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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

§ 45 BT-K
§ 45 BT-B

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