderes.

Du darfst Dich - auch abweichend vom Arbeitsvertrag, Arbeitszeitgesetz oder der Mitbestimmung - zu allem bereitsschlagen lassen, was Dir passt. Für solche Verletzungen feheln naturgemäß Regeln zum Wieder-/Andersausgleich. Du landest im fast rechtsfreien Raum. Vielleicht bekommst Du zusätzliche Vergütung (Schadensersatz).

Der Arbeitgeber verstößt gegen Kirchengesetze; das gilt als Kavaliersdelikt. Verstößt der Arbeitgeber gegen das ArbZG (Schutzgesetz; hier vielleicht §§ 11, 22 und 23 ArbZG), droht ihm Ordnungsgeld oder eine Haftstrafe.
Ute
Frage # 1441
14.05.2023 | 10:02
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 24/7 in einem Altenheim.
Ich habe vor zwei Monaten meinen Urlaub beantragt und auch so genehmigt bekommen. Jetzt ist es so, dass mich meine PDL vor meinem Urlaub in den Nachtdienst geplant hat. Mein Urlaub beginnt dadurch erst am nächsten Tag um 6.30Uhr.
Unsere MAV sagt das ist so i.O. da der Arbeitstag für den Tag gerechnet wird an dem er angefangen hat.
Ist das so Richtig? Ich verliere ja dadurch irgendwie einen Tag Urlaub.
Der Urlaubstag sollte doch ein voller Kalendertag sein.
Was kann ich tun? entsetzt

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr habt bei der Festlegung von Urlaubsregelungen ein Initiativrecht (§ 37 MAVO). Dies betrifft auch, wie die abgegeben Urlaubsanträge sinnvoll in die Dienstplanung übersetzt werden.
Ich habe meinen Urlaub vom ... bis zum ... beantragt. Er wurde mir auch zugesagt.
Die - vertraglich in Bezug genommenen - AVR der Caritas legen meinen Urlaubsanspruch in Anlage 14 in 'Arbeitstagen' fest. Sie schreiben dazu in § 3 Abs. 4 Satz 3 - 'Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.
Inhalt meines Urlaubsantrags war nicht, welcher der überspannten Kalendertage ein Arbeitstag sein soll. Inhalt meines Urlaubsantrags war auch nicht,an welchem der Tage in dieser Zeitspanne mich mein Urlaub von durch Euch mitbestimmt festgelegter Arbeitspflicht freistellen soll.
Inhalt meines Urlaubsantrags war auch nicht die Anzahl meiner vertraglichen Urlaubsanspruchstage, die ich während der Urlaubsspanne verbrauchen werde. Denn bei Antragsstellung und Gewährung lag diese Festlegung im Plan noch gar nicht vor.
Mein Urlaubsantrag betraf also deutlich die Kalendertage, an denen ich zum Zwecke des Urlaubs frei haben will. Richtig ist, dass so die - laut der von Euch mitbestimmten Dienstplanung - nun auch die am Vortag des Urlaubs angesetzte Nachtschicht von meinen Urlaubsantrag betroffen ist. Nur so kann mir - wie zugesagt - ab dem ersten Tag in der Zeitspanne Urlaub gewährt werden.
Bitte stellt dies zeitnah sicher und benachrichtigt mich dann. Mir ist klar, dass dies am Vorabend der Urlaubszeitspanne einen meiner Urlaubsanspruchstage verbrauchen wird. Umgekehrt werde ich dann am ersten Tage der Urlaubszeitspanne keinen Urlaubsanspruchstag verbrauchen, da an diesem kein im Plan festgelegter Dienst beginnen würde.
Beste Grüße..................... «
Michel
Frage # 1440
11.05.2023 | 13:50
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Zu: "Flexdiensten" im Sinne eines Dienstausfallmanagements.
Wir sind eine Wohneinrichtung der Behindertenhilfe und arbeiten in unserem Bereich im Schichtdienst. Der Arbeitgeber veranlasst gerade "probehalber" den Einsatz von sogenannten Flexdiensten, um das spontane "länger oder eher arbeiten" etwas kontrollierbarer zu machen. Das sieht dann so aus dass festgelegt wird, welche Mitarbeiter an welchen Tagen spontan ihre Dienstzeiten an dem Tag verlängern dürfen. Im Gegenzug sinkt für andere Mitarbeiter die Chance, das geplante Dienstende oder den geplanten Dienstbeginn in die eigentlich im Dienstplan geplante "Freizeit" zu verschieben.
Diese Flexdienste sind bei uns nötig, wenn Kinder nicht zur Schule gehen können, stattdessen im Wohnbereich betreut werden müssen.

Es handelt sich bei unseren Flexdiensten also nicht um zusätzliche Schichten, sondern nur um eine Verschiebung von Dienstende und Dienstbeginn in eigentliche dienstfreie Zeit/Freizeit des Mitarbeiters.
Neben einer passenden Vergütung/Zulage für die Übernahme solcher Dienste geht es mir in erster Linie darum, sind solche Flexdienste für mich als Mitarbeiter (Anlage 33) verpflichten oder können sie durch eine Dienstvereinbarung mit der MAV zu einer Verpflichtung werden?

Da die Flexdienste keine Sonderform der Arbeit im Sinne der AVR darstellen, dürfte lediglich eine Dienstvereinbarung zur Vergütung drin sein, aber nicht zur Verpflichtung, oder?

:

a) Es handelt sich(zunächst) nicht um regelmäßige Arbeitszeit. Denn diese legt der Dienstgeber - mit Zustimmung der MAV - in Deinem Dienstplan fest. Du sollst über den Plan hinaus Arbeitszeit angeordnet bekommen.
b) Nur wenn im Sinne § 4 Abs. 7 der Anl. 33 AVR eine "Überstunde" angeordnet wird (die MAV hat dann mitbestimmt, wer von wann bis wann arbeiten soll), wenn Dir dies rechtszeitig angeordnet wird, wenn Du eine Vollzeitkraft ohne Einschränkungen bist, wenn Dir dies anschließend mit 100 und 30 v.H. zusätzlich vergütet wird), nur dann bist Du zu dieser zusätzlichen Leistung verpflichtet.
c) Unter der Flagge "Dienstausfallmanagement" und "Flexischicht" will das Management die Zustimmung der MAV schon vorauseilend "für den Fall" einholen. Es handelt sich dann für Dich um einen "Vielleicht-Anordnung" - das Gegenteil von Vorhersehbarkeit und Transparenz. Der Arbeitgeber muss nun mit Dir "Arbeit auf Abruf" (§ 12 TzBfG) vereinbaren und alle Bedingungen des § 2 Nummer 9 NachwG erfüllen. Dann handelt es sich um einen Teil Deiner regelmäßigen Arbeitszeit (keine extra-Vergütung). Du (nicht die MAV) vereinbarst dann die Mindestankündigungsfrist.
d) Die MAV darf in einer Dienstvereinbarung einen Deal schließen: Ihre Zustimmung für zusätzliche oder später ergänzte Arbeitszeit, im Gegenzug bekommt die MAV-Vorsitzende einen Dienstwagen oder Du bekommst eine Flexiprämie.
e) Die MAV kann jedoch die Auswahl (wer arbeitet wann) nicht rechtswirksam an den Dienstgeber übertragen.
l.e.ulf
Frage # 1439
10.05.2023 | 08:17
TK -Ärzte SKH, Personalrat Krankenhaus

Eine Kollegin arbeitet in einer Institutsambulanz 4 Tage/Woche (Mo-Do). Die Dienstzeiten an den 4 Tagen ist unterschiedlich verteilt:

Montag = 10 Stunden
Dienstag = 8 Stunden
Mittwoch = 4 Stunden
Donnerstag = 8 Stunden

Werden hier für einen Urlaubstag am Montag 10 Stunden gerechnet oder lediglich die durchschnittliche Teilzeitquote: "pro Urlaubstag werden 7,5 Stunden gerechnet"?

:

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern dolgt dem TV Ärzte / VKA, dieser dem TVöD in 2007.


Das Bundesurlaubsgesetz regelt zunächst den Urlaubsanspruch. Urlaub wird für eine Zeitspanne gewährt. Doch der wird in Tagen bemessen, nicht in Stunden. Die Anzahl der (vertraglich 30) Urlaubsanspruchstage wird umgerechnet. In § 26 Abs. 1 regelt der TV-Ärzte SKH -
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärzte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Wir vermuten also: 24 Urlaubstage.

In § 26 Abs. 2 regelt der Tarifvertrag -
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben ...
Während des Urlaub wird also an jedem Kalendertag mit durch die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Personalrat) festgelegter Arbeitspflicht (hier Montag bis Donnerstag) von dieser freigestellt. Von genau dieser.

Auf die arbeitsvertragliche Zeitschuld (hier: Vollzeit oder Teilzeit) kommt es in keinem Schritt an. Die Bemesssungen erfolgen durchweg in der Einheit "Arbeitstage". In "Stunden" wird also nur die täglich tatsächlich festgelegte Arbeitszeit bemessen.

Es kommt so auch nie zu einem Nacharbeiten von Urlaubsstunden... Die Kollegin hat mehr Glück, wenn sie öfters mal am Montag Urlaub beantragt. Mittwoche sind dagegen eher unglücklich.

Der Personalrat stellt dies im Zuge seiner Mitbestimmung der Dienstpläne sicher.
Marvai
Frage # 1438
09.05.2023 | 20:34
Angelehnt an den TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Fachklinik im 3-Schicht-System.

