Hinweis des Bearbeiters
zu Ausgleichzeiträumen● Zunächst stolpern wir in Artikel 16 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
Bezugszeiträume
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar [...]
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten [...]
c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen
oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird.
● Die Beschäftigten, denen Bereitschaftsdienst zugemutet wird, sind wohl Nachtarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG. Sie stehen unter besonderem Schutz. § 6 Abs. 2 ArbZG lässt dazu die Wahl zwischen vier Wochen und einem Kalendermonat.
● Die EU-Schutzrichtlinie und in der Folge das deutsche Arbeitszeitgesetz öffnen unübersichtlich mit Ausnahmen und Sonderlaubnissen. Doch knüpfen sie diese jeweils an Voraussetzungen. Zunächst beachten wir Artikel 19 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen
[...] Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.
● § 7 Abs 1 ArbZG hat diese Voraussetzungen nicht noch einmal wiederholt:
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, [...](2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
● Wer sind hier die betroffenen Nachtarbeitbeitnehmer/innen?
● Was wird bislang zu deren Schutz organisiert?
● Wie sind die Messergebnisse bezüglich der Belastung und wie die des Erfolgs der Schutzmaßnahmen?
Dann soll die mögliche Belastung unter anderem durch nächtliche Alleinarbeit erfasst und beurteilt werden – durch Experten der Arbeitssicherheit (§ 5 ArbSchG).