(5)1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 200 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,18 Euro pro Stunde.
(2)1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 1,47 Euro pro Stunde. 3Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.
»Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5
Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht
nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem.
§ 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.«
BAG Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 58/09