Hinweis des Bearbeiters
zur Rufbereitschaft
Die Zeiten der Rufbereitschaft sind keine »keine Freizeit […] im eigentlichen Sinn«, sondern
Beschäftigung durch den Arbeitgeber, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Keine Freizeit
»Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet [...]. Damit stellt sie keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar. Dass dies auch die Tarifvertragsparteien so sehen, folgt bereits daraus, dass der Rufbereitschaft leistende Arbeitnehmer für diese eine tägliche Pauschale erhält (§ 8 Abs. 3 TVöD-K).«
BAG Urteil 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
Wer sich am Sonn- oder Feiertag für den Arbeitgeber an einem nahen Aufenthaltsort bereit halten muss, wird »beschäftigt« und hat deshalb gemäß
§ 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einem Ersatzruhetag.
Dennoch: Soweit die Zeit nicht durch eine Inanspruchnahme abgebrochen wird, handelt es sich um eine gesetzliche Mindestruhezeit. Nach einem Abruf beginnt mit der Heimkehr ein neuer Anlauf für eine Ruhezeit.
auf Abruf
Die Beschäftigten sind wohl nicht erpicht darauf, für diesen Zweck ein Extra-Mobiltelefon vom Betrieb gestellt zu bekommen. Darum stellen sie für die Zeilt der Rufbereitschaft mit ihrer privaten Handynummer ihre Erreichbarkeit sicher. »Ich bin bei meinem Smartphone; Sie erreichen mich unter dieser Nummer.«
Doch diese Nummer soll nur diesem einen Zweck dienen (informationelle Selbstbestimmung). Sonst darf der Betrieb sie nicht dauerhaft speichern. Nach Beendigung der Rufbereitschaft kann sie gelöscht oder geschwärzt werden.
Kontaktdaten
»Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
... Der Begriff der Erforderlichkeit in diesem Sinne bedeutet nicht, dass die Daten für den/die Arbeitgeber/in unverzichtbar sein müssen (BAG 22.10.1986, 5 AZR 660/85). Ausreichend ist, wenn der/die Arbeitsgeber/in ohne ihre Kenntnis oder Nutzung im konkreten Einzelfall eine legitime Aufgabe nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.«
LAG Thüringen Urteil 16.05.2018 – 6 Sa 442 /17 und 6 Sa 444/17
Verlangt der Arbeitgeber die Erreichbarkeit in der Freizeit oder sogar während des Urlaubs?
»Eine Heranziehung des Angestellten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stellt einen Eingriff in die Freizeitgestaltung dar, den die Tarifvertragsparteien als nicht mehr vom Tarifgehalt abgedeckt und daher gesondert vergütungspflichtig ansehen. Dieser Eingriff ist durch den Fortschritt der Technik nicht entfallen«
BAG Urteil 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 zu § 15 Abs. 6b BAT
Geschäftsführung Kopie: Datenschutzbeauftragte, Interessenvertretung
Löschen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihnen unsere privaten Telefonnummern nur überlassen, um Ihnen unserer Erreichbarkeit im Zuge von Rufbereitschaften zu erleichtern.
Sie aber haben unsere Telefonnummern gesammelt und eingesetzt, um etwa die Folgen der gewöhnlichen betrieblichen Unterplanungen aufzufangen. Diese Zweckentfremdung verstößt gegen Artikel 5 DSGVO. Wir fordern Sie deshalb auf, die Speicherungen zu löschen. Bitte bestätigen Sie uns dies.
Wir stellen es Ihnen frei, unsere postalische oder ersatzweise E-Mail-Adresse anzulisten. Denn diese erfüllen den Zweck
der Erreichbarkeit in Notfällen. Mit der Datenminimierung begrenzen wir zugleich den Eingriff in unser Privatleben.
Mit freundlichen Grüßen
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