Es kommt immer wieder vor, daß kurzfristig Besprechungen anberaumt werden (1-2 Tage vorher).
Es heißt dann immer: Pflicht für alle.
Muss ich an einem freien Tag trotzdem erscheinen?
Zählt die Fahrtzeit dann auch als Arbeitszeit und muss der Arbeitgeber Fahrtkosten ersetzen?

:

Du - besser mit anderen gemeinsam - mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nur mit Eurer Zustimmung müssen wir arbeiten. Nur mit Eurer Zustimmung müssen wir Überstunden leisten.
Die Dienstpläne werden kurzfristig an planfreien Tagen - also über die im Plan von Euch wohl mitbestimmt angeordnete festgelegte Arbeitszeit hinaus - um zusätzliche Arbeitszeit erweitert. Anlass sind Besprechungen, deren Bedarf der Arbeitgeber für ihn überraschend bemerkt hat.
Es handelt sich dann wohl (für Vollzeitbeschäftigte) um Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD), die uns mit Zeitzuschlägen zu vergüten wären. Doch die so ultrakurzfristige Anordnung von Überstunden ist weder durch Vertrag noch Gesetz gedeckt. Daher sind wir zur Leistung - anders als die Begleitmitteilung der Vorgesetzten unterstellt - nicht verpflichtet. Sie gerät in Konflikt mit unserem Recht auf verlässliche Lebensplanung.
Ihr seid im Zuge Eurer Überwachung (§ 80 BetrVG) wahrscheinlich schon auf die Aufzeichnungen dieser ergänzenden Arbeitszeit gestoßen. Leider wird uns nicht mitgeteilt, ob Ihr als Betriebsrat den Weg zur Anordnung für Überstunden überhaupt durch Eure Zustimmung freigeräumt habt. Ihr hättet wohl eine Vereinbarung getroffen, wie viele Stunden uns mindestens dabei vergütet werden und was mit dem zusätzlichen Wegeaufwand ist. Doch wir kennen diese Vereinbarung nicht.
Das beeinträchtig uns bei der Entscheidung, ob wir diesen Aufforderungen Folge leisten wollen. Dies beschwert uns auch (§§ 84, 85 BetrVG). Bitte sorgt da zeitnah für Abhilfe und haltet uns über den Stand Eurer Aktivitäten auf dem Laufenden.
Beste Grüße ................. «

Rechne mit Unruhe.
Lotus
Frage # 1437
06.05.2023 | 18:11
AVR Caritas  (Anlage 5, oder 31 oder 32 oder 33), MAV / MAVO

Bezüglich der Frage #1436 gibt es keinerlei Zustimmung der MAV und die Kolleginnen der Pflege sind auch nicht einverstanden.

:

Die Anlagen 31-33 der AVR Caritas regeln in § 7 -
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.
Bereits diese einfache Hürde hat der Arbeitgeber ausgelassen.

Die Kirche gesteht der MAV bei der Anordnung von Arbeitszeit ein zwingendes Recht zu. Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung, um überhaupt für Euch rechtswirksame Aerbeitszeit abzufordern. Er "kann" nicht ohne -
MAVO § 33 Zustimmung
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.


Er kann sowieso nicht ultrakurzfristig.

Die Rechtsfragen sind damit aufgeklärt. Nun müsst Ihr entscheiden, ob Ihr die MAV vorschickt oder selbst dem Arbeitgeber klare Worte spendiert.
Lotus
Frage # 1436
06.05.2023 | 00:29
AVR und MAV
Ich arbeite in Schichtarbeit (3 Schichten) nach einem Dienstplan.

Bei plötzlichem Ausfall einer Kollegin kann es durchaus möglich sein, dass wir tagsüber eine 12 bis 13-Stunden- Schicht arbeiten müssen.
Mein Chef meint, wir könnten uns während solcher Schicht, wenn es ruhig ist, 2 Stunden, gegen Bezahlung für Bereitschaft, hinlegen.
Ist das rechtlich zulässig?
Es ist zudem nicht zu erwarten, 2 Stunden ohne Störungen zu sein.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir vermuten, dass die MAV diesem 'Ausfallmanagement' nicht zugestimmt hat..
Bereitschaftsdienst-Zeiten müssen in ihrer Lage vorher feststehen
Carla
Frage # 1435
05.05.2023 | 17:42
Manteltarifvertrag, Betriebsrat, Pflege im Krankenhaus, 50% Teilzeit
Ich arbeite in einer 4 Tage/Woche werktags

Es gibt einen offiziellen Dienstplan mit den offiziellen Dienstzeiten und einen vorläufigen Dienstplan im Arbeitsbereich in dem vorläufigen sind für die kommende Woche geplante geänderte Dienstzeiten eingetragen. Geplant war für Tag X, dass ich ganztags 8 Stunden arbeite und dafür an einem anderen Tag in der Woche die Überstunden abfeiere.
Eingetragen in den offiziellen Dienstplan im PC war es aber noch nicht, da PDL in der Woche vor Tag X krank war, dass wird es am Ende der gearbeiteten Woche.

Ich wurde am Tag X mit den geplanten 8 Stunden aber für 1Tag (mit AU vom Arzt) krank.

Im offiziellen Dienstplan wurde aber die geplante Dienstzeit von Tag X dann nicht von der PDL eingetragen, sodass ich durch den geplanten freien Tag in der Woche Minusstunden eingetragen bekommen habe.
Ist es richtig, dass am Ende der Woche, die im vorläufigen D-Plan geplante Arbeitszeit von Tag X nicht in den offiziellen Dienstplan im PC eingetragen werden dürfen und ich zurecht dadurch Minusstunden habe? Oder habe ich ein Anrecht darauf, dass die geplanten 8 Stunden eingetragen sind und ich dadurch keine Minusstunden bekomme?

:

Wir erkennen den "Manteltarifvertrag" so nicht.
Du wendest Dich mit einer Email an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bei dieser Verteilung bin ich nicht zur Arbeit verpflichtet und habe dennoch Anspruch auf mein Entgelt.
In unserem Arbeitsbereich werden zwei unterschiedliche Dienstpläne angeordnet - ein 'offizieller' und ein weiterer, der vorläufige Änderungen für die Folgewoche ausweist. Uns ist schon klargeworden, dass diese vorläufigen Änderungen wohl Eure Mitbestimmung verletzen. Offenbar hält die PDL ihre Vereinbarungen mit Euch nur für einen für sie unverbindlichen Vorschlag.
Derart unverbindliche Anordnungen unterlaufen die Transparenz für unsere Lebensplanung. Anders als in Artikel 10 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2019/1152 beschrieben, fehlt der PDL zum Widerruf einer Schicht auch die Erlaubnis der Bundesregierung. Insbesondere der Widerruf von Schichten im Falle einer AU am ..... unterläuft meine gesetzlichen Ansprüche aus dem EntgFG.
Das alles beeinträchtigt und beschwert mich (§ 84 BetrVG). Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und haltet mich auf dem Laufenden.
Beste Grüße .....«
Lotus
Frage # 1434
02.05.2023 | 13:36
AVR , MAV,

Ich arbeite in der Pflege nach einem Schichtplan. Unser Chef möchte, dass wir während eines 12- 13 Stunden Dienstes ein paar Stunden Bereitschaftsdienst machen. Das trifft allerdings nur zu, wenn wir, wegen plötzlichem Ausfall einer Kollegin, keinen Ersatz finden und entsprechend langen Dienst machen müssen - also ungeplant. Diese Bereitschaft wäre allerdings nur mitten in der Schicht möglich, also nicht am Anfang oder Ende. Ist das möglich?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Die planmäßige Anordnung von Bereitschaftsdienst ist möglich, aber fast immer rechtswidrig und daher unverbindlich. Unproblematisch ist dabei, wenn Bereitschaftsdienst von normaler Arbeitszeit umschlossen wird. Doch die unplanmäßige, also überraschende Anordnung von Bereitschaftsdienst ist in (fast) allen Tarifverträgen / AVR rechtswidrig. Denn in § 7 Abs. 1 ArbZG ist die Anordnung beschränkt -
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, {...}
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt {...}


Es handelt sich offenbar um lange Zeitspannen mit Alleinarbeit. Deshalb ist bereits fraglich, was § 4 Satz 3 Arbeitszeitgesetz verlangt:
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.


Eine Zustimmung der MAV zur Anordnung "heute musste Du über den Plan hinaus weiterarbeiten" ist bereits wegen der Kurzfristigkeit undenkbar - sei es für die MAV, sei es für Dich.
Klausi
Frage # 1433
29.04.2023 | 14:07
TVöD-V , Personalrat

Schichtdienst im kommunalen Rettungsdienst nach Dienstplan. Als wäre die Arbeit nicht schon vollgepackt und die Freizeit knapp genug, beabsichtigt mein Arbeitgeber in Verbindung mit dem PR die Attraktivität unseres Arbeitsplatzes „ hervorzuheben„ und möchte eine Rufbereitschaft in Form eines Verfügerdienstes einführen. Es soll mit einer Dienstvereinbarung von §7 TVÖD sowie §12 ArbZG abgewichen werden.Am Anfang steht eine mit 12,5% vergütetete Rufbereitschaft nach Dienstplan von 6-10 Uhr.
Bei einem Krankheitsfall am Arbeitsplatz soll erst ein Freiwilliger gesucht werden, ist dies erfolglos kommt jemand aus der Rufbereitschaft.Dieser weiß bis zu diesem Zeitpunkt nicht,ob er dann für eine 8, 12 oder 24 Stunden Schicht kommt, eine Planung der Freizeit ist somit an diesem Tag und möglicherweise auch für den danach unmöglich. Vergütet würde dann die jeweils geleistete Schichtlänge faktorisiert über Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto.
Bei eigener Erkrankung würde keine Rufbereitschaftspauschale gezahlt. Ist das alles so rechtens?
Wenn nein, was kann man tun?

