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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung

(1) 1Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. 2Rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts.


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