Schichtplanung

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TVöD TVöD       — kurz & klar

Einen Tariftext wie den TVöD TVöD  verstehen wir nicht ohne Weiteres. Definitionen und Regeln sind oft über unterschiedliche Abschnitte verteilt. Die Begriffe sind aufgeladen durch jahrelange Praxis und Gerichtsentscheidungen.
In der Schichtplan-Fibel beschränken wir uns auf Hinweise zu Arbeitszeit mit den Schwerpunkten Krankenhäuser ( TVöD-K ) und Betreuungseinrichtungen ( TVöD-B ):


Arbeitszeit mit System

 Arbeitszeit    TVöD  
regelmäßige Arbeitszeit
• regelmäßig
• Bereitschaftszeit

§ 6 (1,2)
§ 9
Überarbeit
• Bereitschaftsdienst
• Rufbereitschaft
• Mehrarbeit
• Überstunden
§ 6 (5)
§ 7 (3)
§ 7 (4)
§ 7 (6)
§ 7 (7,8)  
tarifwidrige Arbeitszeit
• freiwilliges Längerbleiben 
• Standby
außertarifliche Arbeitszeit 
• Einspringen im Frei
• geteilter Dienst

kein Hobby   Überstunden und Mehrarbeit

In der Schichtarbeit: Geld für geplante und überraschende Überstunden

Das BAG Urteil vom 25.04.2013,link6 AZR 800/11 zu  TVöD  § 7 Abs. 8 klärt Überstunden und Mehrarbeit teilweise auf. Dem Urteil folgt seine Begründung mit Randnummer. „Rn.” beziehen sich auf diese Randnummern:

link

Ist Deiner dabei?

Die BAG-Richter deuteten  TVöD  § 7 (8) c aus. Dort wird für Schicht- oder Wechselschichtarbeitende der Begriff »Überstunde« besonders definiert. Andere Tarife und ArbeitsvertragsrichtlinienzusatzArbeitsvertragsrichtlinen
sind »Kleingesdrucktes« in kirchlichen und freigemeinützigen Arbeitsverträgen. Es handelt sich also um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die - wenn der Arbeitgeber sie unklar oder überraschend verklauselt - durch die Arbeitsgerichte gegen ihn ausgelegt werden.
haben das wortgleich von unserem Standard abgeschrieben. Auf sie ist das Urteil voll übertragbar.

 Tarifverträge und
Richtlinien zu Arbeitsverträgen 
 Ausgleich 
TVöD-K
TVöD-B
TV-Ärzte (VKA)
AVR Caritas (Anlage 31-33)
AVR-Württemberg
In jedem Fall:
Überstundenzuschlag
• bis Entgeltgruppen 9: 30 %
• Entgeltgruppe 10 und höher: 15 %

Stundenvergütung.
Freizeitausgleich nur über ein tariflich gegen Missbrauch geschütztes Arbeitszeitkonto.
TV-L (Länder, Uniklinika)
TV-H (Hessen)
TV-VBGK
TV-TgDRV
TV DRV KBS
TV-EKBO
TV-Ärzte (Länder)
TV-Ärzte VBGK
TV-Ärzte KF (BAT KF Anlage 6)
AVR Caritas (Anlage 30 Ärzte)
In jedem Fall:
Überstundenzuschlag
• bis Entgeltgruppen 9: 30 %
• Entgeltgruppe 10 und höher: 15 %

Fall: Keine Schicht- oder Wechselschichtarbeit
Freizeitausgleich in den drei Kalendermonaten nach ihrer Entstehung. Sonst Stundenvergütung.

Fall: Schicht- oder Wechselschichtarbeit
Stundenvergütung.
Freizeitausgleich nur über ein tariflich gegen Missbrauch geschütztes Arbeitszeitkonto.
TV-KAH (Hamburg) - behandelt überraschende (tägliche) Überstunden wie der TVöD-K. Doch überplante Arbeitsstunden sind hier nur Überstunden, wenn sie „im übernächsten Monat nach Entstehen nicht ausgeglichen werden”
DRK-Reformtarifvertrag - öffnet für Freizeit ohne Zeitzuschlag im auf die Entstehung der Überstunde folgenden Kalenderhalbjahr. Erst danach winkt Geld: 50 % Zeitzuschlag und 100 % Stundenvergütung.

