(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach
§ 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines
Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in
demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen müssen,
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr,
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.,
2Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person
zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in
den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit
der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
3Die Freistellung nach
Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach
§ 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des
Entgelts geltend machen können.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfach-
bereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppen-
vorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA
oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 gewährt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen
Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 gewährt werden.