(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder
Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil -. 1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. 2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des § 51 Abs. 3 und 4 ist zulässig.