(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 1Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Arbeitszeitkorridor: für tägliche Schwankungen mit individuellen Freiheitsgraden bezüglich der Arbeitzeit-Dauer.
Rahmenzeit: für saisonale Schwankungen der betriebsüblichen Zeiten.
Jeweils handelt es sich um recht spezielle Gleitzeitregelungen. Wird eine davon
vereinbart, sind zunächst die Folgen des
§ 7 Abs. 8 Buchst. a und b TVöD zu
beachten. Sie sind meist unerwünscht.
Solche Folgen vermeiden die am 01.08.2005 »bestehenden« (Protokollerklärung zu
Abschnitt II) und allen anderen Gleitzeitregelungen (Protokollerklärung zu § 6).
Siehe dann
§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 TVöD und diedarauf folgende Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10.