Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 3Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 6-8

Arbeitszeitkorridor: für tägliche Schwankungen mit individuellen Freiheits­graden bezüglich der Arbeitzeit-Dauer.
Rahmenzeit: für saisonale Schwankungen der betriebsüblichen Zeiten.
Jeweils handelt es sich um recht spezielle Gleitzeitregelungen. Wird eine davon vereinbart, sind zunächst die Folgen des Link§ 7 Abs. 8 Buchst. a und b TVöD zu beachten. Sie sind meist unerwünscht.
Solche Folgen vermeiden die am 01.08.2005 »bestehenden« (Protokollerklärung zu Abschnitt II) und allen anderen Gleitzeitregelungen (Protokollerklärung zu § 6). Siehe dann Link§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 TVöD und diedarauf folgende Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10.