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Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 32 Führung auf Zeit

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a) in den Entgeltgruppe 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Hinweis

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur befristeten Führungsposition

Zu Abs. 2

Übertragung

● Übertragen wird eine »Führungsposition auf Zeit«. So steht es in der innerbetrieblichen und überbetrieblichen Ausschreibung,und in der personellen Einzelmaßnahme, die der Arbeitgeber der betrieblichen Interessenvertretung vorlegt.

● Eventuell mag die Angabe der genauen Dauer auch durch die Angabe einer beendenden Bedingung ersetzt werden (etwa: »bis zum Rückkehr aus der Elternzeit«).

ab Entgeltgruppe 10
So nicht erfasst bleiben alle niedrigeren Entgeltgruppen einschließlich EG 9b. Der Tarifvertrag ordnet dieser Grenze zu:
 Pflege (§ 52 (1) BT-K   SuE (§ 52 (3) BT-B
EG 9b P 11 S 11b bis S 13

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 im Bereich der VKA und nach § 17 Abs.  5 Satz 1 Bereich des Bundes. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

Hinweis

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