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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des link§ 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des link§ 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2Gemeint sindtarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit! zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung 4. Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
Siehe auch:
BT-K
BT-B

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Vergütung von Inanspruchnahmen

Zu Satz 1

tägliche Pauschale
Der Sockelbetrag steht pauschal zu, also unbesehen etwaiger Inanspruchnahmen.

Zu Satz 4

Arbeitsleistung ... innerhalb der Rufbereitschaft
Die Zeiten der Rufbereitschaft sind selbst »keine Freizeit […] im eigentlichen Sinn« (BAG Urteil 22.06.2011 - 8 AZR 102/10, sondern Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Ohne Regelung im Vertrag gilt es sogar als noch angemessen, diese Zeiten des Bereithaltens unbezahlt zu verlangen. Nicht so im TVöD!
Sanitaeter
»Sie er­rei­chen mich bei meinem Mo­bil­te­le­fon. Bit­te versäu­men Sie nicht, mor­gen diese pri­vate Te­le­fon­numer bei sich zu löschen!«.
Am so ge­wähl­ten Aufent­halts­ort erreicht Dich ein Anruf. Erst in diesem erfährst Du, ob und wohin Du – für den Arbeitgeber – eilen sollst. Die Anruf-Entgegennahme und diese Wege­zeit zum eigentlichen Ort der Aufgabe sind Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrags.
Durchgehend Arbeitszeit
»Die Arbeitsleistung [...] innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA [entspricht § 8 Abs. 3 TVöD] und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort.
Hierbei han­delt es sich um tat­säch­li­che Vor­gänge und nicht um Fik­tionen.«
BAG Urteil 20.08.2014 – 10 AZR 937/13
hierfür erforderlichen Wegezeiten
Die Wege während des Rufbereitschaft-Abrufs sind Dienstwege, die Fahrten innerhalb dieser Inanspruchnahmen Dienstfahrten. Der Arbeitgeber bestimmt, dass der kürzeste bzw. schnellste Weg zu nehmen ist, ebenso das Beförderungsmittel. So haftet der Arbeitgeber auch für Schäden während diesen Touren.
Im Interesse des Arbeitgebers
»Damit unterscheidet sich der Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit. Bei Letzterem ist der Arbeitnehmer frei, wann, wie und von wo aus er diesen antritt. Der Arbeitgeber hat lediglich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer pünktlich an der Arbeitsstelle erscheint. Bei der Rufbereitschaft hingegen hat der Arbeitgeber deren Dauer angeordnet, hat Anspruch auf Mitteilung, wo sich der Arbeitnehmer aufhält und bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem dieser sich auf den Weg zur Arbeitsaufnahme machen muss.
Daraus ergibt sich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Abruf der Arbeit dieselbe aufnimmt. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet.
Hält es nunmehr der Arbeitnehmer für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug im Rahmen der Rufbereitschaft zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Benutzung des Privatwagens nicht auch den Interessen des Arbeitgebers dient, weil der Arbeitnehmer zB zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem Privat-Pkw oder weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält und nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist. Nur in einem solchen Falle, in dem die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient, scheidet eine Entschädigung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers aus. [...] Letztlich ist sogar davon auszugehen, dass die Beklagte die Benutzung des Privatwagens für die Fahrt vom Wohnzum Arbeitsort durch den Kläger gebilligt hat. [...] Allerdings musste sie hiervon ausgehen, da eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel gerade zu Nachtzeiten oder an Wochenenden außerhalb von Städten und Ballungsräumen den kurzfristigen Arbeitsantritt nicht gewährleistet. [...]
Da die Benutzung des Privatwagens durch den Kläger aufgrund der von der Beklagten angeordneten Rufbereitschaft - auch - in deren gesteigertem Interesse lag, fällt sie letztlich in deren Risikobereich. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich ein Anspruch des Klägers in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegen die Beklagte auf Erstattung des an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens gegeben ist.
BAG Urteil 22.06.2011 – 8 AZR 102/10Rn. 31 - 33
Dienst-Fahrtkosten-Pauschale kann Vollkasko-Versicherung umfassen
»1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.
2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.«
LAG Düsseldorf Urteil 22.10.2014 – 12 Sa 617/14
Personalabteilung        Kopie: Interessenvertretung

