Die Gesetze kennen den Begriff Minusstunden nicht. In TarifvertrÀgen und Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) werden Minusstunden definiert oder andere Begriffe geprägt und abgearbeitet:
Gerda fragt: »Was, wenn am Ende des Ausgleichszeitraumes noch nicht alle möglichen
Arbeitsstunden vom Vorgesetzten verplant wurden?«
Der Arbeitgeber kauft mit dem Arbeitsvertrag das Recht, für uns Arbeitszeit anzuordnen. Das darf im
Ausgleichszeitraum
mal mehr, mal weniger sein.
Er kann dies Recht ausüben (durch rechtszeitige und mitbestimmte Planung). Er muss nicht.
Doch wenn er zu spät kommt, dann straft ihn das Arbeitsleben -
denn seine Ansprüche auf unsere Arbeitskraft verfallen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nennen sie das »Annahmeverzug«.
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch
den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Kurz und klar: Der Arbeitgeber muss unser Monatsentgelt zahlen, ob er nun Arbeit anordnet oder nicht.
Der Arbeitnehmer wird mit dem Ablauf der vereinbarten Anordnungszeit (Ausgleichszeitraum)
»frei« von der Verpflichtung, diese Stunden zu arbeiten.
Minusstunden verfallen am Ende.
Ganz am Schluß soll Gleichstand sein: Der Arbeitgeber darf nicht mehr Stunden angeordnet haben, als im Arbeitsvertrag vereinbart und monatlich bezahlt wurde.
Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages die Führung eines so genannten Arbeitszeitkontos
vereinbart und kann der Arbeitnehmer allein darüber bestimmen, ob er weniger als die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, ist ein negativer Kontostand wie ein Vergütungsvorschuss des
Arbeitgebers zu behandeln. Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Negativsaldo, ist er
vom Arbeitnehmer finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber darf deshalb den »Vorschuss“ mit der
letzten Vergütungsforderung des Arbeitnehmers verrechnen.
(BAG, Urteil vom 13.12.2000, 5 A ZR 334/99)
Nur wenn der Arbeitgeber konkret und unter Darlegung eines Vergleichszeitraumes die
Arbeitszeit eines Arbeitnehmers benennt, kann das Gericht feststellen, ob die
tatsächlich geleistete Arbeit hinter der geschuldeten zurückgeblieben ist.
Streitgegenstand waren angebliche 49 »Minusstunden“ bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber musste das einbehaltene Entgelt zahlen, weil
er seine Ansprüche dem Gericht nicht plausibel vorrechnen konnte.
(ArbG Oldenburg, 3 Ca 371/94 vom 02.11.1994).
Ist im Arbeitsvertrag ein Zeitkonto vereinbart worden und besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, kann ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Der Arbeitnehmer ist dabei nicht verpflichtet,
die einzelnen Tage oder Tageszeiten zu benennen, die zu dem Guthaben geführt haben.
(BAG vom 13.3 2002, 5 AZR 43/01)