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Urlaubstage zählen


Urteil Aus der Begründung: „Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen.”
(BAG 15.03.2011 - 9 AZR 799/09, Rn. 20).


Die Maßeinheit für Urlaub sind in aller Regel Werktage — nicht etwa Stunden oder Wochen. Von der an einem linkWerktag eigentlich geschuldete Arbeitsleistung ist die/der Beschäftigte durch den auf Antrag gewährten Urlaubsanspruch freigestellt.

Bundesurlaubsgesetz   linkBUrlG

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1)  Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2)  Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage in der 6-Tage/Woche) wird bei der Umrechnung nicht achtung gerundet und bei linkTeilurlaub nicht achtung abgerundet. Es gibt da also zum Schluss auch ¼ und ½ Urlaubstage.
Dieser Werktag ist zunächst nicht die linkwerktägliche Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz (der individuelle Werktag mit 24 Stunden ab Schichtbeginn), sondern der Kalendertag. Die Gesetzgeber haben dabei jedoch nur an die Berechnung des Urlaubsanspruchs und nicht an Nachtwachen gedacht. Deren Schichten überspannen die mitternächtliche Datumsgrenze. Einige Arbeitgeber kommen darum bei der Gewährung der Urlaubstagen von Nachtarbeitnehmerinnen durcheinander. Und auch Beschäftigte fragen: „Muss ich am Urlaubstag bereits ab 00:00 Uhr nachts frei bekommen? Was ist mit Urlaub an Sonn- und Feiertagen?”
Die Begründung einer BAG-Entscheidung Ende 2005 und eine Entscheidung aus 1992 geben einen wichtigen Hinweis - es sind Arbeitstage gemeint:

Urteil Aus der Begründung: „Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag (vgl. 5. November 2002 - 9 AZR 470/ 01 […]). Sonntage werden wie Werktage berücksichtigt. Die in § 3 Abs. 2 BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, sichert den gesetzlichen Freistellungszeitraum. Besteht an diesen Tagen Arbeitspflicht, sind sie urlaubsrechtlich wie Werktage zu behandeln (Senat 11. August 1998 - 9 AZR 111/ 97 -).”
(BAG, Urteil 15.11.2005- 9 AZR 626/04).

Urteil Beschränkt sich die Arbeitsverpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers im Rahmen eines rollierenden betrieblichen Freizeitsystems auf einige Werktage in der Woche, ist der in Werktagen ausgedrückte tarifliche und vertragliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen. Enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelungen, so sind die Arbeitstage zu den Werktagen rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen.
(BAG Urteil 14.01.1992 - 9 AZR 148/91)

UrteilFür Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen. [...] Für die Berechnung ist [...] der repräsentative Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. [...] Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:

Urlaubstage    ×     Arbeitstage bei abweichender Verteilung
     −−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−
               Arbeitstage in der 5-Tage/Woche

In diese Formel sind folgende Werte einzusetzen:
Als Dividend: Die „nominell” im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen.
Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von 294 Arbeitstagen zu multiplizieren. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen jährlich 147 Arbeitsschichten zu leisten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr.
Als Divisor sind die in der Fünf-Tage-Woche möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen.
(BAG Urteil 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 zu TVöD §26 Abs. 1)


Tarife und Arbeitsverträge beziehen sich heute üblicherweise beim Urlaubsanspruch auf eine 5-Tage/Woche. Zum Beispiel:

§ 26 TVöD
[…] Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Die Voraussetzung „5-Tage/Woche“ muss in der Praxis immer und immer wieder überprüft werden. Denn viele Schichtpläne sorgen mit unterschiedlichen Schichtlängen und regelloser Verteilung für Kopfzerbrechen.

Für einen Ausgleichszeitraum „Kalenderjahr“ und eine 6-Tage/Woche stellt das Bundesarbeitsgericht auf 312 Werktage (52 Wochen mal 6 Tage) ab (BAG, Urteil vom 14.1.1992, 9 AZR 148/91).
Unseren Anspruch auf die jährlichen Urlaubstage errechnen wir ebenso mit der linkFormel -

(vertragliche Urlaubsdauer / zugrunde gelegte Tage je Woche)
      ×   
(tatsächliche Arbeitstage im Ausgleichszeitraum / Zahl der Wochen des Ausgleichszeitraums)

Beispiel:

Tina ist 43 Jahre jung und hat einzelvertraglich durchschnittlich 18,5 Stunden pro Woche vereinbart. Ihrem Urlaubsanspruch ist die Fünftage-Woche zugrunde gelegt. Tina arbeitet jedoch in der einen Woche an 3 Tagen, in der nächsten an 2 Tagen, und stets Schichten a 7 Stunden.
Wir können darum zur Vereinfachung einen Ausgleichszeitraum von 2 Wochen zugrunde legen:
(30 Tage „Tarifurlaub“  /  5 Tage)    ×    (  5 Tage   / 2) =
      6 x 2,5 Tage     =      15 Tage Urlaub



Du kannst selbst mit Deinen eigenen Vertragsdaten und Deinem Ausgleichzeitraum individell linknachrechnen.


Ausnahme: Der alte  BAT  und die  AVR DD   (AVR DW EKD) schreiben ausdrücklich das gesamte Urlaubsjahr als Bezugsrahmen für das Zählen fest.


Ausnahme:
Im Rheinland, Westfalen und Lippe gönnte die verfasste ev. Kirche sich und ihrer Diakonie bis zum Jahresende 2016 eine abstruse Sonderregel:

link BAT-KF  § 6   Regelmäßige Arbeitszeit

(1)  […] Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.

Ein wenig entschärft lautet sie seit dem 01.01.2017:

link BAT-KF  § 6   Regelmäßige Arbeitszeit

(3)  Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.


Urlaubstage stellen von geplanter Arbeitspflicht frei. Es liegt - im Widerspruch zum Bundesurlaubsgesetz - nun bei den Vorgesetzten, zunächst die Urlaubsanspruchstage (Tage, an welchen Urlaubsanspruch verbraucht wird) zu identifizieren. Der BAT-KF zwingt sie weiterhin, für diese die „durchschnittliche tägliche Arbeitszeit” zu ermitteln und im Zweifelsfall nachzuweisen. Die Formel dafür:
   durchschnittliche tägliche Arbeitszeit   =   
   Stunden im Kalenderjahr vor Freistellung und Arbeitsbefreiung
   :    Zahl der individuellen Arbeitstage im Kalenderjahr
Überall dort, wo Schichten unterschiedlich lang sind, führt dies zu Minus- und Plusstunden. Diese können aber erst ermittelt werden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres (Ausgleichszeitraum) alle Schichten verplant sind. Denn erst dann steht die Zahl der individuellen Arbeitstage fest.