Geltendmachung Kilometerpauschale Rufbereitschaftsinanspruchnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Inanspruchnahmen in den angeordneten Rufbereitschaften haben Sie mich kurzfristig zu Dienstfahrten aufgefordert. Denn bei den Fahrten selbst handelte es sich um tatsächliche Arbeitsleistung (BAG Urteil 20.08.2014 – 10 AZR 937/13). Ich wurde dabei von Ihnen aufgefordert, unverzüglich und zeitnah meine Arbeit aufzunehmen. Ich habe daher in Ihrem Interesse für die An- und Abfahrt einen privaten Kraftwagen genutzt. Die Erstattung solcher privater Aufwände ist üblicherweise zu erwarten oder geregelt.
Ich fuhr so für Sie an den Tagen gemäß der umseitigen Aufstellung hin zur Arbeitsstelle und zurück an meinen Aufenthaltsort gesamt jeweils
……………………… Kilometer.
Die Reisekosten, pauschaliert mit je Kilometer 0,30 €, mache ich geltend, gesamt
……………………… €
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Geltendmachung.
Der Betriebsrat erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen

Aufstellung der Inanspruchnahmen (Datum des Rufs): …………………………         ………………………
Die Interessenvertretung entdeckt, dass die Hin- und Rückfahrten keine Privatsache sind. Unfallschäden am eigenen oder fremden PKW verschlechtern die erreichte Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Versicherung. Sie drängt auf Vereinbarungen:

● Die Arbeitgeberin stellt die Beschäftigten von der Begleichung nicht vorsätzlich verursachter Fremd- und Eigenschäden frei (Dienstreisen-Vollkaskoversicherung).

● Alle zwei Jahre prüft und bestätigt eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten die Nacht- und Dämmerungssicht sowie die Kontrastempfindlichkeit.

● Zur Erhöhung der Fahrpraxis und Vermeidung von Wegeunfällen etwa während nächtlicher Fahrten bietet die Arbeitgeberin mindestens alle zwei Jahre die Teilnahme an einem zertifizierten Fahrsicherheitstraining an (z. B. Verkehrswacht, TÜV, ACE, auch ADAC).

● Beschäftigte, die ihre Erlaubnis zum Führen eine PKW zeitweise oder ganz verlieren (LAG Schleswig-Holstein Urteil 03.07.2014 - 5 Sa 27/14) oder sich nächtliches Fahren eines PKW nicht mehr zutrauen, teilen dies der Personalabteilung zeitnah mit.

Die schuldrechtliche Bewertung der Wegezeiten unterscheidet sich von deren schutzrechtlichen Bewertung. Arbeitgeber dürfen daher getrennt vertragsrechtlich und arbeitszeitrechtlich saldieren.
Schutzrechtlich
»Arbeitszeitrechtlich betrachtet ist Arbeitszeit also nur die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung aufgebracht hat, weil er dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt (Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG). Es kommt in diesem Zusammenhang somit nicht darauf an, ob er den Weg zur Arbeit im Interesse des Arbeitgebers auf sich nimmt.«
Bayerischer VGH Beschluss 22.11.2021 – 22 ZB 21.2495 Rn 22
Entgelt für Überstunden
Die Überstundenvergütung besteht

● aus der Stundenvergütung für die Überstunden als solchen (§ 8 Abs. 1 Satz 5) und

● aus den entsprechenden Überstundenzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. a).

