Vorworte
Mit unserer online-Fassung wollen wir –
● Licht und Schatten im TVöD aufklären helfen
● Zusammenhänge herstellen und Widersprüche aufzeigen zwischen Allgemeinen und Besonderen, Regeln und Ausnahmen, Wortlaut und Rechtsprechung
● Dir unverstellten Zugang zu deinen Ansprüchen verschaffen, am PC, auf dem Smartphone, ausgedruckt
● Dir und Euch zeitnah die Rechtsprechung und neue Werkzeuge bereit stellen
● die betriebliche Praxis in Richtung dieser Ansprüche bewegen.
Mit unserer online-Fassung des TVöD können wir nicht –
● die Rätsel und Ungereimtheiten im TVöD auflösen
● Personalleitungen weitere Hilfestellung bei ihrem Turnen am Hochreck bieten.
Die zwingende Wirkung von Tarifverträgen
Das
Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt in
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Wir schließen mit den Arbeitgebern Tarifverträge. Doch tatsächlich halten viele Arbeitgeber diese eher für Richtlinien oder Vorschläge.
• Sie gewähren
nicht in allen zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen arbeitsfreien Sonntag, trotz der Sonderregeln in
§ 49 Abs. 3 BT-K und in
§ 49 Abs. 3 BT-B.
• Sie gleichen im
Ausgleichszeitraum nicht aus.
• Sie rechnen
nicht auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage im Wochendurchschnitt um; ungeachtet von
§ 21 (tagesgleicher Aufschlagsatz),
§ 26 (Urlaubsanspruch),
§ 27,
§ 55 Abs. 3 BT-K /
§ 55 Abs. 3. BT-B (Zusatzurlaub) TVöD.
Oft wirkt das zuungunsten der Kolleginnen und Kollegen. Das ist rechtswidrig!
Doch das TVG sichert nur »tarifliche« Rechte und Ansprüche. Dazu müssen Arbeitgeber und Beschäftigte selbst Tarifpartei sein. Ein bloßer Bezug auf den TVöD im Arbeitsvertrag reicht nicht. Darum:
ver.di-Mitglied werden
Und umgekehrt? Wollen wir dann einzelne unserer Pflichten aus dem Tarifvertrag in Frage stellen?
Die vier Bindungen
Eine Bindung an den TVöD kann unterschiedlich vereinbart sein.
Der Arbeitgeber ist unmittelbar tarifgebunden, ebenso die Kollegin / der Kollege
Die Tarifbindung des Arbeitgebers entsteht durch Mitgliedschaft im Arbeitsgeberverband, die der Beschäftigten durch ihre Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Gewerkschaft. Für beide sind die Regelungen zwingend. Der Arbeitsvertrag oder Nebenabrede können dies schriftlich ergänzen.
Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, die Kollegin / der Kollege unorganisiert
Oft nehmen Arbeitgeber dann den Tarifvertrag über den Arbeitsvertrag in Bezug. Es handelt sich dabei um eine
Gleichstellungsabrede. Der Arbeitgeber verspricht, individualrechtlich diese Beschäftigten genau so zu stellen, wie die Gewerkschaftsmitglieder. Er will sie nämlich nicht drängen, den Gewerkschaften beizutreten und sie zu stärken. Dies hat einen Nachteil für die Beschäftigten. Abweichungen von den Regelungen des Tarifvertrags können ebenfalls vertraglich entstehen. Es reicht ein stillschweigendes Einverständnis. Und bei seinen Übergriffen geht der Arbeitgeber stets davon aus, dies sei von allen so gewollt.
Der Arbeitgeber ist ungebunden, die Kollegin / der Kollege unorganisiert
Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag kann
statisch (auf die derzeitige Fassung des TVöD) oder
dynamisch (in der jeweils aktuellen Fassung) vereinbart werden. Abweichungen von den Regelungen des Tarifvertrags können ebenfalls praktiziert werden oder sich einschleichen.
Der Arbeitgeber ist ungebunden, die Kollegin / der Kollege organisiert
»Tarifverträge schützen.« Das wird oft gedankenlos daher geplappert. Wen schützen sie? Vor wem schützen sie? Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den ganzen TVöD, oder nur »angelehnt« an den TVöD, bleibt eine unsichere Sache. Doch wenn wir gemeinsam etwas durchsetzen wollen, organisiert, auch mit Arbeitskampfmaßnahmen, dann ist ein unorganisierter Arbeitgeber oft ein schwacher Gegner. Umso besser!
Protokollerklärungen
Die Protokollerklärungen sind in aller Regel tarifvertragliche normative Regelungen; sie sind dann materieller Bestandteil des Tarifvertrags. Im TVöD sind alle Protokollerklärungen am Ende der Regelungen eingereiht, auf die sie sich beziehen.
»Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der
Wille der Tarifvertragsparteien zur
Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt [...].«
BAG Urteil 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 Rn. 32–34
Niederschriftsklärungen
Im TVöD wollen Niederschriftserklärungen meist nur eine gemeinsame Deutung der tarifschließenden Parteien zum Ausdruck bringen. Doch hier kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den jeweiligen Inhalt.
»Gegen die normative Wirkung dieser Niederschriftserklärung bestehen – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die
in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien
vereinbart worden ist. Ihre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokollnotiz ändert daran nichts [...].«
BAG Urteil 04.08 2016 – 6 AZR 129/15 Rn. 31
»Soweit die Tarifvertragsparteien in einer Niederschrift zu § 21 TV-L erklärt haben, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fielen unter die Regelung des § 21 Satz 2 TV-L (vgl. Sponer/Steinherr TV-L § 21 Rn. 20), ist diese Niederschrift nicht Teil des Tarifvertrags. Auf sie ist im Tarifvertrag – im Gegensatz zu dort enthaltenen und dem Wortlaut beigefügten ‚ Protokollnotizen‘ – nicht Bezug genommen. Die Niederschrift kann allenfalls als
Auslegungshilfe dienen [...], wenn sie
im Wortlaut des Tarifvertrags Niederschlag gefunden hat. [...].«
BAG Urteil 10.04 2013 – 5 AZR 97/12 Rn. 15
💡 Siehe
alle Niederschriftserklärungen des TVöD