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Abschnitt II Arbeitszeit

Anhang zu § 9

Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen

A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister

1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.


B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen

(1) 1Für Beschäftigte in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht uner- heblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

(1a) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
- bis zum 31. Dezember 2025 48 Stunden,
- ab dem 1. Januar 2026 46 Stunden und
- ab dem 1. Januar 2027 44 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden bis zum 31. Dezember 2025 zu 50 Prozent und abweichend von § 9
- ab dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2027 zu 64,29 Prozent
als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Zur Berechnung eventuell anfallender Zeitzuschläge und der durchschnittlichen Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten gemäß Satz 3 werden die Stunden eines Dienstes in vollem Umfang herangezogen. 7Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

(2) 1Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. 2Gemäß § 7 ArbZG kann ab 1. Januar 2026 durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung eine tägliche Höchstarbeitszeit unter Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden eingeführt werden, wenn die Vollarbeitszeit innerhalb der Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit neun Stunden regelmäßig nicht überschreitet und durch besondere Maßnahmen (insb. Sicherstellung ausreichender Ruhephasen und Bereitstellung gesonderter Ruheräume) vor Einführung sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. 3Die Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung hat Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Arbeitszeit sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere durch eine jährlich durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG zu enthalten. 4Der Arbeitgeber hat vor Einführung einer über Satz 1 hinausgehenden täglichen Höchstarbeitszeit durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG (einschließlich arbeitsmedizinischer Aspekte) die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung und etwaige Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. 5Die Vereinbarung einer über Satz 1 hinausgehenden täglichen Höchstarbeitszeit gemäß Satz 2 bedarf der Einwilligung der/des Beschäftigten in Textform.
6Die/der Beschäftigte kann die Einwilligung in Textform mit einer Frist von sechs Monaten, in dringenden Fällen mit einer Frist von zwei Wochen, widerrufen. 7Eine Maßregelung für den Fall, dass die/der Beschäftigte ihre/seine Einwilligung nicht erklärt oder diese widerruft, ist ausgeschlossen.

(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.

(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V (VKA), auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.

Hinweis auf § 9

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur vermehrten Schuld

Zu Bereitschaftszeit

in deren Tätigkeit regelmäßig ... Bereitschaftszeiten fallen
Bereitschaftszeiten entstehen tatsächlich, sie fallen unwillkürlich. Der Arbeitgeber ordnet sie nicht an, darum kann die betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) schwer mitbestimmmen, ob oder wie sie fallen.
Bereitschaftszeiten gehören – ganz anders als Bereitschaftsdienst – in die regelmäßige Arbeitszeit. Es handelt sich um eine besondere Form von Arbeitsbereitschaft. Zwingende Voraussetzung ist, dass über erhebliche Zeitspannen hinweg »die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen«.

● Bereitschaftszeit verlängert – wie Bereitschaftsdienst – die Gesamtzeit der geforderten betrieblichen Anwesenheit.

● Bereitschaftszeit verlängert – anders als Bereitschaftsdienst – die regelmäßige wochendurchschnittliche Zeitschuld.

● In Bereitschaftszeiten kommt – anders als beim Bereitschaftsdienst – keine zusätzliche Vergütung hinzu (abgesehen von gelegentlich ein paar Zeitzuschlägen).

→ Mit Bereitschaftszeit verschiebt der Arbeitgeber also sein Risiko bei schwankendem Arbeitsanfall auf die Beschäftigten.