Fragen und Antworten

Ver.di hat seit Anfang 2006 informiert: Die Tarife des öffentlichen Dienstes haben den flexiblen Zugriffen der Arbeitgeber wenigstens bei den Schichtarbeiter/innen Grenzen gezogen.

Die betriebliche Praxis entwickelte sich anders. Und es brauchte mehr als sieben Jahre. Dann erst bot ein Fall — eher ungeeignet und schräg — den Bundesarbeitsrichtern des 6. Senats die Gelegenheit zur Entscheidung. Sie haben lange gezögert, sie dann ergriffen und genutzt. Wer die Randnummern [Rn] ihrer Begründung liest, kommt aus dem Staunen kaum heraus.

Einige Klinikchefs schweigen ungläubig, andere leugnen verstockt. Die allermeisten spielen auf Zeit. Denn mit jedem Kalendermonat sparen sie, was sie uns in mehr oder weniger gutem Glauben über Jahre hinweg vorenthalten haben: Die Vergütung der viel zu vielen unerkannten Überstunden.

Auch viele gesetzliche Interessenvertretungen in den Betrieben tun sich schwer. Denn Urteile sind wie Tarifverträge: Leichter verhandelt als umgesetzt. Einige ihrer Fragen wollen wir hier klären.


Nein. Schichtpläne sind Dienstpläne mit Schichten; in ihnen wird die Arbeitszeit festgelegt [Rn 30]. Unter „Schichtplanturnus” ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist [Rn 26].

Rahmenregeln gehen vielleicht der konkreten Planung und der verbindlichen Anordnung voraus. Doch erst die zusammenhängende Periode, für die so die Arbeitszeit festgelegt wird, vollständig und abschließend, ist der Ausgleichszeitraum, alias „Schichtplanturnus”. Stunden, die hier über die geschuldete Zeit hinaus geplant werden, entstehen dann am Ende dieses Turnus als Überstunden.


Nein. Unsere Tarifverträge ziehen Grenzen für Betriebs- und Dienstvereinbarungen (Tarifvorbehalt in BetrVG § 87 (1) Satz 1, ebenso BPersVG § 75 (5), MVG § 36 (1)). Abweichende betriebliche Regelungen waren von Anfang an rechtsunwirksam.


Nein. Viele Kolleginnen erhalten keine monatliche Schichtzulage. Sie leisten keine „Schichtarbeit”. Andere haben nicht einmal einen Dienstplan, nach dem sie sich richten. Für sie müssen die Betriebsparteien weiter festlegen, wann sich schwankende Wochenarbeitszeit ausgleicht. Für die Teilzeitbeschäftigten unter ihnen entsteht erst zum Ende dieses festgelegten Ausgleichszeitraums der Vergütungsanspruch für Mehrarbeit (TVöD § 8 Abs. 2).

Lediglich für die Schichtarbeiter/innen ist der Ausgleichszeitraum gleich ihrem Schichtplanturnus.


Der Schichtplan legt für alle, die in Schichten arbeiten, ihre Arbeitszeit fest. Teilzeitbeschäftigte haben daher denselben Ausgleichszeitraum wie die Vollzeitbeschäftigten.

Erst wenn für sie mehr Stunden als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten geplant werden, entstehen — so die Arbeitsrichter — vielleicht für sie Überstunden durch Überplanung (Rn 25). Werden sie dagegen nur zu mehr als dem von ihnen selbst geschuldete Teil an Arbeitszeit eingeplant und leisten sie diesen dann auch, so entstehen Mehrarbeits-Stunden. Sie dürfen sofort ihre Stundenvergütung beanspruchen sowie zu jeder noch den zusätzlichen Teil der Belastungszulagen und der § 52-Zulage des TVöD-K.

