(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach
§ 6 Abs. 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach
§ 6 Abs. 7 außerhalb
der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zunächst entwickelte Rechtsprechung korrigiert
(
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19, Überstunden in Schicht und Wechselschichtarbeit / Teilzeit). Im Ergebnis: § 7 Abs. 8 c verstößt gegen das Gebot
der Normenklarheit und bleibt deshalb rechtsunwirksam.
Am Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums (
§ 6 Abs. 2) muss sich die verplante Zeitschuld mit den Festlegungen im Plan tatsächlich ausgleichen (Saldo ist Null).
Dem Arbeitgeber fehlt nun im Tarifvertrag jede Grundlage, zusätzlich angebliche Vielleicht-später-Überstunden einzuplanen.
Dem Arbeitgeber fehlt im Tarifvertrag auch jede Grundlage für Überplanung.
Die Einschränkungen in § 7 Abs. 8 a und b gelten nicht für alle übrigen Gleitzeitregelungen.