:

Du mailst an den Personalrat, besser mit anderen zusammen -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Wir sind dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Anordnung rechtzeitig und mit Eurer Zustimmung geschieht.
Nun sollen uns 'Verfügungsdienste' angeordnet werden, in denen wir vielleicht arbeiten sollen. Es handelt sich dabei nicht um Inanspruchnahmen während der tarifvertraglich eingeräumten Rufdienste. Stattdessen soll während Rufbereitschaften außerhalb dieser Rufbereitschaften Arbeit angeordnet werden, kurzfristig und ohne Eure Zustimmung.
Wir wissen schon, dass der TVöD in § 7 (Sonderformen der Arbeit) keine solchen 'Vielleicht-Schichten' zugesteht. Der TVöD verpflichtet uns in § 6 Abs. 5 auch nicht zur Ableistung ultrakurzfristig angeordneter Dienstplanergänzungen. Wir haben auch keine 'Arbeit auf Abruf' (§ 12 TzBfG) vereinbart oder das Recht zur Vereinbarung an den Personalrat abgetreten.
Es könnte sich um nicht mitbestimmte Überstunden handeln, weil sie 'über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen' (§ 7 Abs. 7 TVöD). Jedoch sollen diese - entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 TVöD - ohne unsere individuelle Entscheidung auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Möglicherweise handelt es sich beim Tarifvertrag in unserem Betrieb nur um unverbindliche Vorschläge. Oder unser Arbeitgeber ist nicht mehr an diesen Tarif durch Mitgliedschaft im KAV gebunden. Andernfalls könnten ja solche Anordnungsversuche nicht einmal mit Eurer Zustimmung für uns verbindlich werden.
Vielleicht haben wir da auch die überraschenden Ankündigungen missverstanden. Die Transparenz und Vorhersehbarkeit der Arbeit (EU-Richtlinie 2019/1152) kommt hier offenbar ins Rutschen. Das beeinträchtigt, verunsichert und beschwert uns. Bitte sorgt zeitnah für Aufklärung.
Beste Grüße ......«

Rechnet mit Unruhe!
Elke
Frage # 1432
27.04.2023 | 20:56
AVR Caritas  (Anlage 31 / 32), MAV / MAVO

Bekommt die Pflege von AVR Caritas auch die Tariferhöhungen von April 23? Danke!

:

Die Zukunft ist ungewiss.
Noch ist der Tarifabschluss des öffentlichen Dienste nicht beidseitig unterschrieben. Danach wird die ARK der Region mit den Arbeitgebern der kath. Kirche verhandeln. Sie müssen betteln, oder Ihr müsst streiken.
Dann hofft Ihr, dass die einzelnen Tarifregeln des öffentlichen Dienste - zeitnah - übernommen sind. In den letzten Jahren war das so.
Pflegerebell
Frage # 1431
24.04.2023 | 09:49
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Krankenhaus, Pflege
Der Arbeitgeber möchte die 5 Tage Woche einführen, anstatt wie bisher die 5,5 Tage Woche. Also unsere Schichten werden länger, dafür mehr freie Tage.
Die Dienstzeiten waren im Frühdienst von 6.30 bis 14 Uhr und Spätdienst von 13 Uhr bis 20.30 Uhr.
Die neuen Dienstzeiten bei 5 Tage Woche sollen von 6.30 Uhr bis 14.42 Uhr und von 13 Uhr bis 21.12 Uhr eingeführt werden.

Ist dann ein Wechsel von Spät auf Früh noch möglich? hier werden doch die 10 Stunden Ruhezeit nichtmehr eingehalten? oder nur noch mit Schauekelschicht möglich? Der Arbeitgeber sagt das sei alles AVR konform. Ich seh hier zwar den vorteil von zusätzlichen freien Tagen im Montat, stell mir aber die Schichtarbeit dadurch viel anstrengender und länger vor.

:

Die AVR regeln in Anl. 31 § 2 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Viele weitere Regeln (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Feiertags-Verminderung ...) folgen dieser Norm und verlangen andernfalls ein Umrechnung auf die tatsächliche Verteilung.
In einem Krankenhaus fehlen offensichtliche betriebliche Notwendigkeiten (Zwänge), Beschäftigte in einer Kalenderwoche zu einem sechsten Tag mit Regelarbeitszeit heranzuziehen, während andere Freischicht bekommen.

Der Wechsel aus einer Spätschicht in eine Frühschicht war Dir bislnag erlaub und ist es auch in Zukunft. Allerdings hat bislang Dein Arbeitgeber dabei gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und würde auch in Zukunft. Denn zunächst verstößt das bereits gegen die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.
Weiter verstößt es gegen die werktägliche (gerechnet ab Beginn der Spätschicht bis 24 Stunden später) Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG).
Zuletzt verstößt es gegen die Vorschrift, dass die werktägliche Ruhezeit nach der letzten Arbeitsstunde an diesem Werktag und noch innerhalb der 24 Stunden liegen muss; beim kurzen Wechsel Spät-Früh liegt zwischen den Arbeitszeitspannen nur eine extralange Pause.

Je länger eine Schicht ist, umso mehr neigen Beschäftigte dazu, mit ihren Kräften hauszuhalten.
Ratsuchender
Frage # 1430
21.04.2023 | 14:26
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit, Wechselschicht in einer Psychiatrischen Klinik.

Wie verhält es sich während der Stillzeit bei einem Kleinkind bei uns auf der Arbeitsstelle?
Wie kann ich dies im 3 Schichtbetrieb gewährleisten?
Erhalten wir ein Beschäftigungsverbot während dieser Zeit da es sich auch um einen gefährlichen Arbeitsplatz handelt (Infektionsrisiko und übergriffige Patienten)

Aus dem Mutterschutz Gesetz werden wir nicht so richtig schlau.

:

Zunächst bittest Du Deine Vorgesetzte um die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG; die daraufhin mit dem Betriebsrat zusammen festgelegten Schutzmaßnahmen). § 14 MuSchG regelt in Abs. 2 :
Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

Vielleicht weist Du dabei bereits auf § 10 Abs. 3 MuSchG hin:
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.
Möglicherweise brauchst Du - ohne Beschäftigungsverbot - nicht oder nicht in allen Schichten arbeiten, weil es an den erforderlichen Schutzmaßnahmen, an deren Dokumentation oder an Deiner Information darüber fehlt.
Lothar
Frage # 1429
21.04.2023 | 09:20
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
Schichtdienst, Rufbereitschaft /Bereitschaftsdienst
Im Bereitschafsdienst wird bei Tumorpatienten angeordnet, die ersten 3 Tage alle 2 Stunden nach dem Patienten zu sehen , ab dem 4 Tag alle 4 Stunden.
In der Rufbereitschaft werden immer wieder Arbeitszeiten eingerechnet, die ausbezahlt werden:
Beispiel:
08:00 - 10:00 Rufb. 10:00 - 12:00 Arbeitsz. Ausz. 12:00 - 17:00 Rufb. 17:00-18:00 Arbeitsz. Ausz. 18:00 - 08:00 Rufb.
Von Samstag auf Sonntag ist von 18:00 - 07:30 Rufbereitschaft. Dienstbeginn am Montag 07:30 Uhr.
Wie verhält es sich da dann mit dem Ruhezeiten, wenn es zu Einsätzen kommt?
Was ist dann mit dem Dienstbeginn Montag 07:30 ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, bleibt manches im Nebel.

Faustregel: Betriebspraktische Anordnungen von Bereitschaftsdienst sind gesetz- und vertragswidrig.
Oder etwas umständlicher: Die Bereitschaftsdienste verletzten meist § 4 ArbZG (gesetzliche Pause alle sechs Stunden), § 5 ArbZG i.V.m. § 7 Abs. 9 ArbZG (die 11 stündige Ruhezeit schließt sich an die werktägliche Arbeitszeit noch innerhalb des 24-stündigen Werktags an und diesen ab; BAG Urteil 16.09.2020 - 7 AZR 491/19); Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelm. Arbeitszeit angeordnet werden; in jeder Kalenderwoche bleibt eine 34-stündige Wochenruhezeit beschäftigungsfrei ....

Faustregel: Die Anordnung von Rufbereitschaften zusätzlich zu gesetz- und vertragswidrigen Bereitschaftsdiensten steht zudem einem - eher theoretischen - Gewähren von Ersatzruhezeiten im Wege. Allerdings lässt § 5 Abs. 2 ArbZG da zur Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit auf 5,5 Stunden zu; diese liegt dann aber immer noch abschließend am Ende des 24-stündigen Werktag.
Pflegerebell
Frage # 1428
20.04.2023 | 22:25
AVR

Hallo, aktuell will der Arbeitgeber bei uns die 5 Tage Woche einführen. Bisher waren wir bei einer 5,5 Tage Woche.

Die Dienstzeiten waren im Frühdienst von 6.30 bis 14 Uhr und Spätdienst von 13 Uhr bis 20.30 Uhr.
Die neuen Dienstzeiten bei 5 Tage Woche sollen von 6.30 Uhr bis 14.42 Uhr und von 13 Uhr bis 21.12 Uhr eingeführt werden.

Ist dann ein Wechsel von Spät auf Früh noch möglich? hier werden doch die 10 Stunden Ruhezeit nichtmehr eingehalten? Der Arbeitgeber sagt das sei alles AVR konform. Ich seh hier zwar den vorteil von zusätzlichen freien Tagen im Montat, stell mir aber die Schichtarbeit dadurch viel anstrengender und länger vor.

freu mich über Rückmeldung.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir wohl etwas raten.
Doch schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts zur Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Schorsch
Frage # 1427
18.04.2023 | 07:41
Manteltarif Bayrisches Rotes Kreuz,Personalrat BayPVG
Betreff Ruhezeit, Altenheim Dienstpläne

Im Arbeitszeitgesetz § 5 heißt es: Die Regelung der Ruhezeit wird vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst.

