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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 52a Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege

Die Jahressonderzahlung beträgt abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8 90 Prozent

in den Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18 sowie P 9 bis P 16 85 Prozent

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Protokollerklärung zu § 52a:
Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j wird ab deren Wirksamwerden § 52a gestrichen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu: S 9 gilt 90 Prozent

S 9 ... 85 Prozent
Durch ein redaktionelles Versehen ordnet der BT-B in § 52a die S 9 dem verminderten Prozentsatz 85 v.H der Jahressonderzahlung zu. Ausdrücklich gewollt ist stattdessen der Rechtsfolgenverweis in
§ 52 Abs. 5 Satz 1 BT-B:

(5) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 52a für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.

Diesen Prozentsatz gibt § 52a an: In den »Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8 90 Prozent«

Die dem widersprechende folgende Angabe bleibt also für die S 9 unbeachtlich.

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