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Frei & Ersatz

UrteilFreizeitausgleich binnen einer Frist

BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
Nach § 17 Abs. 5 BAT sind Überstunden grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats in Freizeit abzugelten. Der Angestellte hat andernfalls anschließend Anspruch auf Überstundenvergütung. Allerdings kann der Arbeitgeber - mit Einverständnis des Angestellten - auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums mit befreiender Wirkung bezahlte Freizeit gewähren.
(BAG, Urteil vom 07.12.1982, 3 AZR 1218/79).

UrteilKein Freizeitausgleich an freien Tagen

(zu Manteltarifvertrag in einer Klinik): Die Beklagte hat der Klägerin keinen Freizeitausgleich gewährt, indem sie Werktage, an denen die Klägerin laut Dienstplan ohnehin frei hatte, als Ausgleichstage bezeichnet hat.
Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten.
Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (BAG vom 17.03.2010, 5 AZR 296/09, AP Nr. 35 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG vom 11.02.2009, 5 AZR 341/08, AP Nr. 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG vom 09.07.2008, 5 AZR 902/07, a. a. O.).
An den Tagen, die die Beklagte als Freizeitausgleichstage bezeichnet hat, war die Klägerin nach der Dienstplaneinteilung ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie konnte damit auch nicht von einer Arbeitsverpflichtung freigestellt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht, dass der jeweilige Werktag rechnerisch mit einer Sollarbeitszeit belegt war, sondern die Einteilung der Klägerin in den Dienstplänen.
(LAG Niedersachsen Urteil 03.06.2014 - 15 Sa 967/13)

 

UrteilNicht einseitig: „Bei uns gibt es nur Freizeitausgleich, keine Bezahlung!“

Leitsatz: Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.
(BAG, Urteil vom 18.09.2001, 9 AZR 307/00)

 

UrteilSchadensersatz statt Freizeitausgleich

Hat der Arbeitgeber nach dem anzuwendenden Tarifvertrag für Überstunden innerhalb einer bestimmten Frist Freizeitausgleich zu gewähren und gewährt er nicht zeitgerecht diesen Freizeitausgleich, so kann dieser Anspruch erlöschen. An seine Stelle tritt jedoch ein Verzugsschadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber dies zu vertreten hat. Muss der Arbeitgeber von sich aus innerhalb einer im Tarifvertrag bestimmten Frist den Freizeitausgleich gewähren und erfolgt dies nicht, ist der Anspruch erloschen und eine Gewährung nicht mehr möglich. Hat der Arbeitgeber diese infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten, tritt an die Stelle des ursprünglichen Freizeitausgleichs als Schadenersatzanspruch ein Freizeitanspruch (Ersatzfreizeitanspruch) in gleicher Höhe.
(BAG, 04.05.1994 — 4 AZR 418/93)

 

UrteilFreizeitausgleich im Krankheitsfall

Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.
(BAG, 7. Senat am 04.09.1985, 7 AZR 531/82)

1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

 

UrteilFreizeitausgleich darf zerstückelt werden

Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden muss nicht ohne weiteres für volle Tage gewährt werden. Er dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht und nicht bezahlt erhalten hat. Da der Freizeitausgleich kein Erholungsurlaub ist, kann er weitergehend aufgeteilt werden. Kann der Arbeitgeber einseitig zum Ausgleich von Überstunden Freizeitausgleich gewähren, muss er bei der erforderlichen Interessenabwägung nach § 315 BGB prüfen, welche Vorteile die Arbeitnehmer bei einer Freistellung für volle Arbeitstage haben, welche Nachteile ihnen bei einer stundenweisen Freistellung entstehen und inwieweit betriebliche Interessen durch die verschiedenen Möglichkeiten des Freizeitausgleichs berührt sind.
(BAG, an 17.01.1995, 3 AZR 399/94)

 

UrteilFreizeitausgleich für Sonntagsarbeit bleibt unbezahlt

1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).
2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT.
(LAG Köln, 29.01.2003, 7 (13) Sa 710/02)

 

UrteilErsatzruhetag am sowieso freien Samstag

Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
(Der arbeitsfreie Samstag bei einer 5-Tage-Woche kann ein solcher Ersatzruhetag für Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.)
(BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)

 

UrteilErsatzruhe kann zusätzlich sein, muss aber nicht

Aus der Begründung: Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 124; 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - AP ArbZG § 11 Nr. 3 = EzA ArbZG § 12 Nr. 1; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - AP MTArb § 15 Nr. 1; ebenso die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Wank 12. Aufl. § 11 Ar-bZG Rn. 3; HWK/Schliemann 5. Aufl. § 2 EFZG Rn. 13; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 11 Rn. 30 f.; aA Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 11 Rn. 6a). Dass er einen solchen Ersatzruhetag nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums erhalten hätte, hat der Kläger nicht behauptet.
(BAG, Urteil 19.09.2012 - 5 AZR 727/11)
Ein Ersatzruhetag für eine Frühschicht am Ostersonntag kann auf einen Tag gelegt werden, an dem die/der Beschäftigte ohnehin nicht arbeiten müsste. Denn der Freizeitausgleich an einem Werktag hat nur den Zweck, dem Arbeitnehmer einen unbezahlten Ruhetag zu verschaffen.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2005, Az.: 4 Sa 276/05)

 

UrteilFeiertag fällt in das dienstplanmäßige Frei

Leitsatz: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist. Muss der Angestellte an einem Wochenfeiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, dienstplanmäßig arbeiten, entsteht somit außer dem Anspruch auf Vergütung (§26 BAT) und dem Anspruch auf Zeitzuschlag (§35 Abs. 1 Satz 2 Buchst c Doppelbuchst. aa BAT) kein weiterer Anspruch.
[BAT § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v. H.,]
(BAG Urteil vom 21.03.2002 — AZR 194/01)

 

Urteil„Unausgewiesene“ Ersatzruhetage

Ersatzruhetage gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG können auch durch einen Schichtplan „gewährt“ werden, ohne ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein.
(Orientierungssatz BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)

 

UrteilErst frei, dann arbeiten!

Leitsatz: Das Sonntagsbeschäftigungsverbot entfällt nach § 8 Abs. 4 MuSchG nur dann, wenn der Arbeitgeber die vorgesehene 24stündige Ruhezeit vor Heranziehung zur Sonntagsarbeit gewährleistet.
(BAG Urteil vom 12.12.1990 - 5 AZR 16/90)

Urteil