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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Abs. 1 - Beschäftigte und Arbeitgeber

Zu Abs. 1 Satz 1

Beschäftigte genannt
»Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer« ist nicht nur sperrig zu lesen. Der Begriff ist schief, denn die Beschäftigten geben ihre Arbeitskraft und im Gegenzug nehmen sie die Vergütung. »Beschäftigte« ist ein geschlechtsneutrales Wort.
Zur Abgrenzung des Arbeitnehmer-Begriffs in § 5 Abs. 1 BetrVG, ebenso etwa § 4 Abs. 1 BPersVG gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Der Begriff »Dienstnehmer« verschwindet zunehmend.
In den Bestimmungen für kirchliche Einrichtungen verwenden diese hartnäckig »Mitarbeitende« und »Dienstgeber«. Doch überall greift das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

§ 611a BGB

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. […] Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. […]

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Bei der Formulierung einer betrieblichen Vereinbarung kann zu Beginn auf den Begriff »Beschäftigte« geschwenkt werden –
»Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne § 5 BetrVG / §  4 PersVG / Mitarbeitende im Sinne § 2 MVG.EKD / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne § 3 der MAVO).«
Arbeitgeber
Oft ist der Arbeitgeber eine juristische Person, eine Gesellschaft (GmbH) oder Stiftung. Dann spricht man von »Arbeitgeberin«.
Arbeitgeber wenden sich an die »Lieben Mitarbeiter«, um zu betonen, dass alle an einem Strang ziehen oder im selben Boot sitzen. Im Umgang miteinander verwenden Gewerkschafter:innen »Kolleginnen und Kollegen«. Dies schließt die Arbeitgeber aus.
Mitglied ... ist

Der unorganisierte Arbeitgeber

Manche Arbeitgeber organisieren sich selbst nicht zusammen mit anderen und gegen die Gewerkschaften. Gut so!
Einige wollen alleingestellt mit ver.di keinen Anwendungstarifvertrag unterzeichnen. Nicht so gut! Der könnte so kurz und klar sein: »Der TVöD ist in seiner jeweils aktuellen Fassung oder den ihn ersetzenden Fassungen anzuwenden.«
Dann müssen deren einzelne Beschäftigten über den Arbeitsvertrag tarifvertragliche Errungenschaften in Bezug nehmen und Besserstellungen vereinbaren. Sie schaffen so einen persönlichen Geltungsbereich.
»[Rn 18] Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich [...] um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen ist. [...]
[Rn 22] Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Letztere haben nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, Vorrang vor den tariflichen Regelungen. Damit beschränkt sich die Wirkung der Bezugnahmeklausel auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags [...]
[Rn 33] Tarifverträge stellen einen in einer spezifischen Verhandlungssituation gefundenen Verhandlungskompromiss dar [...] . Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt. Die Richtigkeitsgewähr beruht auf dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die tarifschließenden Parteien. Sie entfällt, wenn eine einzelne Bestimmung aus diesem Gesamtwerk herausgenommen wird [...].«
BAG Urteil 02.07.2025 – 10 AZR 162/24
Häufig lesen wir im Arbeitsvertrag, die Arbeitgeberin würde sich an den Tarifvertrag »anlehnen«. Da möchte sich ein Schlaumeier in der Personalabteilung die Rosinen aus den Verträgen herauspicken. Doch das gelingt nur, wenn Gesamtregelungen etwa zur Arbeitszeit und deren Vergütung, zur Jahressonderzahlung oder zur Altersvorsorge vereinbart werden.
»[Rn 28] Der Durchführung eines Gesamtvergleichs steht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 3 TVG (‚Regelungen‘) entgegen, der nicht auf eine Gesamtregelung oder einen Tarifvertrag abstellt [...] . Abweichende Abmachungen sind danach nur zulässig, ‚soweit‘ sie ua. eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt deshalb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden Regelungen, sondern vielmehr nur der einander entsprechenden Teile, dh. Sachgruppen, an. Im Übrigen wäre ein Gesamtvergleich mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar.[...].
[Rn 31] Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen [...].
[Rn 37] Vielmehr hängt die Beurteilung, ob eine kürzere oder längere Arbeitszeit günstiger ist, immer auch davon ab, welche Gegenleistung der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung erhält.«
BAG Urteil 15.04.2015 – 4 AZR 587/13
Betriebsräte können die Gewerkschaften nicht ersetzen. Angebliche »Haustarifverträge« zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bleiben allenfalls bloße Regelungsabreden ohne direkte Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse. Regelt eine Betriebsvereinbarung, es solle »der Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung« greifen, wirkt dies tatsächlich allenfalls für die derzeitige Fassung.
»Solche dynamischen Blankettverweisungen sind grundsätzlich unzulässig [...]. Die Betriebspartner entäußern sich durch eine dynamische Blankettverweisung ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis. Sie können sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, daß sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überlassen. Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben, das schließt grundsätzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb die Regelung gelten soll, die in einem künftigen Tarifvertrag getroffen wird. Es handelt sich dabei letzten Endes um einen unzulässigen Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung. Anders als die Übernahme bestehender, konkreter Regelungen eines Tarifvertrages ist die vorherige Unterwerfung unter künftige Regelungen mit den Funktionen des Betriebsverfassungsrechts unvereinbar [...].«
BAG Beschluss 23.06.1992 – 1 ABR 9/92
§ 40 BT-K
§ 40 BT-B

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,

d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerin­nen/Arbeit­nehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitneh­merinnen/Arbeit­nehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Getungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonal­vertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitneh­merinnen/Arbeit­nehmer beschäftigen,

f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,

g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeber­verbandes Bayern,

h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Ge­sund­heits- und Kran­ken­pflege, Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärin­nen/Volontäre und Praktikantin­nen/Praktikanten,

i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,

k) (aufgehoben)

l) Leiharbeitnehmerin­nen/­Leih­arbeit­neh­mer von Per­so­nal-Ser­vice-Agen­tu­ren, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchester­musike­rin­nen/­Or­ches­ter­mu­siker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:

1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/­Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungs­werkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnen­plastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmasken­bildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterin­nen/­Bühnen­arbeiter sowie Kosmeti­kerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneide­rinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchester­wartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffen­meisterinnen/Waffenmeister.

3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Be­leuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewand­meisterinnen/Gewandmeister, Requisiten­meisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seiten­meisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungs­technikerinnen/Veranstaltungs­techniker.

4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.

o) Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Bundespolizei,

p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäfts­besorgungsvertrages tätig sind,

q) Beschäftigte im Bereich der VKA, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,

r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,

s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studen­tische Hilfs­kräfte und Lehrbeauf­tragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

t) Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens.

Niederschriftserklärung 1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
Niederschriftserklärung 2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.

(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich

a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder

b) des TVöD einzubeziehen.


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