1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.
2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.
3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
(LAG Niedersachsen — Urteil 29.04.2005 - 16 Sa 1330/04)
Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach §
87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine
Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine
Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen
Arbeitnehmern beachtet wird.
(LAG Hamm 26.5.2003 — 16 Sa 1455/02 = NZA-RR 2004, 24)
Leitsatz: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG bei der Erstellung von
Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen
Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens
verfügbaren Zeit.
Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf
beruht, dass andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte
Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb
für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
(BAG Beschluss vom 28.05.2002, 1 ABR 40/01)
Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die
Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer
Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.
(BAG 27.06.1989 - 1 ABR 33/88, ebenso 29.09.2004 - 5 AZR 559/03)
Das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und
der Pausen umfasst auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Schichtdauer.
(BAG 26.03.1991 - 1 ABR 43/90)
Leitsatz des Gerichts: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will.
(BAG, Beschluss 01.07.2003; Az: 1 ABR 22 /02)
Bei der beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber im Rahmen
des § 99 regelmäßig dem Betriebsrat nicht mitzuteilen, welche Schicht
der Arbeitnehmer wahrzunehmen, d.h. wie er im Dienstplan und damit in den Arbeitsablauf integriert werden soll.
(LAG Schleswig-Holstein vom 29.01.1987 - 4 TaBV 19/86 (NZA 1988 S. 68))
Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 .
(LAG Hamm, Beschluss 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12)
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen.
Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass alle Fragen der Schichtarbeit von
Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner
können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen,
denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die
Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen
Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.
Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat,
verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
(BAG 28.10.1986 - 1 ABR 11/85)
Dies wurde jedoch 8 Jahre später deutlich eingeschränkt:
"1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
a) Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit
und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen.
Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet
werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des
Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und
dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten […].
Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise
von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei
Schichtumsetzungen […].
Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf
eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden
einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien
und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen
Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen […]
b) Wird das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt, kann diese
vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten - in der Betriebsvereinbarung geregelten - Voraussetzungen
eine Maßnahme allein treffen kann.
Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz
beeinträchtigt werden. […]. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb
nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über
den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. […]"
(BAG 29.09.2004 - 5 AZR 559/03)
In einem Einigungsstellen-spruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen.
(BAG, Beschluss 09.07.2013, 1 ABR 19/12)
Ist die Festlegung der Arbeitszeiten durch die Dienstvereinbarung nicht
abschließend geregelt, unterliegt die Dienstplangestaltung dem
Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gem. § 40 Nr. 4 MVG-K. Eine
ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung in Kraft gesetzte Dienstplanregelung ist
unwirksam, wenn die fehlende Zustimmung nicht durch die Schiedsstelle ersetzt worden
ist.
(Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers e.V., 03.11.2003; Az.: 1 VR MVG 52/02)
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin festzulegen, sofern diese Festlegung nicht aufgrund von Grundsätzen der Dienstplanung erfolgt, die mit Zustimmung der Antragstellerin aufgestellt wurden, oder kein Fall des § 39 Abs. 5 MVG.K vorliegt.
(KGH.EKD Beschluss vom 24.01.2010 - I-0124/S20-10)
Leitsatz: Ist zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung einvernehmlich eine Regelung
über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über
den Zeitausgleich durch dienstfreie Arbeitstage getroffen und will die Leitung hiervon
abweichen, obliegt es ihr, Gründe insbesondere betrieblicher Art für eine
Änderung darzulegen.
(Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche
Hannovers e.V , 06.07.2000, Az.: 1 VR MVG 21/2000)
1. Ein Globalantrag - hier: alle Dienstpläne vorzulegen - ist zulässig, insbesondere
ist er hinreichend bestimmt, wenn er alle (denkbaren) Fälle umfasst.
2. Ein solcher Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn er einen oder mehrere Fälle
umfasst, in denen dem Begehren rechtlich nicht stattzugeben ist.
(KGH.EKD I-0124/H38- 03 5.8.2004 -)
[unbegründet war hier, die Vorlage nicht nur „rechtzeitig” sondern
8 Wochen vorher gerichtlich durchsetzen zu wollen]
Dienstpläne, für die die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1
Nr. 1 MAVO (Speyer) nicht vorliegt, dürfen nicht durchgeführt werden.
Ein Dienstgeber verletzt durch sein einseitiges Vorgehen das beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung.
(Nicht-amtlicher Leitsatz. Kirchliches Arbeitsgericht Mainz, Beschluss
vom 1. April 2007 — M 09/07 Sp)
1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erstreckt sich auch auf die Entscheidung,
ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden.
2. Deklariert der Dienststellenleiter in der Überstundenanordnung die Ableistung der Überstunden
als freiwillig, so wird damit der in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorausgesetzte kollektive
Tatbestand nicht in Frage gestellt.
3. Soweit Maßnahmen, die dem Katalog der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 BPersVG
unterfallen, die Regierungsverantwortung berühren, ist das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung
nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG analog anzuwenden.
Aus der Begründung:
ee) Verfassungsrecht gebietet es nicht, die Mitbestimmung auf die zeitliche Lage
der Mehrarbeit oder Überstunden zu beschränken. Das demokratische Prinzip
verlangt nicht, Mitbestimmungs-tatbestände restriktiv zu interpretieren. Soweit
die Regierungsverantwortung berührt ist, ist dem nicht durch Ausschluss, sondern
durch Einschränkung der Mitbestimmung nach den Regeln zur Verantwortungsgrenze
Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7 ff. Beschluss
vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 5;
Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 49 f.). Dies ist hier möglich, wie weiter unten aufzuzeigen sein wird.
ff) An seiner entgegenstehenden, in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten
Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001
(a.a.O.) zu erkennen gegeben hat, nicht länger fest.
