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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Gleitzeit

Die Einschränkungen in § 7 Abs. 8 a und b gelten nicht für alle übrigen Gleitzeitregelungen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 7 Abs. 8c (zur Rechtslage)

Keine Überraschungenn

rechtsunwirksam
Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zunächst entwickelte Rechtsprechung korrigiert -
»Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch beidieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.«
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19
Dies betrifft die Sonderregeln Überstunden in Schicht­ und Wechselschichtarbeit. § 7 Abs. 8 blockiert zunächst die praxisferne Regelung für Überstundenchancen in § 7 Abs. 7: »Abweichend von Absatz 7 ...«. Die Tarifparteien haben versucht, stattdessen zwei einfache Fallgestalltung zu regeln –

● eine Schicht dauert länger als im Plan festgesetzt (Überraschung)

● der Dienstplan legt mehr Arbeitsstunden fest, als wochendurchschnittlich vereinbart (Überplanung).

In beiden Fällen sollte es sich bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten um Überstunden handeln. Zu deren Leistung wären sie damit über § 6 Abs. 5 verpflichtet. Für diese fast schrankenlose Zugriffsmöglichkeit der Arbeitgeber auf die Freizeit der Beschäftigten fehlte es den Bundesarbeitsrichter:innen im Tariftext an klaren Worten.
Doch sie gingen mit ihrer rigorosen Streichung der unklaren Regelung im Kleinb. c noch einen Schritt weiter. Sie erklärten für diese Lebenssachverhalte auch die Aufhebung von § 7 Abs. 7 im Einleitungssatz (»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden...«) für nichtig. Sie setzten so – gegen den erklärten Willen der Tarifparteien § 7 Abs. 7 – für Schicht- und Wechselschichtarbeitende wieder in Kraft.

Keine Überplanung

Mit dieser Entscheidung fehlt nun einer Überplanung (mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart) jede Grundlage im Tarifvertrag. Umso besser!
Am Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) muss sich die verplante Zeitschuld mit den Festlegungen im Plan tatsächlich ausgleichen (Saldo ist Null). Ist die Zeitschuld erfüllt, endet die Leistungspflicht.

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