Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(7) 1Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach Link§ 6 Abs. 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Absatz 7:
1Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt. 2Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (Link§ 7 Abs. 9) zunächst mit dem Faktor 4,348 (Link§ 24 Abs. 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Link§ 8 Abs. 7 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zu Überstunden