Zum Inhaltsverzeichnis§ 14  ◀▶ §  16 Bund

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15 Tabellenentgelt✉

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA).

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.

§ 52 BT-K (Pflege)
§ 52 BT-K (Ärzte)

§ 51a BT-B (Pflege)
§ 52 BT-B (SuE)
§ 51 BT-B (Ärzte)

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Nachrechnen

Anlage A Tabellenwerte Bund
Anlage A Tabellenwerte VKA
Anlage C zu § 52 Abs. 4 BT-K (Ärztinnen und Ärzte) auf der Webseite der VKA
Anlage C BT-B (Sozial- und Erziehungsdienst) auf der Webseite der VKA
Anlage E (Pflegedienst) auf der Webseite der VKA

Die gemeinsamen Tabellen haben frühere Spaltungslinien überwunden: Es wird nicht mehr zwischen Arbeiter:innen und Angestellten unterschieden, nicht mehr zwischen West und Ost. Die Tabellen orientieren sich nicht mehr am Lebensalter.
Von den beiden Einstiegstufen 1 (ohne Berufserfahrung) und 2 (mit Berufserfahrung) geht es zügiger als früher über Erfahrungs- bzw. Entwicklungsstufen zum Endwert.

Siehe unseren Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge – auch in Teilzeit.


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