Zu Abs. 1 Satz 1
neben dem Entgelt
Sind die Voraussetzungen erfüllt, fallen Zeitzuschläge für die regelmäßige Arbeitszeit an. Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch das verstetigte Tabellenentgelt (
§ 15) abgegolten.
Die Zeitzuschläge fallen auch für zusätzliche Arbeitszeit an, also für Überstunden, das Überstundenentgelt für Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft und bei nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden (
§ 8 Abs. 2). Daneben fällt dann immer das Stundentgelt für die Arbeitsleistung »als solche« an.
Ausnahme: Bereitschaftsdienst wird ebenfalls außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich geleistet. Doch dessen Vergütung regelt z.B.
§ 46 BT-K oder
§ 46 BT-B gesondert. Dies gilt auch für dessen Vergütung durch Zeitzuschläge!
§ 611a BGB
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
für die tatsächliche Arbeitsleistung
Die Zeitzuschläge werden nur versprochen, falls angeordnete Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde. Andernfalls tritt an diese Stelle unter bestimmten Voraussetzungen die tagesgleiche Pauschale aus
§ 21.
Zu Satz 2 Kleinb a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
| |
Pflege (§ 52 (1) BT-K) |
SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) |
| EG 9b |
P 11 |
S 11b bis S 13 |
| EG 9a |
P 9, P 10 |
S 9 bis S 11a |
| EG 8 |
P 8 |
S 6 bis S 8b |
| EG 7 |
P 7 |
|
| EG 6 |
|
S 5 |
| EG 5 |
|
S 4 |
| EG 4 |
P 6 |
S 3 |
| EG 3 |
P 5 |
|
| EG 2 |
|
S 2 |
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
| Anspruch |
Höhe |
| Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: |
0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage (§ 8 Abs. 5) |
1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) |
0,59 € je zusätzliche Stunde |
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
| Anspruch |
Höhe |
| Intensivpflegezulage |
0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss
die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Grundregel: Die Zeitzuschläge gehen in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 /
§ 20 (VKA) Abs. 2) und in den tagesgleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3) ein!
Ausnahme: Die Vergütung der
überraschenden Überstunden geht weder in die Jahressonderzahlung noch in den Aufschlagsatz ein.
Sonderfall: Die Vergütung von
Überplanung geht in die Jahressonderzahlung und in den tagesgleichen Aufschlagsatz ein!
💡 Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Zu Satz 4
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«,
§ 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In
§ 10 wird das Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag, Sophie wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie wird in Anspruch genommen: Die Zeit der Arbeitsleistung einschließlich der Wegezeit waren 4,25 Stunden. Es wird auf die volle Stunde (5 Stunden) aufgerundet. Ihr steht als Ausgleich zu:
● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).
● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4), für die Überstunde als solche.
● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln (Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17).
Etwaige Zeitzuschläge fallen nicht für die Aufrundungsanteile an (
BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08). Deshalb in diesem Fall nur 4,25 mal Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit.
Die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz
2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies Deckel wird jedoch nur für die 4,25 Stunden
geleistete Arbeitszeit erreicht. Bei der Aufrundung um weitere 45 Minuten ohne Feiertags-Zeitzuschläge, bleibt noch Raum für den Überstundenzeitzuschlag:
● 0,75 mal Überstundenzeitzuschlag (30 oder 15 v.H.).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
xRD |
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einspringen am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag. Sophie springt am planfreien Tag ein. Ihr steht als Ausgleich zu:
● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche mitsamt
● 7,7mal Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)
● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).
Doch die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz
2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei
235 von Hundert (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
|
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
7,7 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
|
|
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|
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|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
RD = Rufbereitschaftsdienst
Im TV-Ärzte Unikliniken wurde fast wortgleich geregelt.
»Leistet ein Arzt
Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, und wird diese Arbeit
nicht durch Freizeit ausgeglichen, steht ihm für jede geleistete Stunde Vergütung iHv. 235% des auf eine Stunde heruntergebrochen Tabellenentgelts seiner Entgeltgruppe zu. Von welcher Stufe auszugehen ist, musste nicht entschieden werden. […]
Der Kläger hat am 31. Oktober 2022 unstreitig 11,75 Stunden gearbeitet. Ihm steht daher eine Vergütung einschließlich Zuschlägen iHv. 235% x EUR 51,10 x 11,75 = EUR 1.411,-- zu.«
LAG Schleswig-Holstein Urteil 12.06.2024 – 3 Sa 15 öD/24 Rn 45
Dies betrifft Überstunden, Überplanung, Rufbereitschafts-Inanspruchnahmen am Feiertag.
»§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K [heute § 49 Abs. 2 BT-K] beinhaltet einen institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich durch Kürzung der Soll-Arbeitszeit (im Anschluss an BAG 21.08.2013 - 5 AZR 410/12). Wird der
Freizeitausgleich hierdurch
nur zum Teil gewährt, so ist der Feiertagszuschlag in Höhe von 135 % nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-K auch für die an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu leisten, die
über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen. Der Freizeitausgleich muss denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben […]«
LAG Baden-Württemberg Urteil 19.06.2017 – 1 Sa 3/17Leitsatz
ausgewiesen und bezeichnet
Eine Verminderung um ein Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit ist zunächst pauschaler Freizeitausgleich (Vorwegabzug). Es steht aber dem Arbeitgeber nicht frei, statt dem »Glück-Pech-Prinzip« den Vorwegabzug zu wählen. Es hängt davon ab, ob alle Voraussetzung des
§ 49 Abs. 2 BT-K /
§ 49 Abs. 2 BT-B erfüllt sind!