Frage: möchten die Vorgesetzten diese zwischen zwei Diensten unterschreiten kann der BR/PR nein sagen ? oder ist es besser allgemeine
eine Verkürzung (Alle Mitarbeiter) auszusprechen oder muss es bei jedem Mitarbeiter ausgesprochen werden der im Dienstplan eine Ruhezeitverkürzung hat.

Jede Verkürzung der Ruhezeit muss innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen ausgeglichen werden:
Wenn der Mitarbeiter zwischen zwei Diensten eine Verkürzung hat und danach zwei Tage frei, wäre dies dann der Ausgleich oder muss der Ausgleich zwischen den Diensten liegen

:

Du hast - vielleicht beim Googeln - Text zum § 5 ArbZG gefunden. Das ArbZG regelt keine Mitbestimmung - Du bist offenbar auf einen Kommentar gestoßen, nicht auf das Gesetz selbst.

Bereits § 2 Nummer 8 NachwG verlangt seit dem 01.08.2023, dass die Arbeitgeberin Dir die betrieblichen Vereinbarungen zur täglichen und die Vereinbarungen zur wöchentlichen Ruhezeit nachweist. Es geht um die Lage und um die Länge dieser Zeiten. Es reicht wohl nicht, die im Arbeitsvertrag zu vereinbaren - individuell. Die Verteilung auf die Wochentage und die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Personalrat mit und muss sie dabei "vereinbaren" - kollektiv.

Die Ruhezeit liegt nicht zwischen zwei Diensten.
"Die vorliegend maßgebliche unionsrechtlicheFrage, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 3der Richtlinie 2003/88/EG sicherstellen müssen, dass die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden dem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, beginnend ab Arbeitsaufnahme, zur Verfügung stehen muss, ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - Rn. 42;9. November 2017 - C-306/16 )" - so das BAG Urteil 16.09.2020 - 7 AZR 491/19.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbZG regelt noch genauer - "Die Arbeitnehmer müssen
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben"
Die werktägliche Ruhezeit liegt also innerhalb des 24-stündigen Werktags nach der letzten Arbeitsstunde. Erst nach 24 Stunden kann dann wieder neue Arbeitszeit beginnen.
Dazu kann die Interessenvertretung Ja oder Nein sagen - das hat aber nur überwachende Bedeutung. Rechtswirksam und verbindlich werden Anordnungen nur im Rahmen der Schutzgesetze.

Falls die werktägliche Ruhezeit erst 14 Stunden nach den Arbeitsbeginn beginnt, bleiben für sie nur 10 Stunden. Dann, bestimmt die Interessenvertretung mit, in welchem Bezugszeitraum (Kalendermonat oder vier Wochen) an welchem Tag eine andere Ruhezeit verlängert wird.
Lucy
Frage # 1426
17.04.2023 | 17:53
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ist bei einer Fortbildung (MAV Fortbildung) an 3 Tagen von 9-16Uhr, tatsächlich " nur" die wöchentlich,durchschnittliche Arbeitszeit zu hinterlegen?
Kollegen mit z. B 20 Std./ wö. wären somit mit 4 Std pro Tag zu hinterlegen u wären somit benachteiligt.

:

Die MAV bestimmt im Dienstplan die Verteilung der geschuldeten Arbeitszeit mit.
Die Entsendung zu einer MAV-Schulung stellt die Betroffenen von dieser festgelegten Arbeitspflicht frei.
Zunächst prüft die MAV also, ob sie bei den Dienstplänen ihrer MItglieder fahrlässig geschludert hat.

Weitergehend regelt § 19 MVG.EKD in Absatz 3 -
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Von 09:00 bis 16 Uhr wurden nur 7 Stunden geschult. Die MAV hat auch hier bei der Entsendung vielleicht nicht klug den Veranstalter gewählt. Hoffentlich gab es an diesen Tagen im Zuge der Vor- oder Nachbereitungen noch weitere Zeiten, die als "tatsächliche Inanspruchnahmen" gewertet werden müssen.
Die "tägliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten" bildet die Obergrenze. Die AVR.DD legen hier in § 9 Abs. 2 etwas pauschal 7,7 Stunden fest. Vielleicht weicht die betriebliche Praxis ab, etwa mit 8-Stunden-Schichten.
Ina
Frage # 1425
16.04.2023 | 11:04
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, 24/7
Wie fuktioniert das mit der Sollstundenreduzierung an Feiertagen genau
Ich dachte immer, dass diese in jedem Fall stattfindet. Nun ist es aber so dass der Ostermontag ein für mich ohnehin freier Tag war. Das heißt, dass es für mich an diesem Tag auch kein Soll stand.Darum wurde auch nichts abgezogen. Aus meiner Sicht arbeite ich den Tag dann an anderen Tagen nach, da ja die Arbeitszeit auf andere Tage verteilt ist.
Meinne Cheffin sagt das ist halt so. Unser Betriebsrat sieht das genauso. haben sie da recht?

:

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit im Dienstplan mit. Dazu überwacht Ihr wohl auch, ob nur die fällige Zeitschuld im - von den Betriebsparteien festgelegten - Ausgleichszeitraum für den Wochendurchschnitt (§ 6 Abs. 2 TVöD) verteilt wird.
Für unseren Arbeitsbereich ist § 6.1 Abs. 2 TVöD-K einschlägig. Es vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

Es handelt sich um einen "automatischen Freizeitausgleich" (BAG Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17; ebenso (BAG, Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/ 07). Die Zeitschuld der Beschäftigten reduziert sich "automatisch", ob sie nun am Feiertag arbeiten oder an ihm dienstplanmäßig / ohnehin frei haben.
Ich hatte am Ostermontag planmäßig frei. Ob die Arbeitgeberin diese automatische Verminderung als Reduzierung meiner Zeitschuld erkannt und berücksichtigt hat, kann ich nicht erkennen. Denn zunächst wird im Betrieb abweichend vom TVöD die Zeitschuld nicht als ein Vielfaches an Wochen festgelegt. Stattdessen werden Dienstpläne kalendermonatsweise festgelegt, ohne dass uns die Umrechnung auf diese kalendarische Unregelmäßigkeit offengelgt wird. Zum gewählten Rechenweg wisst Ihr wahrscheinlich mehr.
Eigentlich müsste ich nun einen zusätzlichen freien Tag im Dienstplan ausgewiesen bekommen. "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L (hier regelungsgleich zum TVöD-K) im Dienstplan des Klägers gesondert auszuweisen." (BAG Urteil 17.11.2016 –
6 AZR 465/15). ...."Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen."
Die bisher davon abweichende Praxis lässt uns rätseln. Das beeinträchtigt und beschwert uns. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe (§ 85 BetrVG).
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Dan
Frage # 1424
12.04.2023 | 20:43
AVR Caritas  (Anlage 31/32), MAV / MAVO Pflegefachkraft,Vollzeit,MAV

Arbeitszeitkonto wird unterteilt in Plus/Minus Stunden, und in ein Konto, das Online Pflicht Fortbildungs-Stunden aufführt.
Aber Fortbildungs Stunden sind doch auch Plusstunden/Arbeitsstunden,da diese zusätzlich zur geplanten Arbeitszeit erfolgten, erbracht wurden.
Darf die Arbeitgeberin diese dann ausschließlich als Fortbildungs-Stunden kennzeichnen? Wo ist der Sinn?
Und darf ein 2. Konto so geführt werden?
Was kann ich tun?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, ideal mit anderen aus dem Team gemeinsam -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt unter anderem mit, wie schutzrechtlich unsere Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Dabei ist der Rahmen der AVR Caritas zu beachten.
Die Betriebsparteien haben für uns leider noch nicht die schuldrechtlichen Arbeitszeitkonton gemäß § 9 Anlage 31/32 der AVR Caritas eingerichtet; es sind daher weder uns noch der Arbeitgeberin willentliche Buchungen oder Abbuchungen erlaubt.
Die betrieblichen Aufzeichnungen saldieren nun jedoch nur einen Teil der tatsächlichen Arbeitszeit mit der im Zeitraum erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbSchG Abs. 2). Es wird zudem mit der wochenweise fälligen Zeitschuld saldiert (Plus / Minus). Doch - hoffentlich von Euch mitbestimmte - Arbeitszeit, die im Zuge von Fortbildungen anfällt, zeichnet die Arbeitgeberin gesondert auf. Zusätzlich oder stattdessen?
Kurz: Das wohl eher unüberlegt gewachsene Durcheinander belastet und beeinträchtigt uns.
Bitte sorgt für Abhilfe und haltet uns zeitnah auf dem Laufenden.
Liebe Grüße .... «
Jürgen
Frage # 1423
12.04.2023 | 18:15
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht - Wechselschicht, Vollzeit

In der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-K habe ich den folgenden Hinweis zu TVöD § 7 Absatz 8 c gelesen.
„Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zum § 7 Absatz 8 c (Überstunden in Schicht- und Wechselschichtarbeit) entwickelte Rechtsprechung korrigiert (BAG, Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19). Diese Tarifregel verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam. Für die Beschäftigten greifen die Absätze 6 und 7.“ Ich frage mich, ist dann auch der Ausgleichszeitraum in Frage gestellt? da hieß es ja, der Schichtplanturnus (Ausgleichszeitraum) im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD ist der Zeitraum, für den ein Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist.

