(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
Vergütungsansprüche werden am Zahltag fällig. § 24 TVöD bestimmt diese Zahltage
in Abs. 1 Satz 2 und 3. Eine Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch fällig
ist, deutlich bezeichnet und damit auch die Höhe des Anspruchs konkret benannt
wird. Auch der Zeitraum für den die Geltendmachung verfolgt wird, muss benannt
sein. Der Arbeitgeber gerät so ohne Mahnung in Verzug (§ 288 Abs. 2 BGB), falls er
für die Verzögerung verantwortlich ist.
Mit der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB reicht seit dem 01.10.2016 für die wirksame
Geltendmachung eine Email oder etwa ein Fax: »Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung [...]«, ( § 127 Abs. 2 BGB).
Vielleicht muss später gerichtsfest bewiesen werden, dass Ansprüche so fristgerecht
geltend gemacht wurden. Kann deren elektronische Zustellung durch einen Zeugen
belegt werden? Auf die sichere Seite kommt hier, wer die Geltendmachung im Personalbüro abgibt und sich dabei auf einer Kopie den Eingang quittieren lässt. Oder wer im Schriftverkehr erfolgreich auf eine Empfangsbestätigung bestanden hat.
Seite Mitte 2014 winkt zudem für die Mühen der Geltendmachung ein Ausgleich:
40 € Verzugspauschale, begründet in § 288 Abs. 5 BGB.
Der Begriff „Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten“ wird in der Anlage 1 den
Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) unter Nr. 1 (Vorrang
spezieller Tätigkeitsmerkmale) im Satz der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD
VKA näher bestimmt und ersetzt insoweit den Begriff „Arbeiterinnen/Arbeiter“.
Nur wegen des in weiten Bereichen für Beschäftige mit handwerklichen Tätigkeiten
fortgeltenden Überleitungsrechts hallt in
§ 38 Abs. 5 Satz TVöD AT die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter nach.