(7) 1Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 1a erhalten neben dem
Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.