Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zu Nachtarbeit

Nachtarbeit belastet!
Artikel 8 der linkRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ist rigoros:
»Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:
a) die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet;
b) Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.
Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder vonTarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und geistigen Anspannung verbunden ist.«
Die »Sozialpartner« Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung sollten also beim Arbeitgeber auf eine solche Vereinbarung drängen.