(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 41,5 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren; Beschäftigte und Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Baden-Württemberg auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen); abweichend von Absatz 2 können Ärztinnen/Ärzte und
Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 43 Stunden wöchentlich (ausschließlich der
Pausen) in Textform vereinbaren.
2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in
ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im
öffentlichen Dienst (TVHöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits
mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
3Die Erhöhung ist auf
maximal 18 Monate zu befristen.
4Verlängerungen sind nur befristet und nur in
gegenseitigem Einvernehmen möglich.
5Die Verlängerungen können jeweils bis
zu 18 Monate betragen.
6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell
erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1.
8Näheres kann durch
eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1a:
Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j wird ab deren Wirksamwerden Absatz 1a und § 44a gestrichen. Laufende individuelle Vereinbarungen nach
Satz 1 bleiben für deren vereinbarte Dauer von einer Kündigung unberührt.
Die individuell vereinbarte wochendurchschnittliche Zeitschuld steigt.
Doch es bleibt deren Verteilung auf fünf der sieben Wochentage.
Es bleibt das vereinbarte Schichtmodell mit Beginn und Ende der Schichten.
Siehe auch unseren
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.