Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schicht- arbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 5

Eine Dich verpflichtende Anordnung von Überarbeit setzt voraus -
 ❍  eine Begründung
 ❍  welche die betriebliche Alternativlosigkeit dieser Maßnahme belegt
 ❍  die Rücksprache mit Dir, ob das in die Lebensplanung passt (billiges Ermessen)
 ❍  die Erfüllung der schutzgesetzlichen Vorgaben
 ❍  die Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung