e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10Gemeint sind
tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit!) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Zu Abs. 1 Satz 1
für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge
Die Zeitzuschläge werden nur versprochen wenn angeordnete Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde. Andernfalls tritt an diese Stelle die Pauschale in
§ 21.
Zu Satz 2 Kleinb a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
| |
Pflege (§ 52 (1) BT-K) |
SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) |
| EG 9b |
P 11 |
S 11b bis S 13 |
| EG 9a |
P 9, P 10 |
S 9 bis S 11a |
| EG 8 |
P 8 |
S 6 bis S 8b |
| EG 7 |
P 7 |
|
| EG 6 |
|
S 5 |
| EG 5 |
|
S 4 |
| EG 4 |
P 6 |
S 3 |
| EG 3 |
P 5 |
|
| EG 2 |
|
S 2 |
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
| Anspruch |
Höhe |
| Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: |
0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage (§ 8 Abs. 5) |
1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) |
0,59 € je zusätzliche Stunde |
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
| Anspruch |
Höhe |
| Intensivpflegezulage |
0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss
die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das
Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Die Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 /
§ 20 (VKA) Abs. 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3) ein!
💡 Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Zu Satz 4
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«,
§ 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In
§ 10 wird das
Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Auf den Montag fällt ein Feiertag, Sophie wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie wird in Anspruch genommen: Die Zeit der Arbeitsleistung einschließlich der Wegezeit waren 4,25 Stunden. Es wird auf die volle Stunde (5 Stunden) aufgerundet. Ihr steht als Ausgleich zu:
● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).
● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4), für die Überstunde als solche.
● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln (Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17).
Etwaige Zeitschläge fallen nicht für die Aufrundungsanteile an (
BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08). Deshalb in diesem Fall nur 4,25 mal Zeitzuschläge für Feiertagszuschläge.
Die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz
2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies Deckel wird jedoch nur für die 4,25 Stunden
geleistete Arbeitszeit erreicht. Bei der Aufrundung um weitere 45 Minuten ohne Feiertagszeitzuschläge, bleibt noch Raum für den Überstundenzeitzuschlag:
● 0,75 mal Überstundenzeitzuschlag (30 oder 15 v.H.).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
xRD |
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
RD = Rufbereitschaftsdienst
Einspringen am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag. Sophie springt am planfreien Tag ein. Ihr steht als Ausgleich zu:
● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche mitsamt
● 7,7mal Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)
● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).
Doch die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz
2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei
235 von Hundert (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
x |
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
7,7 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
RD = Rufbereitschaftsdienst
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d (Feiertagsarbeit)
ausgewiesen und bezeichnet
Eine Verminderung um ein Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit ist zunächst pauschaler Freizeitausgleich (Vorwegabzug). Es steht aber dem Arbeitgeber nicht frei, statt dem »Glück-Pech-Prinzip« den Vorwegabzug zu wählen. Es hängt davon ab, ob alle Voraussetzung des
§ 49 Abs. 2 BT-K /
§ 49 Abs. 2 BT-B erfüllt sind!
»1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.
2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.
[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz
1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen.[...]
Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K demgegenüber als die speziellere Regelung angesehen. Es handelt sich aber um eine den § 6 Abs. 5 TVöD ergänzende und den
§ 49 Abs. 1 TVöD-BT-K ausschließende Regelung, ohne dass das Erfordernis der besonderen Ausweisung und Bezeichnung im Dienstplan verdrängt wird.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.
Im Streitfall ist aber unbestritten, dass die Arbeitszeitreduzierung in der betreffenden Woche dem Ausgleich für die Feiertagsarbeit am 3. Oktober 2005 diente.
Aus Satz 2 der genannten Protokollerklärung kann nichts anderes hergeleitet werden. Wenn ohne Freizeitausgleich höchstens 235 vH als Entgelt gezahlt werden, entspricht das dem § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d 1. Alt. TVöD.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Die Bezeichnung im Plan stellt sicher, dass der zusätzliche freie Tag erlebbar wird.
»[Rn. 20] Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die tarifliche Regelung, deren Einhaltung der Kläger begehrt, bei tarifgerechter Durchführung auch keine bloße Förmelei. Der schichtdienstleistende Beschäftigte muss, anders als die Beklagte annimmt, nicht nur pro forma verplant und anschließend mit dem Vermerk „Freizeitausgleich“ wieder entplant werden, ohne dass dies ihm Vorteile bringt. Die Beachtung des Satzes 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV-L [wortgleich zum TVöD] ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gewährung des Freizeitausgleichs. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen. Daran fehlt es bei der Praxis der Beklagten, was sich schon daran zeigt, dass es zu vorliegendem Rechtsstreit gekommen ist, weil der Kläger ursprünglich angenommen hat, es sei nicht einmal eine Sollstundenreduzierung erfolgt. Zudem lässt sich anhand der Praxis der Beklagten nicht feststellen, ob der Ausgleich, wie
tariflich verlangt, an einem Werktag erfolgt ist.«
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15