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Tariflücke  „Einspringen im Frei”

Der Sondereinsatz

Kollege Reinhard L. aus Mannheim: „Am Freitag habe ich Frühschicht, danach das Wochenende frei. Doch wegen einer außerordentlichen Teambesprechung soll ich nun am Freitagabend für eine Stunde nochmal in den Betrieb. Und am Samstag zur Spätschicht einspringen. Meine Chefin sagt: Das sind Überstunden, und zu Überstunden sei ich durch den TVöD verpflichtet.“



Der in den Personalbteilungen übliche Kommentar (Breiter / Dassau / Kiefer / Lang / Langenbrinck) aus dem rehm-Verlag fabuliert unter § 7 Randnummer 80 fröhlich drauflos:

Arbeitgeber-Handbuch

„Arbeit während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht ist grundsätzlich Überstundenarbeit (BAG vom 4.9.1985 — 7 AZR 240 / 83 — AP Nr. 1 zu §48 MTB II; vom 30.4.1992 — 6 AZR 18/91 — AP Nr. 7 zu §19 MTB II = ZTR 1992, 513). Da in der Freischicht keine dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit vorhanden ist, wird durch die Arbeit während der Freischicht diese regelmäßig überschritten. Vgl. im Übrigen zur Entstehung der Überstunde bei Schicht- und Wechselschichtarbeit Erl 9.4.2.”

Tatsächlich aber steht es in den Tarifverträgen TVöD / TV-L ganz anders. Alle Fälle von Überstunden werden hier einzeln geregelt.

 TVöD ,  TV-L  §7

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...]
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.

Sind im Schichtplan keine täglichen Arbeitsstunden festgelegt, können auch keine Arbeitsstunden über diese hinaus angeordnet werden. Die Arbeit an arbeitsfreien Tagen, das „Einspringen im Frei”, wurde — wie schon im BAT — nicht tariflich geregelt. Denn es ist nicht gewollt und stellt darum eine bewusste Tariflücke dar.
Kurz: Reinhard L. ist zu keinen Sondereinsätzen verpflichtet. Er muss für Überstunden vielleicht länger bleiben, aber sicher nicht extra zu Überstunden kommen. Es bleibt dabei - sein Frei ist frei!