Bei den überraschenden, täglichen Überstunden in der Schichtarbeit (Rn 33 bis 36) macht eine Unterscheidung von Vollzeit- und Teilzeitkräften keinen Sinn. Dies zwingt zu dem Schluss: Hier steht allen dasselbe zu — die Überstundenvergütung.
Jede Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten, die nicht anteilig der Teilzeit bemessen ist, verstieße gegen TzBfG § 4 Abs. 1 (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).


Verfallen sie ersatzlos? Sehr viel spricht genau dafür. Wurden sie früher von Plan zu Plan übertragen? Zu Unrecht! Wir warten auf den Betriebsrat, der als erster meldet: Das haben wir auch so von einem Gericht bestätigt bekommen!


Unsere Tarife bestimmen die geschuldete Arbeitszeit wochenweise und mit guten Gründen. Die tarifwidrige Praxis ist kein Grund, klein beizugeben. Wir rechnen den Kalendermonat in siebentägige Wochen um und multiplizieren sie dann mit der vertraglichen Arbeitsschuld. Beispiel:

Kalendertage des Monats / 7 Tage      ×    38,5 Stunden

In einigen Betrieben führen Pflegefürsten oder Personalchefinnen andere, abenteuerliche Berechnungen vor. Meist wählen sie dabei ihre eigenen Arbeitszeiten als Referenz. Bezüglich der Dauer einer Monatsarbeitszeit fehlt das Mitbestimmungsrecht? Umso besser! Die Arbeitgeber selbst haben hier nämlich auch keinerlei Bestimmungsrecht. Es lohnt den Streit!


Betriebsräte, Personalräte und auch Mitarbeitervertretungen bestimmen mit — von Plan zu Plan. Enthält der nächste Turnus bereits Überplanung bei einigen Kolleginnen? Dann widersprechen wir höflich:

„Wir haben Zweifel ob Ihr Plan tarifkonform ist. Denn die Beschäftigten sind nur im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zu Überstunden verpflichtet (TVöD § 6 Abs.5). Sie wollen eine ganze Reihe zur Überstunden einteilen, anderen aber Minusstunden schenken. Bitte begründen Sie uns die betrieblichen Notwendigkeiten für Ihre absurde Planung.”

Vielleicht bestreitet der Chef nun, dass es sich überhaupt um Überstunden handelt? Oder er droht an, diese unentgeltlich mit Freizeit zu tauschen? Vielleicht will er zugleich tarifwidrig Plus- oder Minusstunden aus dem Vorplan übertragen und ausgleichen? All das sind weitere Gründe, seiner Schichtplanung zu widersprechen.


Darum haben wir linkhier eine Gegenargumentation bereitgestellt.


und sonst ...



Ausgleichszeiträume

  Ausgleichszeitraum  TVöD  TVöD-K 
 TVöD-B 
Durchschnitts-Ausgleichszeitraum § 6 (2)
§ 7 (8)c 
§ 10 (3) 
Mehrarbeits-Ausgleichszeitraum § 6 (2)
§ 7 (8)c 
§ 8 (2)
Überstundenchancen-Ausgleichszeitraum § 7 (7)
Feiertags-Ausgleichszeitraum § 6 (3) § 6.1 (1)   
Bereitschaftsvergütungs-Ausgleichszeitraum  § 8.1 (7, 8) 



