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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier ZwölfStunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 4

Zu unmöglichen Pausen

... kann ...abgewichen werden.
Manch Arbeitgeber macht sich wieder und wieder strafbar, weil er gesetzliche Pausen nicht gewährt. Dafür droht ihm bis zu einem Jahr Gefängnis.
Also lohnt ein Blick nach § 7  Abs. 2 ArbZG :
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, [...]
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, [...]

● § 6 Abs. 4 TVöD öffnet diesen Weg: Auf Grund des Tarifvertrags kann eine betriebliche Vereinbarung regeln.

● § 4 ArbZG verlangt in Satz 3 spätestens alle sechs Stunden eine komplette Pause.

● Der Arbeitgeber meint, er könne sie nicht gewähren, weil die Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen das nicht zulassen.


Interessenvertretung                Kopie: Personalleitung

Pausen
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ihr bestimmt mit, wie der Arbeitgeber die Unterbrechungen unserer Arbeitsleistung organisiert. In unserem Bereich stehen Arbeitsunterbrechungen oft unter der Auflage, uns fortwährend zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten.
Denn unsere Pausen (§ 4 ArbZG) müssen an die Bedarfe der Patienten / Bewohner angepasst werden.
Genau das gibt Euch § 7 Abs. 2 nr. 3 ArbZG frei.
Die gesamte Arbeitszeit (Beginn bis Ende der Schicht) ist so als Arbeitszeit zu dokumentieren. Der Schutz unserer Gesundheit wäre dann noch durch »entsprechenden Zeitausgleich« zu gewährleisten. Bitte werdet initiativ!
Schlagt dazu eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung vor im Rahmen des § 6 Abs. 4 TVöD
Bitte informiert uns zeitnah, wer wann und wie unsere Pausen der Eigenart unserer Tätigkeit entsprechend organisiert.
Liebe Grüße
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● Muster einer Betrieblichen Vereinbarung


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