:

Du beziehst Dich auf die aktuelle Online-Fassung des TVöD-K.
Hier hat "der Berabeiter" in seinem Hinweis bereits die geänderte Rechtsprechung berücksichtigt.
Im verbleibenden Text des TVöD-K kommt der Begriff "Turnus" nicht mehr vor.
Es gilt: Die Betriebsparteien legen gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 TVöD die Ausgleichszeiträume für den Durchschnitt der wöchentlichen Zeitschuld "fest".
Fehlt es an einer grundsätzlichen Betriebsvereinbarung über Länge und Lage dieser Ausgleichszeiträume?

Dann bleibt der - mitbestimmt angeordnete - Dienstplan ein festgelegter Zeitraum. Der Arbeitgeber hat kein Recht, im Zuge seiner Anordnungen im Dienstplan Arbeitszeit zu überplanen (BAG, Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19).
Am Ende des Dienstplan wird die in diesem Zeitraum fällige Zeitschuld gegen die im Plan festgelegte Arbeitszeit saldiert. Für einen Übertrag in den Folgeplan fehlt die Ermächtigung durch die Tarif- oder Betriebsparteien.
Julia
Frage # 1422
12.04.2023 | 13:07
BAT-KF , ? Mitarbeitervertretung

Wenn ich zwei Nachtdienste in der Woche habe, zählt das dann als 4 Arbeitstage und habe ich dann Anspruch auf 2 Regenerationstage?

:

Im BAT-KF werden Urlaub und Arbeistbefreung in Kalendertagen mit regelmäßiger Arebeitszeit bemessen. So nun auch die Regenerationstage.
Eine Nacht mag sich über zwei Kalendertage ziehen. Eine Folge von zwei Nachtschichten zieht sich über drei Kalendertage. Nur zwei einzelne Nachtschichten ziehen sich über vier Kalendertage ...
Ulla
Frage # 1421
10.04.2023 | 10:16
BAT-KF , ? MAV, ? Schichtarbeit

Habe ich Anspruch auf einen Dienstplanausdruck mit allen angefallenen Änderungen/ Überstunden am Ende jeden Monats?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nicht schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung.

Die mailst an Deine Leitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir all diejenigen Bewegungsdaten bezüglich meiner Arbeitszeit mit, die Sie über mich bezüglich des Zeitraums ................. gespeichert haben (DSGVO Artikel 15 Abs. 1 Satz 1, personenbezogene Daten), sowohl Ihre dazu gespeicherten Planungsanordnungen als auch die tatsächlich geleistete und aufgrund § 3 Abs. 2 ArbSchG aufzuzeichnende Arbeitszeit.
Ich beantrage dies bei Ihnen hier in elektronischer Form (Email); ich bitte Sie jedoch um Auskunft in Form von Ausdrucken, um deren weitere Behandlung zu ermöglichen (DSGVO Artikel 15 Abs. 3 Satz 3).
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unruhe.
Verena
Frage # 1420
08.04.2023 | 16:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Bei uns ist es so wie bei Frage @1418 nur eben anderer "Tarif".
Ich hatte ja schon mal mit der MAV gesprochen und dann kam sowas wie keine schlafende Hunde wecken.Ich würde diese jetzt aber gerne wecken.Mich ärgert es dass 6 Stunden in der Nacht weder bezahlt noch auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden. Das sind bei 8 Nachtbereitschaften (mit Spätdienst davor und Frühdienst danach) 48 Stunden die nirgendwo erscheinen und ich mich aber im Wohnheim aufhalten muss.Kann ich diese Vereinbarung individuell aufkündigen oder muss ich damit vors Kirchengericht?

:

Du hats arbeitsvertraglich den "BAT-KF" in Bezug genommen. Diese AVR haben ein paar Regeln zur Arbeitszeit beim TVöD-B abgeschrieben, manches weggelassen, anderes hinzufantasiert.
§ 6 Abs. 6 regelt eine eingeschränkte Verpflichtung -
Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
§ 7 Abs. 3 definiert-
Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Dir steht werktäglich (ab Arbeitsaufnahme in den folgenden 24 Stunden) eine abschließende 10-stündige Ruhezeit (kein Bereitschaftsdienst) zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Dir steht zu, dass Deine Arbeitszeit (auch in Form von Bereitschaftsdienst) spätestens alle sechs Stunden durch eine gesetzliche Pause (keine Arbeitszeit) unterbrochen wird (§ 4 Satz 3 ArbZG).
Gesetzwidrige Schichten (auch Bereitschaftsdienst) brauchst Du nicht kündigen. Du kannst sie freundlich ablehnen.
Du kannst aber auch gemäß § 8 TzBfG einen Antrag auf Verkürzung Deiner vertraglichen Arbeitszeit auf die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden stellen, Beginn vom Tag der Antragstellung an in drei Monaten. Das Schöne dabei: Dein Antrag gilt als zugestimmt, falls der Arbeitgeber ihn nicht einen Monat vor Beginn der Verkürzung ablehnt. Doch der Arbeitgeber braucht zunächst die ausdrückliche Zustimmung der MAV, um Deinen Antrag rechtswirksam abzulehnen (§ 42 k MVG-EKD).
Jürgen
Frage # 1419
07.04.2023 | 16:26
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht - Wechselschicht, Vollzeit

So wie es ausschaut, wird bei uns seit Jahrzehnten der Tarifvertrag ignoriert, denn bei uns im Haus (ca. 3000 Mitarbeiter) gibt es scheinbar besondere Regeln (schlau geworden durch die Schichtplan-Fibel).
Obwohl es kein Arbeitszeitkonto (TVöD §10) gibt werden Überstunden/Mehrarbeit auf einem tariffremden Konto geführt. Den Zugriff darauf hat nur der Arbeitgeber.
Am Monatsende (Dienstplanende) werden Überstunden/Mehrarbeit auf das Konto übertragen und Minusstunden (Unterplanung) mit/von diesem Konto ausgeglichen.
Bei Unterplanung und gleichzeitigen Überstunden im Dienstplanrhythmus, werden keine oder nur geringere Überstunden vergütet, da die Sollarbeitszeit noch unterschritten ist, oder nur geringfügig überschritten wird.
Für Überstunden werden bei uns nur die Zuschläge vergütet, die Arbeitszeit wird in Freizeit oder durch Unterplanung abgegolten. Wenn man die Überstunden ausbezahlt bekommen möchte, wie es tariflich zu sein scheint, muss man einen Antrag stellen. Es ist mir auch unklar ob der Schichtplan (monatlich im Aushang) der Ausgleichszeitraum ist. Der Arbeitgeber spricht von 12 Monaten und vom Betriebsrat kam dazu nichts.
Da läuft doch was falsch, oder? Wie kommt man auf den tariflichen Weg.

:

Du mailst - besser mit anderen Kolleginnen zusammen - an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat,
Betriebsräte überwachen die Einhaltung der Tarifverträge und wohl auch von § 611a BGB. Ihr bestimmt zudem die Verteilung unserer Arbeitszeit mit, ebenso deren vorübergehende Verlängerung. Wir sind uns nun nicht ganz klar, ob der - auch arbeitsvertraglich in Bezug genommene - TVöD bei uns im Betrieb nur als ungefähre Richtlinie zur Anwendung kommt. Vielleicht hat sich die Arbeitgeberin nicht unmittelbar gebunden?
Denn der TVöD sichert die Vergütung von geleisteten Überstunden und von Mehrarbeit. Die Niederschriftserklärung zu §§ 6 bis 10 schreibt: 'Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD­K gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD-­K durch Betriebs­ bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.'
Gibt es eine Betriebsvereinbarung, die wir nicht kennen? Haben wir - ohne es zu merken - unsere Vergütungsansprüche zur Buchung freigegeben (§ 10 Abs. 3 TVöD) ? Haben die Betriebsparteien einen anderen Ausgleichszeitraum für den Durchschnitt unserer wöchentlichejn Zeitschuld festgelegt als die angeordneten Schichtpläne?
Das ist für uns recht verwirrend, beeinträchtigt und beschwert uns (§ 85 BetrVG). Wahrscheinlich ist es am besten, wenn wir das von Euch einmal auf Eurer nächsten quartalsweisen Betriebsversammlung genau aufgeklärt bekommen. Wann ladet Ihr dazu ein?
Beste Grüße .... «

In Frage kommt zwar auch Eure Geltendmachung der fälligen Vergütung von Überstunden oder Mehrarbeit. Doch uns scheint, Ihr habt bislang nicht voll verstanden, wann Überstunden entstehen (§ 7 Abs. 7 TVöD) und wann Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TVöD in Verbindung mit § 8 Abs. 2) auszuzahlen ist. Da sind einige Hürden zu überwinden.
Bille
Frage # 1418
05.04.2023 | 17:41
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

Einrichtung der Altenhilfe. Auf meiner Wohngruppe haben die Bewohner während der Nacht in der Regel keinen Betreuungsbedarf. Wir arbeiten daher in der Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) mit Schlafwachen, wobei uns zwei Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. bisher war es so , dass wir nur wenn wir von einem Bew. gerufen wurde aufstehen mussten.
Dieses kam aber nur sehr selten vor.
Nun ist aber ein Bewohner eingezogen welcher aufgrund einen chronischen Erkrankung immer gegen 01:00 Uhr Unterstützung benötigt. Wir müssen uns daher jetzt jede Nacht einen Wecker Stellen um für ca. eine Stunde Arbeit zu leisten. Abgesehen davon, dass dieses sehr belastend ist, wird diese Zeit auch nicht extra vergütet. Unsere Leitung sagt, dass dieses mit in der Vergütung für den Bereitschaftsdienst liegt.
Unsere MAV sagt auch, das dieses so in Ordnung ist.
Ist dieses tatsächlich richtig?