»1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.
2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.
[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz
1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen. […]
Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K demgegenüber als die speziellere Regelung angesehen. Es handelt sich aber um eine den § 6 Abs. 5 TVöD ergänzende und den
§ 49 Abs. 1 TVöD-BT-K ausschließende Regelung, ohne dass das Erfordernis der besonderen Ausweisung und Bezeichnung im Dienstplan verdrängt wird.
[Rn 24] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem
Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden. Im Streitfall ist aber unbestritten, dass die Arbeitszeitreduzierung in der betreffenden Woche dem Ausgleich für die
Feiertagsarbeit am 3. Oktober 2005 diente.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.
Im Streitfall ist aber unbestritten, dass die Arbeitszeitreduzierung in der betreffenden Woche dem Ausgleich für die Feiertagsarbeit am 3. Oktober 2005 diente.
Aus Satz 2 der genannten Protokollerklärung kann nichts anderes hergeleitet werden. Wenn ohne Freizeitausgleich höchstens 235 vH als Entgelt gezahlt werden, entspricht das dem § 8 Abs. 1 Satz
2 Buchst. d 1. Alt. TVöD.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Der zusätzliche freie Tag ist im Plan zu bezeichnen. Denn so kann er erlebt werden.
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers
gesondert auszuweisen.«.
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
Die Bezeichnung im Plan stellt sicher, dass der zusätzliche freie Tag erlebbar wird.
»[Rn. 20] Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die tarifliche Regelung, deren Einhaltung der Kläger begehrt, bei tarifgerechter Durchführung auch keine bloße Förmelei. Der schichtdienstleistende Beschäftigte muss, anders als die Beklagte annimmt, nicht nur pro forma verplant und anschließend mit dem Vermerk ‚Freizeitausgleich‘ wieder entplant werden, ohne dass dies ihm Vorteile bringt. Die Beachtung des Satzes 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV-L [wortgleich zum TVöD] ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gewährung des Freizeitausgleichs. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich
subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit
wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen. Daran fehlt es bei der Praxis der Beklagten, was sich schon daran zeigt, dass es zu vorliegendem Rechtsstreit gekommen ist, weil der Kläger ursprünglich angenommen hat, es sei nicht einmal eine Sollstundenreduzierung erfolgt. Zudem lässt sich anhand der Praxis der Beklagten nicht feststellen, ob der Ausgleich, wie
tariflich verlangt, an einem Werktag erfolgt ist.«
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
ohne Freizeitausgleich
[Rn 17] »
Freizeitausgleich bedeutet,
statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten.«
BAG Urteil 17.03.2010 – 5 AZR 296/09
»Arbeitsbefreiung bedeutet die Freistellung von einer
an sich bestehenden Arbeitspflicht. Die Freistellung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum
Erlöschen bringt [...].«
BAG Urteil vom 12.12.1990 – 4 AZR 269/90
[Rn 17] »Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit (BAG 17. März 2010 – 5 AZR 296/09 - Rn. 17). Die Erfüllung
des Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt daher durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner
Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für diesen
‚an sich‘ Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit [...].«
BAG Urteil 17.03.2010 – 5 AZR 296/09
[Rn 87] »An den Tagen, die die Beklagte als Freizeitausgleichstage bezeichnet hat, war die Klägerin nach der Dienstplaneinteilung ohnehin nicht
zur Arbeit verpflichtet. Sie konnte damit auch nicht von einer Arbeitsverpflichtung freigestellt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht,
dass der jeweilige Werktag rechnerisch mit einer Sollarbeitszeit belegt war, sondern die Einteilung der Klägerin in den Dienstplänen.«
Steht im Dienstplan kein Freizeitausgleich oder wird da nur ein »frei für Sonntag« ausgewiesen, ohne Stundenwert? Bei dienstplanmäßiger Feiertagsarbeit, die auf einen Sonntag fällt, wird also der erhöhte Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (135 v.H.) fällig.
LAG Niedersachsen Urteil 03.06.2014 – 15 Sa 967/13
Sind gewöhnlich freie Tage im Dienstplan etwa der Ausgleich für Sonntagsarbeit? In § 15 Abs. 6 des früheren BAT / BMT-G finden wir tatsächlich:
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächstenWoche auszugleichen.«
Doch das BAG hat schon früher alle Missverständnisse ausgeräumt – dieser recht besondere »Freizeitausgleich« für Sonntagsarbeit blieb unbezahlt:
[Rn 22] »Es handelt sich ausschließlich um eine Regelung zur
Verteilung der Arbeitszeit. Der Ausgleichstag für den Sonntag dient neben dem beabsichtigten Erholungszweck auch und gerade dem rechnerischen Ausgleich zur Einhaltung der vereinbarten regelmäßigen bzw. dienstplanmäßigen Wochenarbeitszeit und erfolgt deshalb ohne Fortzahlung der Vergütung [...].«
BAG Urteil 27.05.2004 – 6 AZR 299/03
Der TVöD enthält diese missverständliche Regelung nicht mehr.
Ohne Freizeitausgleich im Tarifsinn für die Feiertagsarbeit steht der erhöhte Zeitzuschlag (135 v.H.) zu.