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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Kappung

Zu Absatz 4

... nicht überschreiten
An eine Kappung wäre allenfalls zu denken, falls ein weiterer Anspruch auf Zusatzurlaubstage in einem landesbezirklichen Tarifvertrag oder betrieblich begründet wurde.


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