:

Du sollst - eventuell im Anschluss an eine Spätschicht - acht Nachtstunden ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Pause arbeiten. Du sollst zudem derart schlafen, dass Du selbst einen auftauchenden Arbeitsbedarf erkennst, einschätzt und zeitnah abarbeitest.
Dies ist zunächst vertragswidrig, dann auch gesetzwidrig. Es handelt sich durchgängig schutzrechtlich um Arbeitszeit, aber wohl nicht um Bereitschaftsdienst (in dem der Arbeitgeber Dich für anfallende Aarbeitsaufträge wecken darf.

Anlage 32 § 5 Abs. 1 -
(1) Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zwischen 01:00 und 02:00 überwiegt erfahrungsgemäß und sogar ausdrücklich angeordnet die Zeit mit Arbeitsleistung, Statt mit einer gesetzlichen Pause unterbricht hier der Arbeitgeber regelmäßig mit regelmäßiger Arbeitszeit. Diese ist kein Bereitsc haftsdienst. Regelmäßige Arbeitszeit verlängert den Bereitschaftsdienst nicht.

Anlage 32 § 7 Abs. 5 -
An Mitarbeiter wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Mitarbeiter dem Freizeitausgleich zustimmt.
Schau, ob in Deinem Dienstplan an bestimmten Tagen ein "Freizeitausgleich statt Bereitschaftsdienstentgelt" Dich von festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit freistellt.
Frag die MAV, ob sie in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung (also ohne Druck) für den vertrags- und gesetzwidrigen Bereitschaftsdienst vereinbart haben, dass Du kein zusätzliches Geld verdienst sondern mehr Zeit im Betrib für das unveränderte Entgelt leisten musst.
Dori
Frage # 1417
04.04.2023 | 22:48
AVR.EKM , MAV/ MVG.EKD

Dauernachtwache bei der Diakonie in Thüringen. Unser Dienst war 7 Nächte 7 Freischichten Beginn montags. Im Jahr 2017 wurde dieser Dienst auf Probe auf 5/5 umgestellt obwohl wir nicht einverstanden waren! Seit dieser Zeit kämpfen wir darum unseren ursprünglichen Dient von 7/7 zurück zu bekommen. Es wurde alles ignoriert .
Jetzt gab es ein Gespräch der MAV mit den Oberen. Dort wurde als Argument dass wir die 7/7 nicht zurück bekommen angeführt das wir dann zu viele Wochenarbeitsstunden hätten . Unsere Sollstunden werden aber für den ganzen Monat ausgerechnet. Wenn wir dann in der Arbeitswoche Urlaub nehmen werden uns nicht die eigentlichen Stunden des Nachtdienstes angerechnet sondern nur die durchschnittliche Arbeitszeit für die Arbeitstage im Monat . Das heißt, ich habe 9 Arbeitsstunden im Nachtdienst und wenn ich Urlaub nehme werden nur 6,5 Stunden gerechnet. Ich habe eine 32 Stunden Woche . Wie können wir argumentieren und ist das eigentlich zulässig das der Arbeitgeber Jahre lang die Probe hin ziehen kann ohne uns jemals angehört zu haben . Geschweige denn auf unsere Argumente gegen die 5/5 zu reagieren ? Vielen Dank für einen Rat von ihnen.

:

Eine Schichtfolge, die an allen Kalendertagen einer Woche beschäftigt, verstößt gegen Artikle 31 Absatz 2 der EU Grundrechtecharta. Denn in jeder Woche muss mindestens die wöchentliche Ruhezeit (ein freier Tag) bleiben.
Die Kolleginnejn der Personalabteilung arbeiten an fünf Tagen der Woche und haben dann zwei Tage frei. Es fehlen vernünftige Gründe, Nachtarbeitnehmerinnen zu längeren Arbeitssschichtfolgen gheranzuziehen. Ausnahme: Eure Arbeit ist sehr ruhig und voller Erholungspausen.

Die AVR.EKM bestimmen in § 9c Abs. 1:
Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen tåglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
Diese monatliche Sollarbeitszeit trifft der Dienstplan der Nachtarbeitnehmerinnen daher nur ausnahmsweise.

Wenn Du Urlaub hast, stellt Dich dieser von der von den Betriebsparteien festgelegten Arbeitszeit an diesen Tagen frei. Wenn also da der Arbeitgeber irgendwelche Pauschal-Akrobatik anstellt, ist dies gesetzwidrig.
Mario
Frage # 1416
03.04.2023 | 16:17
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit

Nachfrage zu Antwort # 1384 vom 19.01.23
Es geht darum, dass in unserer betrieblichen Praxis die Arbeit an Vorfesttagen (Heiligabend, Silvester) genauso behandelt wird wie Feiertagsarbeit. Ich habe die Beschwerde gemäß § 85 BetrVG genauso wie von Dir vorgegeben, sofort geschrieben. Die beiden Freizeit-Ausgleichstage bis Ende März (TVöD-K § 6 Abs. 3) wurden nicht gewährt. Bisher bekam ich weder von meinem Betriebsrat noch vom AG eine Nachricht. Der Freizeitausgleich ist inzwischen verfristet, oder wie man dazu sagt. I
ch gehe jedoch nicht davon aus, dass der Freizeitausgleich verfallen ist, ohne Anspruch auf irgendeinen angemessenen Ausgleich.
Was kann bzw. soll ich machen?

:

Der Streitwert betrifft zwei Tagessätze - also etwa 250 €. Die Wenigsten werden da auf dem Gerichtsweg mehr als Recht bekommen.
Oft ärgern sie sich stattdessen so sehr, dass sie an zwei Tagen arbeitsunfähig sind.

Formal steht Dir nun nicht mehr der Freizeitausgleich zu, sondern ein entsprechender Schadensersatz.
Du kannst auf einer Betriebsversammlung Deine Erwartung äußern, vom Betriebsrat Antworten zu erhalten. Dies betrifft hier zunächst seine Aufgabe der Überwachung der tarifkonformen betrieblichen Praxis. Der Betriebsrat bestimmt aber auch die einzelnen Dienstpläne mit - im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge.
Anita
Frage # 1415
31.03.2023 | 18:02
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Teilzeit

Ich arbeite seit ca. 23 Jahren in der Verwaltung (Info/Poststelle) eines Krankenhauses. Seit einer Fusion vor 19 Jahren gibt es 2 Betriebsstätten (BS).
Seit ein paar Monaten wird eine Rotation (zwischen den BS) von einigen Mitarbeitern verlangt und eingeplant. Einige Mitarbeiter, darunter ich, müssen rotieren, sind also in beiden Betriebsstätten eingeplant. Keiner von uns wurde gefragt ob wir die Rotation wollen. Die Schichtzeiten, Schichtlängen und die Arbeiten an sich sind völlig unterschiedlich. In meiner Abteilung arbeitet man alleine, in der anderen BS ist man zu dritt. Durch die Rotation werde ich über bzw. unterplant. In meiner Abteilung wird Wechselschicht (7/24), in der anderen BS normaler Schichtdienst (bis 20:30h) gearbeitet. Mein Problem. Nicht alle Mitarbeiter müssen rotieren. Die Ungleichbehandlung empfinde ich als Gängelung, als Mobbing. Die Tagschichten werden überwiegend in der anderen BS eingeplant nur zu den Nachtschichten bin ich noch an meinem alten Arbeitsplatz.
Mich belastet die Situation sehr und ich fühle mich dadurch psychisch angeschlagen. Mich macht das Rotieren krank. Auch die Kollegen mit dem gleichen Schicksal belastet die Rotation.
Es muss doch eine Möglichkeit geben die Rotation gerecht zu verteilen, oder wieder ohne Rotation zu arbeiten. Damit man seine Gesundheit nicht weiter aufs Spiel setzt.

:

Es handelt sich nicht um eine systematische, in engen Zeitabständen wiederkehrende Herabsetzung und Verletzung Deiner Person. Die Straftat "Mobbing" scheidet also aus.
Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) haben im Rahmen des § 6 Abs. 2 TVöD den Ausgleichszeitraum festzulegen, in dem Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld (Teilzeit) sich ausgleich. "Unterplanung" ist dabei keine Belastung, Überplanung schon.
Das ArbZG schreibt in § 3 bzw. in § 6 (2) vor, dass Du - gerechnet von Deiner Arbeitsaufnahme - in den folgenden 24 Stunden erst Deine Schicht arbeitest und die ganze restliche Zeit, mindestens 10 Stunden, arbeitsfrei hast. Du brauchst also nie früher die Arbeit beginnen als am Vortag (keine kurzen Wechsel).
Zudem hats Du in jeder Kalenderwoche ein Wochenfrei.
Der TVöD legt zudem fest,, dass Du einen beschäftigungsfreien Sonntag bekommst, nachdem Du an einem Sonntag beschäftigt wurdest.
Die übrigen Schutzregeln bei der Schichtfolgen findets Du in den linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG. Dayzu gehört auch Dein Anspruch auf "regelmäßige" Schichtfolgen, weil diese der Gesundheit weniger schaden. Diese Abwägungsfragen bestimmt der Betriebsrat mit.
Wer die Arbeitzeit gemäß § 8 TzBfG etwas verkürzt, bekommt zugleich den Anspruch, die Verteilung dieser Arbeitszeit vertraglich festzuschreiben.
Gün
Frage # 1414
30.03.2023 | 12:30
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Ich arbeite in einer WfbM mit in einer Fünftagewoche, wobei die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Tage verteilt ist. Das bedeutet z.B. dass von Montag bis Donnerstag
7,5 Stunden im Soll hinterlegt sind am Freitag jedoch nur 5,5 Stunden.
In meiner Frage geht es nun um die Regenerationstage der Anlage 33.
Stellen diese von der für den jeweiligen Tag hinterlegten Arbeitszeit frei ?
Oder beträgt die Stundenzahl ein fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit, so dass u.U. Plus- oder Minusstunden entstehen können?
verwirrt

:

Die Anl 33 der AVR Caritas bestimmt -
§ 19 Regenerationstage/Umwandlungstage
(1) 1Mitarbeiter, die nach Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind, haben ab dem Kalenderjahr 2023 bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Regenerationstage). 2Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. ...