(BVerwG vom 30.06.2005 - 6 P 9/04)
1. Die Begriffe „Überstunden” und „Mehrarbeit” in
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NWPersVG)
folgen grundsätzlich dem Verständnis
in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des „kollektiven Tatbestands”
auch dann greifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet.
3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des
Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen,
welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.
Soll die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden, welche die
individuelle Schichtfolge und damit Beginn und Ende der Arbeitszeit der von dem
Dienstplan betroffenen Beschäftigten weitgehend festlegt, so ist der Personalrat zu
beteiligen.
(BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 - 6 P 29/8)
Leitsatz: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung
von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen
Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens
verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten
Arbeitsbelastung, die darauf beruht, daß andere nach einem Jahresschichtplan
für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht
anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01
Interessenvertretung kann schon bei Einstellung widersprechen
Will ein Arbeitgeber jemand mit einer anderen Arbeitszeit als der mit dem Betriebsrat
vereinbarten einstellen, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. i Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die Einstellung gegen ein
Gesetz und der Betriebsrat kann schon die Einstellung selbst verweigern (§ 99, Abs.
2 Nr. 1).
(LAG Baden-Württemberg vom 20.05.1999 - 19 TaBV 4/98)
Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages als Ausgleich für
Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht
(§ 87 Abs. 1 Nr. 3). Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht entgegen.
Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat
einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine grobe Pflichtverletzung des
Arbeitgebers voraussetzt.
(LAG Köln, Beschluss 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97)
Ersatzruhetage gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG können auch durch
einen Schichtplan „gewährt“ werden, ohne ausdrücklich als
solche bezeichnet zu sein.
(Orientierungssatz BAG Urteil 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen nicht nur darüber, ob im Betrieb
überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und nicht nur
darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch
darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht
arbeiten sollen.
(BAG 31.01.1989 — 1 ABR 69/87)
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn
der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten
ersatzlos streichen will.
(BAG 01.07.2003 — 1 ABR 22/02 = DB 2004, 607 = NZA 2003, 1209)
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist.
(BAG Beschluss vom 17.11.98, 1 ABR 12/98)
Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig
entschieden, daß die Änderung von Dienstplänen für die
Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so
verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem
Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des
Betriebsrats ändert.
Auch solche Änderungen von Dienstplänen, die im Interesse der
medizinischen Versorgung der Patienten kurzfristig erforderlich werden, können in
einer Betriebsvereinbarung vorab geregelt werden. Eine solche Regelung kann auch zum
Inhalt haben, daß der Arbeitgeber bei kurzfristig notwendig werdenden
Änderungen eine - gegebenenfalls vorläufige - einseitige Regelung treffen
kann. Auch mit einer solchen Regelung wird dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bei der Änderung von Dienstplänen Genüge getan.
(BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 2. Instanz: LAG Hamm)
Leitsätze (nicht amtlich):
1. Ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Differenz zwischen der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit pro Woche (40 Stunden) und der tariflichen
Arbeitszeit (36 Stunden) durch Freischichten auszugleichen ist, so verstößt die
vom Arbeitgeber angebotene und mit einzelnen Arbeitnehmern vereinbarte Abgeltung der
Freischichten in Geld gegen die Betriebsvereinbarung.
2. Individualrechtliche Vereinbarungen darüber, dass Freischichtguthaben ganz oder
teilweise in Geld abzugelten sind, verstoßen gegen die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Die Arbeit an den
eigentlich freien Tagen ist eine vorübergehende Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit.
3. Die Abgeltung von Freischichtguthaben in Geld kommt der Wiedereinführung der
40-Stunden-Woche durch die Hintertür gleich. Sie verstößt auch gegen das
Günstigkeitsprinzip.
4. Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, den
Freizeitausgleich in Geld abzugelten.
(ArbG Arnsberg, Beschluss vom 16.08.1995 - 3 BV 6/95)
Im Dienstplan ausgewiesene freie Tage lassen sich im Wege der einstweiligen Verfügung verteidigen.
(ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989)
Einer Krankenschwester (Teilzeit mit 75%) war mitgeteilt worden, dass die HNO-Station, auf
der sie tätig war, zwischen dem 22.12.1989 und dem 08.01.1990 geschlossen werden soll.
Ihr Dienstplan sah vom 23.12. bis zum Jahresende keinen Dienst vor. Sie plante mit ihrem
Ehemann einen Urlaub in der Schweiz. Am 20.12. bekam die Krankenschwester von der
Pflegedienstleitung die Anweisung, vom 23.12. bis zum 27.12.1989 auf der Chirurgischen
Klinikstation 1a Dienst zu tun. Das Arbeitsgericht erließ ohne mündliche
Verhandlung eine einstweilige Verfügung, Freizeit vom 23.12. und dem 02.01. zu
gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde dem Krankenhaus ein Zwangsgeld bis
zur Höhe von 5000 DM angedroht.
(ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989)
Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen
Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder
unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit
gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
(BAG, Urteil vom 07.06.1989, 7 AZR 500/88, zu BetrVG § 37 Abs 2, BGB § 616 Abs 1,
BetrVG § 37 Abs 3)