(7) 1Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. 2Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. 3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
a) Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
b) Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
c) Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
d) Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
e) Entgelt in der Freistellungsphase,
f) Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
Hinweis des Bearbeiters
● Es geht um Freistellungen von der Arbeitspflicht bei Entgeltfortzahlung.
● Die Vereinbarung darf nicht den betrieblichen Flexibilisierungsinteressen dienen, sondern nur der individuellen Lebensgestaltung.
● ab dem Umfang von derzeit mindestens 603 € pro Monat § 8 SGB IV. Siehe hierzu die Geringfügigkeits-Richtlinien.
● Die Wertguthabenvereinbarung wird freiwillig und schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen.
● Es ist nicht in Stunden (Zeit) sondern in € zu führen.
● Die Entgeltanteile, welche unmittelbar vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungen zu zahlen sind (Rentenbeiträge !) zu zahlen sind, gehen ebenfall in das Wertguthaben ein.
Während einer Freistellungsphase besteht weiterhin Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung.