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Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Link§ 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.

Protokollerklärungzu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des Link§ 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach Link§ 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend Link§ 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 22 Abs. 2

Zu Abs. 2

Krankengeld
Zu Abs. 1 beschreibt die tarifgemäße Berechnung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG). Die läuft nach gesamt sechs Wochen aus. Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber mit, wann genau sie statt dem Arbeitgeber in die Zahlungen eintritt und überweist das Krankengeld (§ 44 SGB VG).
Dies Krankengeld beträgt nur 70 v.H. des regelmäßgen verbeitragten Bruttoentgelts (§ 47 SGB VG). Es ist mindestens 10 v.H. niedriger als das bisherige Nettoentgelt. Und die Zeitzuschläge für Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit wurden nicht verbeitragt; sie fehlen also komplett beim Bezug auf das Bruttoentgelt.
Krankengeldzuschuss
Darum begründet der TVöD den zusätzlichen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Das klingt im ersten Schritt beruhigend.
Doch der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers (Krankenkasse) und dem vorherigen Nettoentgelt kann durch die Personalbuchhaltung nicht erraten werden. Sie kennt ja die Höhe des zugesprochenen Krankengeldes nicht.
Die Langzeitkranken pilgern daher mit der Bestätigung über die Höhe des Krankengeldes zur Personalbuchhaltung des Betriebes. Sie fragen: »In welcher Höhe steht mir der Krankengeldzuschuss zu?«
Die betriebliche Interessenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung informiert über diesen Weg und unterstützt.
Vielen steht kein einziger Euro Krankengeldzuschuss zu. Denn das Krankengeld des Kasse gilt bereits als zu hoch. Dennoch: Solange dieser Zuschuss dem bloßen Grunde nach zusteht, hat der Arbeitgeber seine Beiträge zur betrieblichen Zusatzversorgung zu zahlen! Das erhöht Deine spätere Zusatzrente.
Der TV ATV-K (Tarifvertrag Altersversorgung Kommunal in § 25 TVöD) regelt in seiner Anlage 3 –
»Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre ...«
Die betriebliche Interessenvertretung schaut in die Dienstpläne. Weisen diese bei einigen etwa kol aus? Das verstößt natürlich gegen die DSGVO. Es ist auch inhaltlich schief. Denn die Arbeitgeberin mass ja weiterhin zahlen.

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (Link§ 34 Abs. 3)

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.


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