Unverändert bleibt es beim Anspruch, die Schichten höchsten auf fünf Kalendertag in einer Kalenderwoche verteilt zu bekommen (§ 6 Abs. 1).
Unverändert bleibt es bei der Pflicht des Arbeitgebers, spätestens alle sechs Stunden eine gesetzliche Pausen zu gewähren (§ 4 Satz 3 ArbZG).
Unverändert bleibt es bei der Grenze des Arbeitgebers bezüglich der werktäglichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG). Erst der TVöD öffnet dies.
Verwirrend ist die Formulierung: »Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet«. Wird Bereitschaftszeit außerhalb des Tarifs (AT) abgefordert und geleistet?
§ 6 Abs. 5 begründet selbst keine Pflicht zur Leistung von Bereitschaftszeit. In § 9 fehlt dazu eine eindeutige Formulierung. Deshalb bleibt unsicher, ob der Arbeitgeber zunächst eine individualvertragliche Abrede zum Arbeitsvertrag braucht, um Bereitschaftszeit abzufordern. Liegt eine Vereinbarung vor, gehören Bereitschaftszeiten zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – etwa im Sinne § 8 TzBfG.
Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten

● Arbeitschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit aufzeichnen (geeignete Organisation gemäß § 3 Abs 2 ArbSchG).

● Vertragsrechtlich (schuldrechtlich) muss der Arbeitgeber die davon abweichende Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit aufzeichnen. Es handelt sich um eine künstliche Dauer.

Der TVöD regelt in § 9 und in dessen Anhang schutzrechtliche und schuldrechtliche Pflichten und Ansprüche. Er unterscheidet dabei von den Bereitschaftszeiten – abweichend vom EU-Arbeitszeitrecht – die weitere Kategorie »Vollarbeit«. Das frühere EU-Mitglied Großbritannien und Deutschland haben sich jahrelang in der EU vergeblich bemüht, zwischen das Gegensatzpaar Arbeitszeit und Ruhezeit einen Graubereich für »Bereitschaftsdienst Ruhezeit« einzuführen. Noch gilt schutzrechtlich: »Bereitschaftsdienst ... in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung ... ist insgesamt als Arbeitszeit ... anzusehen« (EuGH 03.10.2000 SIMAP C-303/98).
Im Sinne des TVöD enthalten Bereitschaftszeiten überwiegend Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber auch Zeiten mit Arbeitsleistung. Die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Zu den Anteilen der Vollarbeit trifft der TVöD keine Abgrenzung. Es handelt sich nicht um Bereitschaftszeiten. Es handelt sich wohl um Zeiten, in denen der – durchschnittliche – Anteil mit Arbeitsleistung überwiegt. Dass diese Anteile innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ausdrücklich nicht »gesondert ausgewiesen« werden, stellt die Auslastungsbeurteilung vor eine gewaltige Herausforderung.
Mit Zeitzuschlägen
»[Rn. 10] Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird.«
BAG 28.07.2010 – 5 AZR 342/09

Optionen der Bereitschaftszeit

Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen schreibt die Form einer Betriebs- / Dienstvereinbarung vor, falls

● Beschäftigte im Rettungsdienst damit belastet werden und

● Schichtlängen über 12 Stunden hinausgeschoben werden.

länger und mehr

Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung
§ 7 Abs 1 ArbZG öffnet / durchlöchert den Gesundheitsschutz für Wagnisse und Zumutungen – in »einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung«.
Der TVöD verschiebt die Grenze des Zulässigen ohne selbst viel auszugestalten. Er überträgt (»auf Grund eines Tarifvertrags«) stattdessen jede weitergehende Öffnung auf die Betriebsparteien und verlangt die Form einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung. Ein Gedanke dabei war wohl: Die gesetzliche Interessenvertretung kann betriebsnah für den besten Schutz sorgen.
Das Arbeitszeitmodell, die Dauer der Schichten und deren Verteilung, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung. Eine mögliche Form ist der Abschluss von betrieblichen Vereinbarungen. Das Arbeitszeitgesetz gibt in § 7 bereits vor, es ist eine formelle Betreibs- / Dienstvereinbarung zu schließen. Denn es werden so Ansprüche und Pflichten für einzelne Beschäftigte begründet.
Die betriebliche Interessenvertretung kann nur innnerhalb des gesetzlich und traifvertraglich gesteckten Rahmens eine betriebliche Vereinbarung aushandeln.
💡 Siehe zur Grenzüberschreitung LAG Niedersachsen Beschluss 19.12.2017 – 10 TaBV 108/16
Die betriebliche Interessenvertretung muss dabei nicht den äußersten Rahmen des Zulässigen ausschöpfen!

