ArbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet, an kurzfristig anberaumten Besprechungen außerhalb
ihrer Arbeitszeit teilzunehmen. Denn sie haben ein Recht auf freie Gestaltung ihrer arbeitsfreien Zeit.
Machen dennoch betriebliche Belange eine Teilnahme an Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit
nötig, muss ein Vorlauf von mindestens einer Woche gewährt werden.
(Arbeitsgericht Frankfurt 20.6.2001, Az: 7 Ca 5014/99)
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG)
besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist.
(BAG Beschluss vom 17.11.98, 1 ABR 12/98)
„Läge ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz
vor oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung zur Pausennahme vor, scheidet eine Kündigung wegen
Arbeitsverweigerung von vorneherein aus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit den Führen
schwerer Kranfahrzeuge befasst war und Pausen gemäß dem ArbZG der Vermeidung von Unfällen dienen.”
(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.05.2007 - 6 Sa 53/07)
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub
(§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung
aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht
und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
(BAG 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/ 99)