Ähnlich wir bei AU, Arbeitsbefreiung oder Urlaub ist die Betrachtungseinheit etwas grob der Arbeitstag - ein Kalendertag mit festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit.

Du wirst also eher für einen Tag Befreiung beantragen, für den mitbestimmt beosnders viele Stunden festgelegt sind. Wie Du ja auch Deinen Urlaub gerne am Donnerstag enden lässt ...
FAG
Frage # 1413
29.03.2023 | 11:49
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO Schichtarbeit 7/24

Ich bin über die Frage zum Zuschlag für Feiertag an einem Sonntag gestolpert und frage mich, ob mein Dienstgeber mich für Weihnachten 2022 nun richtig "bezahlt" hat.
In den AVR-Caritas lese ich etwas von 235%, falls die Arbeitszeit nicht in Freizeit ausgeglichen wird. Heißt das jetzt, dass 135% zu zahlen wären, wenn es einen Freizeitausgleich gibt?
bzw. gibt es Freizeitausgleich für den Sonntag und noch zusätzlich Freizeitausgleich für den Feiertag wenn beides auf einen Tag fällt?

:

Für Dich in Schichtarbeit an allen der sieben Wochentage (Anlage 31, § 4 Abs.1 der AVR Caritas) greift zunächst: Alle Feiertage, die von Montag bis Samstag fallen, vermindern Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld ("Soll") im Plan.
Dies gilt, wenn Du an keinem der Feiertage arbeitest.
Dies gilt auch, wenn Du an allen Feiertagen arbeitest - dann gibt es je Stunde noch 35 v.H. Zeitzuschlag.
Weil es hier so keinen großen Unterschied gibt, möchtetst Du so wenig Feiertage wie möglich arbeiten.
Möglichst oft hast Du an einem Feiertag "ohnehin" / planmäßig arbeitsfrei. Manchmal sollst Du an einem solchen planfreien Feiertag "einspringen". Dann - und nur dann verspricht Dir § 6 Abs. 1 der Anlage 31 zunächst die zusätzliche Bezahlung der zusätzlichen Arbeitszeit als solche.
Dann noch 100 v.H für die nicht durch Frei ausgeglichene Feiertagsarbeit.
Dann noch den Feiertagszeitzuschlag von 35 v.H.
Zusammen: 235 v.H..
Josef
Frage # 1412
26.03.2023 | 00:28
AVR Caritas  (Anlage 14), MAV / MAVO
Wechselschicht
Immer wieder werden Urlaubstage in der zweiten Spalte unter "0" (= frei) oder bei ES (= Ersatz Sonntag) oder EF (= Ersatz Feiertag) eingetragen und als Urlaubstag vom Urlaubsanspruch abgezogen.
Diesen werden zudem nur der Stundendurchschnitt nach der Tagewoche und der ggf. der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt. Dies führt dann zu + und - Stunden in der Stundenberechnung und ggf. zur Nacharbeit wg. Urlaub.
Welche gesetzlichen Grundlagen können hier zur Problemlösung angewandt werden?

:

Eigentlich ist es die MAV, die diese Abweichungen von Gesetz und AVR "reparieren" kann und muss.
Umfassend kannst Du die Rechtslage nachlesen im Aufsatz linkUrlaub, Lug und Trug.

Ersatzweise hilfst Du Dir selbst:
Erster Schritt: Du erbittest von der MAV Auskunfst: "Bitte schreibt Ihr, ob Ihr entsprechend der MAVO der Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Kalendertage in meinen Dienstplänen regelmäßig zustimmt. Meine Frage betrifft die oberste Festlegungszeile."

Zweiter Schritt: Urlaub stellt von genau dieser für Dich festgelegten Arbeitspflicht frei. An Kalendertagen !) mit festgelegter regelmäßiger Arbeitspflicht verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage. An freien Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubsanspruchstag. Darauf, ob ein Kalendertag als Ersatz für Sonntagsbeschäftigung (schutzrechtlich) frei bleibt, kommt es nicht an.
Doch der Urlaub selbst zieht sich vom ersten von Dir beantrageten Tag bis zum letzten, über freie Tage hinweg. An keinem dieser Urlaubstage darfst Du herangezogen werden.

Dritter Schritt: Du saldierst im Dienstplan Deine fällige Zeitschuld gegen die tatsächlich festgelegte Arbeitspflicht (unabhängig von Urlaub und AU). Weist der Dienstplan ein niedrigeres Salso aus? Dann beschwerst Du Dich bei der MAV, in Kopie an die Personalleitung: "Der Plan fordert von mir vertragswidrige Überarbeit!"

Vierter Schritt: Du zählst den Verbrauch Deiner Urlaubstage mit. Weist der Arbeitgeber zu wenig Resturlaub für Dich aus? Dann beschwerst Du Dich bei der MAV, in Kopie an die Personalleitung: "Die x nicht ausgewiesenen Urlaubstage stehen der Verwirklichung im Wege. Mein Anspruch kann zwar noch nicht untergehen, weil es in der Verantwortung der Dienststellenleitung liegt, die EDV-gespeicherten und ausgewiesenen Daten zu korrigieren. Bitte sorgt dennoch zeitnah für Abhilfe!"
JJ
Frage # 1411
25.03.2023 | 09:51
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO

Gibt es eine Anlaufstelle, an die man sich wenden kann, wenn die MAV ganz offensichtlich nicht für die Mitarbeiter einsteht?
Konkreter Fall: Kollegin, teilzeitbeschäftigt mit 50% im Nachtdienst, möchte gern nur ein Wochenende arbeiten.
Mitglied der MAV bestätigt, dass die Kollegin definitiv das Recht dazu hat, würde das jedoch im Fall eines Gesprächs mit der Leitung nicht sagen, da sie "keine schlafenden Hunde wecken" möchte. Sie hat also Angst, dass weitere Teilzeitbeschäftigte dann auch auf ihr Recht bestehen nur entsprechend ihres Anteils an Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten.
Hebelt eine Dienstvereinbarung den entsprechenden Paragraphen im TzBfG aus?

:

Eine Beschwerdestelle über untaugliche Mitarbeitervertretungen gibt es nicht. Allerdings bleiben Anordnungen von Dienstplänen - auch mit Zustimmung der MAV - rechtsunwirksam, falls sie den Rahmen der Gesetze oder der AVR überschreiten. Das gilt auch für Dienstvereinbarungen.

Du hast also individuelle Mindestansprüche, die Du - individuell oder besser noch gemeinsam mit anderen ebenso Betroffenen - einfordern kannst.

In § 8 TzBfG ist geregelt, dass Du - wenn Du Deine Arbeitszeit verkürzt - zugleich auch die Verteilung Deiner Arbeitszeit bestimmst. Vielleicht fehlte dies in Dein Antrag; dann hol das nach. Oder Du wurdest bereits mit dieser Teilzeit eingestellt; dann verkürze Deine Arbeitszeit um 1,5 Stunden und setze zugleich die Verteilung fest.

Du hast vertraglichen Anspruch darauf, dass auf einen Sonntag mit Beschäftigung ein freier folgt. Ansonsten brauchst Du nur anteilig zu den Vollzeitkolleginen Wochenendarbeit leisten - dabei geht der Blick auf Stunden, nicht auf Schichten.
Der Klaus
Frage # 1410
23.03.2023 | 15:10
AVR Bayern Bezahlung Schicht- und Wechselschichtzulage gleichzeitig

Bekomme ich von meinem Arbeitgeber Schicht- und Wechselschichtzulage gleichzeitig? Und wenn ja wo steht das?

:

Die AVR Bayern (Diakonie) kennt keine Wechselschichtzulage.
Die AVR der Caritas (Süd) beschreibt Wechselschichtarbeit als etwas anderes als Schichtarbeit (entweder oder).
Nina
Frage # 1409
21.03.2023 | 18:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD,Kreuznacher Diakonie

Eine Kollegin hat mich mit Grippe angesteckt weil Sie trotz Erkrankung auf den Nachtdienst kam. Nun habe ich nach dem ND frei und liege seit heute mit 39 Fieber flach. Das ist nicht das erste mal das die Kollegin krank zur Arbeit kommt. Was kann ich tun ? Meine freien Tage sind somit ja futsch ...

:

Es handelt sich nicht um ein arbeiotsrechtliches Problem.
Konflikte wie diesen regeln clevere Kolleginnen untereinander - durchaus auch im Streit.
Heinze
Frage # 1408
21.03.2023 | 09:44
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Eine Mitarbeiterin hatte die Ausbildung zur Pflegefachkraft angefangen und nach 2 Jahre abgebrochen.

Sie hatte anschließend einen Abschluss als Pflegeassistent gemacht im gleichen Krankenhaus.

Dann würde sie als Pflegeassistentin eingestellt und bekam die Minusstunde aus der Schüler Zeit auf den neuen Dienstplan übernommen.
Ist das Verfahren mit den alten Minusstunden rechtens?

