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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 6 -8

Zu Absatz 6

... wöchentlicher Arbeitszeitkorridor ...
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Arbeitszeitkorridor« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich

● um eine auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und

● die Woche bezogene und

● durch die Korridorbreite begrenzte (»bis zu 45 Stunden«)

● Flexibilisierung (»kann«, »zusätzlichen Arbeitsstunden«)

● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).

● Arbeitszeitkorridore ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«

● Arbeitgeber umgehen so über §  7 Abs. 8 a den Begriff der »Überstunde« samt der Vergütung. Sie verlieren zugleich das Recht, Überstunden in diesem Kooridor anzuordnen.

Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die Zeitdisopsition (freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.

Zu Absatz 7

... tägliche Rahmenzeit ...
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Rahmenzeit« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich

● um eine auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und

● den Tag bezogene und

● durch die Rahmenbreite begrenzte (»bis zu zwölf Stunden«)

● Flexibilisierung (»kann«, »zusätzlichen Arbeitsstunden«)

● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).

● die schutzrechtliche Grenze des § 3 Satz 2 ArbZG (»bis zu 10 Stunden«) wird nicht angetastet.

● Rahmenzeiten ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«

● Arbeitgeber umgehen so über §  7 Abs. 8 b den Begriff der »Überstunde« samt der Vergütung. Sie verlieren zugleich das Recht, Überstunden in diesem täglichen Rahmen anzuordnen.

Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die Zeitdisopsition (freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.

Frisch nach dem ersten Tarifabschluss berichtete die ver.di-Tarifabteilung zur Umsetzung des TVöD – Hinweise zu Streitfragen Teil 1 – Arbeitszeit – TVöD (Berlin den 08.05.2006, Seite 5 und 13):
» • Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Bezugnahme: § 6 Absätze 6 und 7 TVöD
Beide Absätze sehen neu (bisher nur im TV-Versorgung tarifiert) eine Flexibilisierungsmöglichkeit vor. Die Absätze ermöglichen Mehrarbeit ohne dass ein Überstundenzuschlag fällig wird:
- zum einen innerhalb einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden (Absatz 6)
- zum anderen innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr (Absatz 7); im Besonderen Teil Entsorgung in der Zeit von 6 bis 22 Uhr
Beide Varianten sind nur alternativ für einen Betrieb/Dienststelle bzw. Betrieb-/Dienststellenteile und grundsätzlich nicht für Wechselschicht- oder Schichtarbeit anzuwenden! Es handelt sich um Obergrenzen, die nicht zwangsläufig ausgeschöpft werden müssen.
Voraussetzung für beide Gestaltungsmöglichkeiten ist der Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Die Vereinbarung einer täglichen Rahmenzeit bedeutet nicht die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit bis zu 12 Stunden. Sie eröffnet die Möglichkeit, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr einen Rahmen (von bis zu 12 Stunden) zu vereinbaren innerhalb dessen Mehrarbeit (bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden) ohne Zuschlagspflicht angeordnet werden kann.
Die getroffenen Regelungen sowohl bezüglich des Arbeitszeitkorridors, als auch der Rahmenzeit bedeuten weder eine Verlängerungsmöglichkeit der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 noch der täglichen Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG. Die erbrachte Arbeitszeit ist innerhalb des Ausgleichzeitraumes entsprechend der durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit bzw. ArbZG auszugleichen.
Abgrenzung zu Gleitzeitvereinbarungen
Es ist lediglich mit den Arbeitgebern intensiv über die verschiedenen Arbeitszeitflexibilisierungsmöglichkeiten und deren Abgrenzung voneinander diskutiert worden. So war man sich einig, dass es sich bei Gleitzeitregelung um eine Form der Arbeitszeitgestaltung handelt, aus der sich bereits die Zeitdisposition der Beschäftigten ergeben muss. Im Gegensatz z.B. bei einer Vereinbarung zur Rahmenzeit, die bestimmte Arbeitsspitzen abdeckt, in der die Beschäftigten dann auch über keine individuelle Zeitdisposition verfügen, sondern lediglich im Team/in der Gruppe Absprachen treffen können. Ähnliches gilt auch für die wöchentliche Variante eines Arbeitszeitkorridors.
Auf eine einfache Formel gebracht:
Korridor/Rahmenzeit: Vorgaben, wann Arbeit zu erbringen ist, mit ggf. Zeitdisposition innerhalb Team/Gruppe
Gleitzeit: individuelle Zeitdisposition, höchstens begrenzt durch "Kernzeiten" mit Anwesenheitspflicht
[...]
Ein Arbeitszeitkonto muss zwingend bei Flexibilisierungsvereinbarungen wie Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor eingerichtet werden.«

Zu Absatz 8

... nur alternativ ...
Der wöchentliche Arbeitskorridor besteht aus täglich festen Schichtlängen.
In der täglichen Rahmenzeit bleibt die Dauer der wöchentlich gesamt abgeforderten Arbeitszeit gleich.
Dies verbietet jede Hybrid-Lösung.
... nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ...
Schichtarbeit (§  7 Abs. 2) belastet durch einen Wechsel im Beginn der täglichen Arbeitszeit. Schichtdienst im moderateren, weiteren Sinn scheint nach Absatz 8 zulässig zu bleiben.

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