(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, sowie von Beschäftigten des Bundes, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2 von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
TVÜ-VKA § 14 Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit
im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des
§ 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
– des BAT anerkannte Dienstzeit,
– des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(3) Aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleitete Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Beschäftigungszeit (§ 6 BMT-G ohne die nach § 68a BMT-G berücksichtigten Zeiten) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, erwerben abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 BMT-G.
Die Anrechnung (Privilegierung) von Vorzeiten beim selben Arbeitgeber ist trotz
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU zulässig (BAG Urteil 23.02.2017 – 6 AZR 843/15).
Doch die Nichtanrechnung von Vor-Beschäftigungszeiten bei Arbeitgebern, die nicht
zum ›öffentlichen Dienst‹ in den deutschen Kommunen, Ländern oder beim Bund
gerechnet werden, verstößt wohl gegen das Gebot in der europäischen Union auf
Freizügigkeit. Artikel 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 sind
dahin auszulegen, »dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die
von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr
zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in
höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur
teilweise berücksichtigt werden.«
(
EuGH Urteil C514/12 – 05.12.2013).
Siehe hierzu auch
§ 22 Abs. 3 (Krankengeldzuschuss),
§ 23 Abs. 3 (Jubiläumszeiten).