:

Während der Ausbildung hatte sich die Kollegin verpflichtet, sich ausbilden zu lassen, der Arbeitgeber auszubilden. "Minus"-Ausbildung wäre also ein Bruch des Vertrags gewesen. Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch, Ausbildungsleistung nachholen zu lassen.

Die MAV hat mit der Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 2 Anlage 31 (oder 32) der AVR Caritas die Länge und die Lage der Bezugszeiträume vereinbart, in welcher der Wochendurchschnitt der Zeitschuld erreicht wird. Andernfalls ist jeder Dienstplan dieser Bezugszeitraum; an dessen Ende wird Überplanung zur vergütungspflichtigen Überarbeit, Unterplanung verfällt. Also genauso wie bei den "erwachsenen" Pflegekräften.

Wahrscheinlich wurde die Personal-ID der Kollegin beim Einpflegen in das neue Vertragsverhältnis übernommen. Das Dienstplanprogramm saldiert deshalb unbekümmert das Ausbildungsverhältnis und die neue Vertragstätigkeit als Pflegeassistentin.
Donna
Frage # 1407
19.03.2023 | 16:13
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
nachgefragt zu 1407

1. Beeinflussen Zuschläge (Sonn- und Feiertagszuschläge, Sonderzahlungen, u.ä.) den Nettostundenverdienst?
2. Wie reagiert man, wenn der Arbeitgeber auf einen erheblich und zwar nach unten abweichenden Nettostundenverdienst kommt, ohne eine stichhaltige Berechnung nachzuweisen?

:

Erneut: Uns fehlt hier jedweder Kontext. Denn der TVöD beschreibt nirgends einen "Nettostundenverdienst".
Dem "Verdienstausfall" mag eine ungewöhnliche Leistungsstörung zugrunde liegen (Absentismus, Arbeitsverweigerung, Schadensersatz ...). Aber in fast allen Fällen braucht dann der Arbeitgeber Dir weniger Brutto bezahlen.
Du möchtest offenbar einen möglichst hohen, die Personalabteilung einen niedrigeren Nettoverdienst fantasieren. Beides hat wenig mit einem Arbeitszeit-Problem zu tun ....
Donna
Frage # 1406
18.03.2023 | 08:25
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite in Teilzeit (28 WoStd.) als Krankenschwester im Schichtdienst.
Ich benötige für einen Verdienstausfall die Höhe meines Nettostundenlohns.
Wie kann ich meinen Nettostundenverdienst berechnen?
Ist diese Berechnung auch für meinen Arbeitgeber bindend?

:

Im linkTVöD auf € und Stunde gibst Du zunächst den räumlichen Geltungsbereich ein (West oder Ost).
Dann Deine Eingruppierung und Deine Stufe in der Entgelttabelle (schau auf Deinen Entgeltnachweis).
Dann die 28 Stunden.
Und schon wird Dir Dein Brutto-Stundenlohn ausgewiesen.
Für Deinen Netto-Stundenlohn jedoch teilst Du Dein monatliches Nettoentgelt hilfsweise (analog zu § 24 Abs. 3 TVöD) durch 28 Stunden mal 4,348 Wochen im Monat (121,75 Stunden).
Da der TVöD keine Ansprüche auf Dein Nettoentgelt bezieht, ist dies weder für Dich noch für Deinen Arbeitgeber irgendwie bindend.
Anna
Frage # 1405
16.03.2023 | 16:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich möchte die Abteilung wechseln.
Jahrzehnte habe ich den BAT/KF , nun soll ich ich den AVR bekommen.
Es ist ein großer diakonischer Arbeitgeber. Geht das so ohne? Wo sind die Unterschiede? Im BAT/KF habe ich 38,5 h Stundenwoche , im AVR die 40 h Stundenwoche.

:

Der Wechsel von einem Arbeitsplatz auf einen anderen, von einem Arbeitsbereich in einen anderen oder von einem Betriebsteil in einen anderen zieht keineswegs eine Änderung des Arbeitsvertrags nach sich.
Der Arbeitgeber darf nicht eine Versetzung / Beförderung von einer Zustimmung zu einer Vertragsänderung abhängig machen.
Die Unterschiede zwischen BAT-KF und AVR.DD sind erheblich. Die AVR.DD versprechen durchschnittliche Schichten mit 7,8 Stunden (also 5-Tage/Wochen), bei 39 Stunden im Wochendurchschnitt (§ 9 folgende). Der BAT-KF orientiert sich bei den Arbeitszeiten (§§ 6 bis 8) nur sehr grob am TVöD-K.

Der Arbeitgeber muss Dir gemäß § 2 NachwG recht detailliert auflisten, was er da mit Dir nun konkret vereinbart. Leider erst, nachdem Du etwas unterschrieben hast.
Orcinus
Frage # 1404
09.03.2023 | 22:16
AVR Caritas  (Anlage), Betriebsrat / BetrVG

Ist eine Doppelschicht aufgrund von plötzlicher Krankmeldung am Vomittag des gleichen Tages erlaubt?
Angenommen der geplante Kollege des Spätdienstes meldet sich morgens krank - muss die Kollegin des Frühdienstes dann nahtlos den unbesetzten Spätdienst antreten?
Die PDL ordnete dies an.
Ob solch eine Regelung im Betriebsrat getroffen wurde, weiß ich leider nicht.

:

Du darfst so lange arbeiten, wie Du möchtetst.
Der Arbeitgeber jedoch hat da die Grenzen aus den Schutzgesetzen zu beachten (werktägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG von 10 Stunden). Er muss zudem die Arbeitszeit rechtzeitig anordnen (in der Regel eine Woche im voraus). Er muss das billige Ermessen beachten (Änderungen der angeordneten Arbeistzeit nur, falls die betrieblichen Intessen die der Kollegin erheblich überwiegen und dann vier Wochen im voraus - so § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).
Und er muss zuvor - zwingend - die Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung einholen - also einen Beschluss in deren Sitzung.

Denn Arbeitgeber können und sollen sich auf absehbare Störungen wie Krankmeldungen bereits bei der Dienstplanung vorbereiten (siehe dazu die LV 30 des LASI, Seite 16). Trifft eine Krankmeldung eine unvorbereitete PDL, dann wird diese in Bereichskleidung wechseln und selbst anpacken.
Dave
Frage # 1403
08.03.2023 | 15:41
Hallo Zusammen, meine Frau arbeitet seit dem Ende Ihrer Elternzeit (mittlerweile wieder 2 Jahre) in festen Nachtdienstblöcken 20 Std. die Woche in der Pflege. Die Blöcke sind fix geplant und wiederholen sich monatlich - was Ihr überhaupt erst ein Wiederantritt Ihres Berufs ermöglicht hat. Ich selber reise geschäftlich viel und wir brauchen bzgl. Kindergarten etc. eine hohe Planungssicherheit Ihrer Schichten um alles unter einen Hut zu bekommen. Ihr Arbeitgeber hat Ihr jetzt schriftlich (ohne vorab Gespräch...) mittgeteilt, dass Sie aus organisatorischen Gründen ab kommenden Monat wieder in den Tagdienst mit Früh- und Spätschicht um geplant wird. Für uns bricht gerade unsere komplette Jahresplanung auseinander und Spätschichten sind mit den Betreuungszeiten unserer Tochter nicht zu vereinbaren. Ist ein solches Vorgehen rechtens bzw. darf der Arbeitgeber einfach die Schichten so ändern mit dem Bewusstsein, dass diese Änderung für den Arbeitnehmer nicht realisierbar ist und zwangsläufig zu einer Kündigung führen muss???

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Victoria
Frage # 1402
01.03.2023 | 17:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Pflegefachkraft 29 Std.Woche.
Fast tgl.sind unsere Dienspläne,bzw.Tourenpläne geändert. Wir sind ständig unterbesetzt,kommen viele Ausfälle.Es gibt kein Ausfallmanagment. Vor kurzem wurde neue Aufgabe bei Dienstbesprechung erfunden.
Zitat aus dem DB-Protokoll:"wenn Krankmeldungen um 6 Uhr kommen sind alle MA die im Dienst dafür verantwortlich,dass die Kunden, die morgens bis 8-08.30 auf der Tour stehen, auf die Kollegen verteilt werden .Die restliche Verteilung macht die Einsatzleitung, wenn sie zum Dienst kommt."
Meine Arbeitszeit ist ständig dadurch verlängert ohne meine Zustimmung.Die Zeit ist nicht extra vergütet.Ich zweifle, dass auch MAV Zustimmung bei Dienständerungen vorliegt.

:

Du schilderst, wie im Betrieb arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsaufgaben zugeteilt werden. Für die Verteilung bist Du nicht verantwortlich. Aber Dir von Vorgesetzten zugeteilte Aufgaben musst Du während Deiner Arbeitszeit abarbeiten.

Endet Deine Arbeitszeit, bleiben die nicht erledigten Aufgaben liegen.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der MAV und rechtzeitige Anordnung (mindestens eine Woche im voaraus) brauchst Du Deinen Dir festgelegten Feierabend nicht in Frage stellen.
Soulmate
Frage # 1401
26.02.2023 | 09:02
AVR

( 52 % Stelle) in Früh- und Spätschicht und am Wochenende/ Feiertage ganztags.
Der Arbeitgeber nimmt den Rhythmenplan zur Bestimmung der Sollstunden. Das heißt aus aus vertraglich vereinbarten 82,5 Stunden werden je nach Monat mehr als 91 Stunden, dazu werden jeden Monat noch Überstunden eingeplant. Die Vergütung bleibt aber bei der 52% Stelle, ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn Interessenvertretungen bestimmen die Verteilung der Arbeitszeit mit.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir wohl manches raten.
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