Schichtplanung

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Anordnen

Das Anordnen der Arbeitszeit über einen Schichtplan geschieht meist schriftlich, durch Ausgang (ausgabe, aushängen, auslegen, aushändigen, ), durch ausdrückliche Weisung (ankündigen, verkündigen) oder durch eine andere Form der Bekanntgabe (Freigabe in der EDV, „ins Ist Schalten”).
Mehr: linkAnkündigungsfristen für Schichtpläne (in: Arbeitsrecht und Kirche 9/2008)

Urteil Vertragliche Zusagen zur Arbeitszeit

Nicht amtlicher Leitsatz: Das Recht des Arbeitgebers, die Lage der täglichen Arbeitszeit mit einer Weisung im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 Gewerbeordnung wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag begrenzt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 1973 in einer Gemeinschaftspraxis als ärztliche Schreibkraft beschäftigt ist. Der Vertrag wurde zum damaligen Zeitpunkt als Vollzeitvertrag auf Basis des BAT geschlossen. 1983 wurde der Vertrag auf Wunsch der Arbeitnehmerin auf eine Halbtagsbeschäftigung abgeändert. Die Mitarbeiterin wollte auf diese Weise sicher stellen, dass sie die Betreuung ihrer Tochter wahrnehmen kann, die ab diesem Zeitpunkt auf das Gymnasium wechselte. In dem Bestätigungsschreiben, das die Arbeitnehmerin auf ihren Änderungswunsch hin erhielt, hieß es u. a.:

Die neue Regelung mit Halbtagsbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) von 8 - 12 Uhr tritt dann am 1.6.83 in Kraft. Entsprechend reduzieren sich von diesem Termin ab Ihre tariflichen Bezüge. Wir bitten Sie, dieses Schreiben Ihrem Arbeitsvertrag beizufügen.

Im März 2005 erhielt die Arbeitnehmerin die schriftliche Aufforderung ihres Arbeitgebers, ab dem 01. April 2005 ihre Arbeitsleistung jeweils nachmittags in der Zeit von 13.50 Uhr - 17.41 Uhr zu erbringen. Vorsorglich erklärte er außerdem eine außerordentliche Änderungskündigung zum 31.3.2005, um seine Forderung durchzusetzen. Hintergrund waren für den Arbeitgeber Änderungen in den Arbeitsabläufen nach Einführung eines digitalen Diktiersystems im Jahr 2002.
Die Arbeitnehmerin nahm das Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen an (siehe hierzu § 2 Kündigungsschutzgesetz). Anschließend klagte die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber und beantragte beim Arbeitsgericht
1. festzustellen, dass die Klägerin vertraglich lediglich verpflichtet ist, arbeitstäglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu arbeiten,
2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 14. März 2005 unwirksam ist.
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung berechtigt, die zeitliche Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, allerdings nur, soweit dies nicht bereits durch einen Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Bestimmungen geregelt ist.
Nach Ansicht der Gerichte lag mit dem Schreiben von 1983 jedoch eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung vor. Das LAG hat angenommen, dass der Arbeitnehmerin seitens des Arbeitgebers durch das Schreiben eine bestimmte Arbeitszeit unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung angeboten habe. Die Arbeitnehmerin habe zudem davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht zur Verteilung der Arbeitszeit verzichtet, weil ihm bekannt war, dass die Klägerin nur mit einer Arbeit am Vormittag die nachmittägliche Betreuung ihrer Tochter sicherstellen konnte.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2007 - 9 AZR 819/06 -)

UrteilAnkündigungsfrist für Freizeitausgleich

Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
Aus den Gründen:
„Der Freizeitausgleich muß nicht ohne weiteres für volle Tage gewährt werden.
Er dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht und bezahlt erhalten hat (vgl. BAG Urteil vom 4. September 1985 BAGE 49, 273, 280 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 b der Gründe und Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP Nr. 76 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe). Da der Freizeitausgleich kein Erholungsurlaub ist, kann er weitergehend aufgeteilt werden. Dies ändert aber nichts daran, daß der Arbeitgeber bei der erforderlichen Interessenabwägung zu prüfen hat, welche Vorteile die Arbeitnehmer bei einer Freistellung für volle Arbeitstage haben, welche Nachteile ihnen bei einer stundenweisen Freistellung entstehen und inwieweit betriebliche Interessen durch die verschiedenen Möglichkeiten des Freizeitausgleichs berührt sind.“
„Aus § 315 BGB ergibt sich insbesondere, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitteilen muß, wann er den Freizeitausgleich erhält. Dem Arbeitnehmer muß es ermöglicht werden, sich ausreichend darauf einstellen und die zusätzliche Freizeit sinnvoll nutzen zu können. Das Erfordernis einer rechtzeitigen Ankündigung findet sich auch in Art. 1 § 4 BeschFG 1985. Diese gesetzliche Vorschrift regelt Besonderheiten der variablen Arbeitszeit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Nach Art. 1 § 4 Abs. 2 BeschFG 1985 ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die in Art. 1 § 4 BeschFG 1985 geregelte Vertragsgestaltung belastet zwar den Arbeitnehmer stärker als der in § 3 Nr. 2 Abs. 2 MTV vorgesehene Freizeitausgleich für Mehrarbeitsstunden. Dies rechtfertigt aber nur eine kürzere Ankündigungsfrist und nicht ihren völligen oder nahezu völligen Wegfall.”
(BAG 1995: 3 AZR 399/94)

achtung Achtung: Das BeschFG wurde durch das linkTzBfG abgelöst; eine 4-tägige Ankündigungsfrist genügt dort in § 12 (2) nur für Teilzeitkräfte, die im Vertrag Arbeit auf Abruf vereinbart haben.

UrteilZu kurzfristig? Verweigern!

Einer Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar.
(Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)

UrteilKeine Freistellung an Tagen ohne dienstplanmäßige Arbeitspflicht (hier: Wochenfeiertage)

(Erste Zeile: Arbeit nach Plan / Zweite Zeile: Urlaub, Krank, Freistellung)
Ein Freizeitausgleich kann nicht an solchen Tagen erfolgen, an denen der Arzt ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet ist. An diesen Tagen ist dem Arbeitgeber unmöglich, Dienstbefreiung zu erteilen.
(BAG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 AZR 269/90)


Urteil