(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(1)1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
A 0 bis 10 v.H. 15 v.H.
B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H
C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.
D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.
2Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der
Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal
dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als
im Kalendermonat Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 5 v.H.
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
(3) 1Für die Beschäftigten gemäß § 45 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G. 2Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig
geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden
(BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18).
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit
(BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08).
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden,
gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21), der Jahressonderzahlung (§ 20) und in das LOB-Gesamtvolumen (
§ 18) ein (
LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06).
Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.