Es werden hier keine 'Überstunden' vergütet, sondern besondere Arbeitsstunden mit der Überstundenvergütung (eine Rechtsfolgenverweisung, BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 429/16 Rn. 19).
mit etwaigen Zeitzuschlägen
Bei dem Hinweis auf die »etwaigen« Zeitzuschläge handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis (BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08 Rn. 35). Liegen die in § 8 beschriebenen Voraussetzungen vor, fallen die Zeitzuschläge an.
Die bei Schichdienst über sieben Tage pauschalierte Verminderung der Zeitschuld anlässlich eines Feiertags betrifft nur regelmäßige Arbeitszeit. Deshalb umfasst der Ausgleich genau ein Fünftel der regelmäßigen wochendurchschnittlichen Zeitschuld – also ausgenommen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsinanspruchnahmen und Überstunden.
Rufbereitschaft lässt der TVöD in § 7 Abs. 4 Satz 1 nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu. Entsprechend fällt bei zusätzlicher Arbeitszeit am Feiertag ohne gesondert ausgewiesenen Freizeitausgleich der »große« Feiertagszeitzuschlag an.
235 v.H. Zeitzuschlag
»Die Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas [entspricht TV Ärzte VKA; § 8 Abs. 3 TVöD] ergibt, dass ein angestellter Arzt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auch für Zeiten, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegen, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 235 % seines Stundenlohns hat.«
LAG Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17
jeweils auf eine volle Stunde gerundet
Jeder Einsatz in der Rufbereitschaft ist vertragsrechtlich aufzurunden.
Aufrunden
»Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr für den Hauptanwendungsfall, in dem die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft nicht am Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu erbringen ist, in Satz 4 bestimmt, dass die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten während einer Rufbereitschaft auf volle Stunden aufzurunden ist. Nur für den Fall, dass die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort telefonisch oder mittels technischer Einrichtung erbracht wird, ist nach Satz 5 die Summe der einzelnen Arbeitsleistungen auf die volle Stunde zu runden.«
BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08 Rn 35
Doch für den Teil der Zeiten, der fiktiv aufgerundet wird, fallen keine Zeitzuschläge an.
Ohne Zeitzuschläge
»§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K verweist nicht bezüglich aller Zuschläge auf Absatz 1 dieser Bestimmung, sondern unterscheidet zwischen dem Entgelt für Überstunden und etwaigen (anderen) Zeitzuschlägen nach Absatz 1. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt. Diese Bezahlung erfolgt unabhängig davon, ob es sich hierbei um Überstunden iSv. § 7 Abs. 7 TVöD-K handelt. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, dass durch die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter überschritten wird.
Für die weiteren in § 8 Abs. 1 TVöD-K geregelten Zeitzuschläge müssen jedoch die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies folgt aus dem Verweis in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K auf "etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1". Die anderen in § 8 Abs. 1 TVöD-K aufgeführten Zeitzuschläge sind nur "etwaig", dh. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, zu bezahlen. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung. Nach § 8 Abs. 1 TVöD-K fallen die dort aufgeführten Zuschläge jedoch nur für tatsächliche Arbeitsleistungen während der genannten Zeiten an.«
BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08 Rn 14
💡Siehe auch: § 8 Abs. 1 Kleinb. d: Inanspruchnahme am Feiertag: 235 v.H..

Pauschalen und Zeitzuschläge sind während Krankheit und Urlaub weiterzuzahlen. Außerhalb von Tarifverträgen, etwa mit AVR, ist spitz abzurechnen (so als sei gearbeitet worden, BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22). Abweichend davon gehen im TVöD diese Bestandteile in den tagesgleichen Aufschlagsatz gemäß § 21 ein. Dies gilt auch für die Stundenvergütungen im Zuge von Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft.
Im tagesgleichen Aufschlagsatz
Leitsatz: »Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.«
BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 429/16

Zu Satz 9

jede Stunde der Rufbereitschaft
Der Sockelbetrag von 12,5 v.H. steht durchgehend zu, also unbesehen etwaiger Inanspruchnahmen.

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