Fraglich ist zunächst, was bei einer Vereinbarung über die Ausdehnung der Zumutungen gemäß § 7 ArbZG im Streifall durch Spruch der Einigungsstelle gegen eine Betriebspartei durchgedrückt werden könnte. Zu den erzwingbaren Regelungsgegenständen gehören

●   Beginn und Ende der XXL-Schichten

●   Beginn und Ende der gesetzlichen Pausen spätestens nach jeweils sechs Stunden Arbeitszeit, unter welcher Bezeichnung sie auch daherkommt

● Verteilung auf die Wochentage

Der TVöD verlängert selbst weder die werktägliche noch die wochendurchschnittliche Arbeitszeit, ob Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit oder Erhöhungsstunden. Er lässt dies alles nur zu durch eine »kann-Regelung«.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG deckt ausschließlich die »vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit« ab. Nicht betriebsübliche Arbeitszeit wird dadurch nicht umfasst. Arbeitsgerichte behandeln Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als vorübergehende regelmäßige Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit im Rettungsdienst oder Erhöhungsstunden sind keine betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne des TVöD. Sie wird einigen Beschäftigten und nur dienstplanmäßig abgefordert. Dochh springen Arbeitsrechtler/innen über diese Hürde und gehen davon aus, auch Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienste gehören irgendwie zur betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des BetrVG. So ist die Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft der Mitbestimmung unterworfen. Sogar die Verlängerung der festgelegten Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft könnten selbst durch weitere Stunden verlängert werden – nach Zustimmung durch den Betriebsrat.
Die »Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit« oder »Verkürzung der werktäglichen Ruhezeit« tauchen nicht in den zwingenden Regelungsgegenständen der Mitbestimmung auf. Deshalb sind sich die Kommentare hier einig: Es handelt sich um eine tarifvertragliche Öffnung für Regelungsgegenstände einer freiwilligen Vereinbarung (etwa über § 88 BetrVG); die sind nicht in einer Einigungsstelle erzwingbar.
Als Regelungsgegenstände kommen hier zunächst in Frage:

●   die Vereinbarung (§ 2 Nummer 8 NachwG) der mindestens elf-stündigen Ruhezeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG) nach der letzten Arbeitsstunde und noch innerhalb des indivduellen, 24-stündigen Werktags; die werktägliche Ruhezeit liegt innerhalb dieses Werktags, nach dessen letzten Arbeitsstunde und schließt mit dem Werktag noch innerhalb dessen 24 Stunden ab. Wir verwechseln nicht diese tägliche Ruhezeit mit einer – denkbaren – Ersatzruhezeit an einem anderen Werktag, anlässlich einer Kürzung der eigentlichen werktäglichen Ruhezeit. Der TVöD verhält sich zur Ruhezeit nicht. Die generelle Öffnung durch § 6 Abs. 4 verfängt sich regelmäßig in den engmaschigen Vorbedingungen des § 7 Abs. 2 ArbZG.

●   Die Beschränkung der Dauer von Nachtschichten auf acht Stunden (Artikel 8 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) fällt solange weg, wie weder eine erhebliche körperliche noch geistige Anspannung am Arbeitsplatz zu erwarten ist.

●   Der Beginn und die Länge der schutzrechtlichen Ausgleichszeiträume gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG ist festzulegen (vier Wochen oder ein Kalendermonat).


Andere Regelungsgegenstände kommen wohl hinzu

●   Behandlung von Wünschen bei Schichtfolgen

●   Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Überlastung durch XXL-Schichten

●   Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (geeignete Organisation gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG).


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