Feiertage und Vorfesttage




  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Dienst­planung und Freizeit mit der Schicht­plan-Fibel

gelb11. – 13.09.2024 in Niedersachsen | Biz Walsrode
Wie die Beschäftigten vor Übergriffen auf die Freizeit geschützt werden können
Die Bedeutung von Freizeit nimmt zu. Für die Kolleginnen und Kollegen genauso wie auch für deren Ar­beit­ge­ber. Für eine verlässliche Lebensplanung braucht es Schichtpläne, die – rechtzeitig angeordnet – die vertraglichen Ansprüche und die Wünsche widerspiegeln. Die Wirklichkeit aber sieht anders aus: Die eingeplanten Pau­sen werden je nach Ar­beitsanfall verschoben oder widerrufen; das Schichtende verrutscht früher oder später; alle paar Tage folgen neue Angebote für Planänderungen und Schichtwechsel.
Anhand kleiner Fallbeispiele untersuchen wir, wie die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung die Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen auf ihre Freizeit schützen kann. Und wir diskutieren, inwiefern ´intelligente Ausfallkonzepte´ ent- oder belasten.
 ⊗ Verbindlichkeit der Schichtpläne: Für Ar­beit­ge­ber, die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung, die Beschäftigten
 ⊗ Planergänzungen: Mehrarbeit und Überstunden
 ⊗ Planänderungen: Schichtwechsel, Ar­beit an planfreien Tagen
 ⊗ Ankündigungsfristen, Zeit- und Gruppendruck
 ⊗ Gesundheitliche und soziale Folgen der Übergriffe
 ⊗ Erhöhte Schutzwirkung durch betriebliche Ver­ein­ba­rungen
 ⊗ Zwangsmaßnahmen gegen ge­setz- und vertragswidrige Übergriffe
   Referent: Tobias Michel


  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Pau­sen als Hebel zur Entlastung

gruen 28. – 30.10.2024 in Hessen | Biz Gladenbach
Pau­sen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihre Erholungswirkung aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pau­sen im Tagesabauf eingeschoben, wenn das Ar­beitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schlecht besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pau­sen. Deshalb empfielt die Ar­beitswissenschaft Ar­beit­ge­bern, geregelte Pau­sen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus vielerlei Gründen schwer. Also kümmert sich die In­ter­es­sen­ver­tre­tung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pau­sen für die Kolleginnen und Kollegen eine stärkende, entlastende Wirkung entfalten und erarbeiten uns Wege, bessere Pau­senregeln durchzusetzen.
 ⊗ Gesetzliche Pflichten der Ar­beit­ge­ber
 ⊗ Ar­beitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
 ⊗ Lage und Länge der Pau­sen
 ⊗ Pau­senräume als soziale Kristallisationspunkte
 ⊗ Bezahlte Pau­sen, Pau­sen als Ar­beits­zeit
 ⊗ Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Ar­beit­ge­bers
 ⊗ Mit­be­stim­mung der Pau­sen in den einzelnen Dienstplänen
   Referent: Tobias Michel


❍ Schicht­plan-Fibel extra – Bildungstage 2024
Konferenz zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in die betriebliche Schicht­planung
gruen 16. – 18.12.2024 Bielefeld | Biz Das Bunte Haus
Wir ordnen jüngste praxisrelevante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Ihren betrieblichen Alltagssituationen zu. Die grobe Analyse des betrieblichen Alltags im Licht der entsprechenden Urteile führt unweigerlich zu konkreten Handlungsoptionen der In­ter­es­sen­ver­tre­tung. So entsteht eine beachtliche Sammlung alltagstauglicher Lösungsvorschläge rund um Regelungsgegenstände der Ar­beits­zeit, welche die Durchsetzung geltender Bestimmungen wesentlich erleichtert.
 ⊗ Überblick: Ar­beits­zeitverteilung zum Schutz vor Überlastung
 ⊗ Gesundheitsschutz und Entlastung
 ⊗ Teilzeit entlasten, ohne andere zu belasten
 ⊗ Mitbestimmen als Daueraufgabe
 ⊗ Aktuelle Rechtsprechung
 ⊗ Betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung außerhalb der Ar­beits­zeit
 ⊗ Handlungsmöglichkeiten der In­ter­es­sen­ver­tre­tung
   Referent: Tobias Michel



Link und Lesezeichen: TVöD www.tvoed-intensiv.schichtplanfibel.de