(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
Nachtarbeit belastet!
Artikel 8 der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ist rigoros:
»Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit:
a) die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt
acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet;
b) Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder
einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung
verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während
dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht
Stunden arbeiten.
Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder vonTarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit
besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und
geistigen Anspannung verbunden ist.«
Die »Sozialpartner« Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung sollten also beim Arbeitgeber auf eine solche Vereinbarung drängen.